Das Problem ist, dass in vielen Köpfen immer noch herumgeistert, dass der DV, bzw. als seine "rechte Hand", der Spieß, im Falle "KzH" ein Ermessen haben. Nein - das haben sie nicht!
Der DV kann max. zusammen mit dem TrArzt etwas abändern.
Und ... den Soldaten noch "ewig" in der Einheit "festzuhalten", nur weil wie in diesem Fall DV und Spieß nicht vor Ort sind, ist ebenfalls nicht zulässig.
Das war aber gar nicht Bestandteil des Verfahrens und ist von der Bewertung erst mal zu trennen. Tatvorwurf war ausschließlich die Gehorsamsverweigerung.
Sicherlich hätte das Gericht prüfen müssen, inwieweit der gegebene Befehl eventuell rechtswidig und unverbindlich war und ausschließlich das Ergebnis dieser Prüfung wäre relevant.
Der gegebene Befehl könnte in diesem Kontext ein Befehl sein, dessen Ausführung die Menschenwürde verletzen könnte. Vielleicht war er auch objektiv nicht ausführbar. Wenn nicht wäre das Nichtbefolgen - auch wenn der Kompaniechef vielleicht ja selbst ein Dienstvergehen begangen hat - eben eine Straftat.
Und dass der Sachverhalt vor Gericht gelandet ist wundert mich nicht wirklich. Die Schwelle zur Gehorsamsverweigerung ist schnell überschritten, wenn ein Befehl erst mal wiederholt ist. Die "wundersamen Entwicklungen im Prozess" finde ich aber schon erstaunlich.
Gruß Andi
Das war auch nicht meine Intention, Andi.
Denn die Staatsanwaltschaft hat ja erkannt, dass hier ein Freispruch geboten ist und eben ... in diesem Einzelfall ... keine Gehorsamsverweigerung vorlag.
Mir ging es darum aufzuzeigen, dass man sich als Vorgesetzter auch mit den rechtlichen Grundlagen des eigenen Handelns auseinandersetzen muss. Und dies nicht erst, wenn "das Kind in den Brunnen gefallen ist".
Ja, auch in der Bundeswehr ist das Grundprinzip von Befehl und Gehorsam unerlässlich (!!!), aber eben für beide Seiten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Regeln.
Nicht um sonst ist jeder Soldat verpflichtet, einen gegebenen Befehl innerlich durch das "Prüfraster" Verbindlichkeit und Ausführungsverbot laufen zu lassen...
Denn ... würde durch die Ausführung eine Straftat begangen... darf er diesen Befehl nicht ausführen (Gehorsamsverbot).
Tut er es doch ... kann der Soldat sich nicht darauf berufen, er hätte doch nur den Befehl befolgt.
Und genauso müssen auch Vorgesetzte prüfen, ob der zu gebende Befehl durch die gesetzlichen Vorgaben legitimiert ist.
Die oft hier im Forum postulierte Regel : Befehl ist Befehl und muss (erst mal) ausgeführt werden, greift deshalb in ihrer Pauschalität nicht.