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Autor Thema: Sold für Wehrübungen und Bafög  (Gelesen 2589 mal)

thebestrabbit

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Sold für Wehrübungen und Bafög
« am: 26. Oktober 2018, 16:51:39 »

Hi,
ich habe dazu leider noch nichts gefunden.
Wie macht man denn das mit dem Sold für Wehrübungen und dem Bafög?

Man verdient dabei ja doch relativ viel und würde über die 450€ / Monat Grenze für Krankenversicherung und Bafög kommen.
Auch wenn das nur für einen Monat ist, wäre das ja für beides problematisch.

Oder gibt es dafür eine Lösung?
Hat da Jemand Erfahrung?

Danke schonmal  :)

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TomTom2017

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Antw:Sold für Wehrübungen und Bafög
« Antwort #1 am: 26. Oktober 2018, 19:50:03 »

Ganz einfach angeben. Beim BAföG sind die 450 EUR unproblematisch, denn hierbei handelt es sich um einen Jahresfreibetrag (§ 22 Abs. 2 BAföG), d.h. es ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ) entscheidend - und dieser besteht in der Regel aus zwei Semester bzw. 12 Monaten. Wehrsold zählt als Einkommen im Sinne des BAföG (§ 2 Nr. 1 lit. a BAföG-EinkommensV).

Während der Zeit ruhen die Leistungen der KV, die Beiträge zahlt der Bund, Sie zahlen nichts. Dies muss jedoch der Krankenkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Wehrsold zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB (§ 236 Abs. 2 S. 1 SGB V) und haben somit keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung für Studenten.

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Jay-C

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Antw:Sold für Wehrübungen und Bafög
« Antwort #2 am: 26. Oktober 2018, 20:24:04 »

Ohne jetzt in die Gesetze geschaut zu haben und damit die Auswirkungen auf die Antwort von @TomTom2017 zu kennen:
RDL erhalten keinen "Wehrsold" mehr, sondern (u. a.) eine "Reservistendienstleistungsprämie".
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thebestrabbit

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Antw:Sold für Wehrübungen und Bafög
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2018, 12:38:59 »

Das hat mir auf jeden Fall geholfen.
Ich habe noch eine Stelle als HiWi an der Uni.
Aber ich werde mit den Infos von Euch mich mal ans KWEA, die KV und das Bafög-Amt wenden.

Danke :)
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nieded

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Antw:Sold für Wehrübungen und Bafög
« Antwort #4 am: 11. November 2020, 15:13:11 »

Das hat mir auf jeden Fall geholfen.
Ich habe noch eine Stelle als HiWi an der Uni.
Aber ich werde mit den Infos von Euch mich mal ans KWEA, die KV und das Bafög-Amt wenden.

Danke :)
Hallo, wie ging es bei dir aus? Stehe aktuell selber vor dem Problem.. Das Bafög-Amt meint, dass es ggf. nicht rein zählt, wenn es offiziell eine Ausgleichszahlung für einen freiwilligen Wehrdienst wäre.
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BulleMölders

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Antw:Sold für Wehrübungen und Bafög
« Antwort #5 am: 11. November 2020, 16:04:46 »

Der letzte Besuch von thebestrabbit war vor über zwei Jahren, da wird wohl keine Antwort mehr kommen.
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Zulu4444

  • Gast
Antw:Sold für Wehrübungen und Bafög
« Antwort #6 am: 16. März 2022, 22:29:03 »

Um hier Rechtsklarheit zu schaffen:
Bei der Auslegung der EinkommensV zum BAföG tun sich verschiedene Rechtsprobleme auf. Das BMBF und das BMVg im Rahmen der Resortbeteiligung sind sich der fehlenden Normenklarheit seit 2016 bewusst.

Aus einem Antwortschreiben des BMBF heißt es:

„Eine Aufnahme der Mindestleistung nach § 8 USG in die EinkommensVO wird BMBF-intern diskutiert, wurde bis dato aber nicht umgesetzt. Es gibt zu dieser Thematik bisher keine Korrespondenz mit dem BMVg oder BMJ.“ - Feb.2022

Um das ganze zuzuspitzen:
Dort, wo es das Studium in der vorlesungsfreien Zeit zulässt, kann ein BAföG-Empfänger RDL durchführen, wobei die Leistungen nach § 8 USG nicht zur Berechnung des Einkommens herangezogen werden können. Theoretisch sind 18 Wochen RDL pro Jahr durchaus umsetzbar, wenn kein Praktikum ansteht und Hausarbeiten nach Dienst und Klausuren während des Urlaubs erledigt werden.

Davon ausgenommen bleiben die Zuschläge und Prämien, die schon nach dem USG a.F. auf das Einkommen angerechnet wurden. Wenn mit der Neufassung des USG die verschiedenen Zuschläge und Prämien ebenfalls steuerfrei geworden sind und sogar auch dem Progressionsvorbehalt entzogen sind, kann sich eine jur. Auseinandersetzung vor Gericht lohnen, indem man eben die systematische Auslegung als überzeugender gegenüber dem Wortlaut darstellt, denn die BAföG EinkommensV zielt grds. auf die Erfassung von Leistungen ab, die vom Einkommen gem. EStG erfasst sind.

In jedem Fall kann der Student abzüglich der Prämien und Zuschläge vom Einkommensfreibetrag gem. BAföG noch einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen ohne Abzüge befürchten zu müssen.
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