Als jemand, der von der Vorschriftenlage wie in diesem Beispiel auch schon öfter benachteiligt war und diesbezüglich bereits sogar direkten Kontakt zum zuständigen Regierungsrat des KompZResAngelBw Dez Grds hatte, möchte ich an dieser Stelle dem gefährlichen Halbwissen etwas entgegen treten.
Die einschlägige Vorschrift (A2-1300/0-0-2) sagt folgendes:
2.1.4.9 Urlaub
2062. Bei RD entstehen Urlaubsansprüche nach § 5 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV), wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Sie erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der BS bzw. SaZ. Ein voller Monat ist dann geleistet, wenn die Dienstleistung bis zum Ablauf des Tages des nächsten Monats geleistet wurde, der dem Tag vorgeht, der durch seine Zahl dem ersten Tag der Dienstleistung entspricht15.
15 Fehlt in dem entsprechenden Monat der maßgebliche Tag, so ist der volle Monat schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats geleistet.
@Sachbearbeite®: Deine Rechnung ist grundsätzlich richtig. Nur wäre es falsch zu sagen, dass für Januar kein Anspruch erworben wurde. Schließlich besteht in deinem Beispiel am 01.02. schon ein Anspruch von drei Tagen.
Mit Beginn eines RD am 02. eines Monats erhöht sich der Anspruch gem. Vorschrift an jedem 01. eines Monats, der erreicht wird.
Hier also neun Mal. Somit kommen wir auf 22,5 Tage, die aufgerundet werden zu 23 Tagen.
Der nächste volle Monat wäre einen Tag später am 01.11. erreicht (was 25 Tage Urlaub entspräche).
Und ja, wenn die RD am 01.01. begonnen hätte, hätte der 31.10. für den vollen Urlaubsanspruch gereicht (auch wenn die Vorschrift das ganz streng ausgelegt auch nicht hergibt, was aber nur ein Formulierungsfehler ist, wie der Regierungsrat auf meinen Hinweis zugegeben hat).
Auf die grundsätzliche Formulierung und Handhabe hat er aber bestanden. Zitat: "Wie soll man es sonst regeln?"
Eine einfache Möglichkeit habe ich ihm übrigens sofort genannt. Er wollte es sich mal überlegen und die Vorschrift ggf. anpassen (Anno 2019).
Passiert ist bis heute natürlich nichts...