Aktuell befindet sich dieses Gesetz auf dem Weg zur Wirksamkeit :
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926839.pdfDamit werden u.a. die o.g. Vorgaben der A-2630/1 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Ob es nach Rechtskraft zu einer Anpassung der A-2630/1 kommen wird, muss abgewartet werden.
Auszug aus dem Gesetzentwurf:
"Mit einem neuen § 4 Absatz 4 SG wird eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Erscheinungsbilds der Soldatinnen und Soldaten geschaffen. Damit werden wesentliche Fragen des Eingriffs in Grundrechte von Soldatinnen und Soldaten in einer Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers geregelt.
Mit der neuen Ermächtigungsgrundlage einhergehend wird dem § 37 Absatz 1 SG eine Regelung angefügt,
wonach in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden darf, wer keine unveränderlichen Merkmale des selbst gewählten Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 SG nicht zu vereinbaren sind. Über den Verweis in § 58b Absatz 2 SG gilt die Berufungsvoraussetzung des § 37 Absatz 1 Nummer 4 SG
auch für den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Im Dienstleistungsrecht nach dem Soldatengesetz und im Wehrpflichtgesetz wird Entsprechendes als Ausschlusstatbestand geregelt."
"§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar-und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs-und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.
Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden.
Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern.
Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.“
"§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(...)
b) 3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.“ Damit wird der § 37 SG neu lauten:
§ 37 Voraussetzung der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
„4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.“ (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht,
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."
Also ... wer FWDL/SaZ/BS werden möchte ... sollte sich an die Vorgaben der A-2630/1 halten ... und im Zweifel erst mal auf Tätowierungen verzichten ...