Der 90/5 ist die einzige Möglichkeit, wenn der Disziplinarvorgesetzte den kzh-geschriebenen Soldaten während seiner Krankschreibung in der Dienststelle sehen muss. Und sollten bei dieser Vorstellung noch gesonderte Pflichten wahrzunehmen sein kann sich der Disziplinarvorgesetzte z.b. über den 90/5 auch die Vernehmungsfähigkeit bestätigen lassen, um unter Zustimmung des Truppenarztes dann zu vernehmen.
Über die Reisefähigkeit des Soldaten wird der Disziplinarvorgesetzte als auch der Truppenarzt bei standortfremder Krankschreibungsempfehlung ja unterrichtet, so dass so eine Entscheidung jederzeit adäquat möglich ist. Truppenarzt ist für einen Soldaten ausschließlich ein Sanitätsoffizier der Sanitätsversorgungseinheit, die der Einheit des Soldaten durch OrgWsg zugeordnet ist. Alle anderen Sanitätsoffiziere der Bundeswehr (z.B. in einem BwK oder in standortfremden SanVersEinh) können nur eine fachliche Empfehlung abgeben, die durch einen Truppenarzt zu bestätigen ist. Das ist zwar nur eine Formsache, führt aber z.b. dazu, dass 90/5 grundsätzlich nicht standortfremd gemacht werden können.
Außer der im Raum stehenden Frage ob Reise oder Transport - die so aber durch den TE gar nicht thematisiert wird - sehe ich hier zunächst kein Problem bei diesem rechtmäßigen verbindlichen Befehl.
Gruß Andi