Um hier Rechtsklarheit zu schaffen:
Bei der Auslegung der EinkommensV zum BAföG tun sich verschiedene Rechtsprobleme auf. Das BMBF und das BMVg im Rahmen der Resortbeteiligung sind sich der fehlenden Normenklarheit seit 2016 bewusst.
Aus einem Antwortschreiben des BMBF heißt es:
„Eine Aufnahme der Mindestleistung nach § 8 USG in die EinkommensVO wird BMBF-intern diskutiert, wurde bis dato aber nicht umgesetzt. Es gibt zu dieser Thematik bisher keine Korrespondenz mit dem BMVg oder BMJ.“ - Feb.2022
Um das ganze zuzuspitzen:
Dort, wo es das Studium in der vorlesungsfreien Zeit zulässt, kann ein BAföG-Empfänger RDL durchführen, wobei die Leistungen nach § 8 USG nicht zur Berechnung des Einkommens herangezogen werden können. Theoretisch sind 18 Wochen RDL pro Jahr durchaus umsetzbar, wenn kein Praktikum ansteht und Hausarbeiten nach Dienst und Klausuren während des Urlaubs erledigt werden.
Davon ausgenommen bleiben die Zuschläge und Prämien, die schon nach dem USG a.F. auf das Einkommen angerechnet wurden. Wenn mit der Neufassung des USG die verschiedenen Zuschläge und Prämien ebenfalls steuerfrei geworden sind und sogar auch dem Progressionsvorbehalt entzogen sind, kann sich eine jur. Auseinandersetzung vor Gericht lohnen, indem man eben die systematische Auslegung als überzeugender gegenüber dem Wortlaut darstellt, denn die BAföG EinkommensV zielt grds. auf die Erfassung von Leistungen ab, die vom Einkommen gem. EStG erfasst sind.
In jedem Fall kann der Student abzüglich der Prämien und Zuschläge vom Einkommensfreibetrag gem. BAföG noch einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen ohne Abzüge befürchten zu müssen.