Hier kann man nur versuchen, dass Ganze wieder „gerade zu rücken“…
Ob dies zum Erfolg führt ... kann ich nicht versprechen !!!!
Aber ohne Versuch ... tut sich nichts...
Deshalb setzen Sie umgehend ein Schriftstück auf…
Benutzen Sie auf keinen Fall das Wort "Beschwerde" ! Dies hat rechtliche Gründe !
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Von Ihnen
An BAPersBw … das Sie führende Referat
über: Ihren Disziplinarvorgesetzen
Betr.:
1. Antrag auf rückwirkende Abänderung der UKV-Entscheidung im Rahmen § 51 VwVfG
2. Antrag auf rückwirkende Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit für einen eigenen Hausstand
Bezug:
1. Versetzungverfügung vom [ Erstellungsdatum der Verfügung ]
2. Bereichsdienstvorschrift C-2213/6 Nr 309
3. Meine Umzugsmeldung vom Januar 2018
Dann schreiben Sie:
„Hiermit beantrage ich gemäß § 51 VwVfG die rückwirkende Aufhebung der mit Bezug 1.
erfolgten Zusage der UKV, da es bei der sachgerechten Bearbeitung meiner Umzugsmeldung
gem. Bezug 3. zu Unterlassungen kam, die ich nicht zu vertreten habe.
Gleichzeitig beantrage ich die rückwirkende Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit
meines mit Bezug 3. angezeigten Hausstandes ab spätestens Januar 2018.
Darauf folgend beantrage ich die rückwirkende Nicht-Zusage der UKV ab Versetzung.
Begründung:
Bereits vor dem Januar 2018 war ich in meiner Stammeinheit dauerhafter TG-Empfänger.
Während des Bezugs von Trennungsgeld meldete ich vorschriftsmäßig den Umzug in eine neue Wohnung (Bezug 3.)
Gemäß Bezug 2. wird ausgeführt:
„309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen),
auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur,
dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt.“
und
„305. Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Vorgaben über die Bestätigung
und Berücksichtigung einer Wohnung mit besonderer Sorgfalt zu beachten.
Die dazu vorgeschriebene Meldung (Formular Bw-2857 (Bestätigung und Berücksichtigung
einer Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG)) ist stets unverzüglich zu erstellen.“
Da mir durch die zuständigen Personalbearbeiter meiner Einheit nicht gesagt wurde,
dass es für die Meldung gemäß der C-2213/6 Nr 309 eines zusätzlichen Antrages bedurfte,
ging ich, gem. dem Wortlaut der C-2213/6 Nr 309, davon aus, dass mit meiner Umzugsmeldung der
neue Wohnung automatisch berücksichtigungsfähig ist und dies auch so dem BAPersBw gemeldet wird.
Durch den Umstand meiner mehrmonatigen Abwesenheit auf See, viel es mir auch nicht auf,
dass sich an meinem Status „TG-Empfänger“ etwas geändert hat.
Erst nach dem ich ab September 2018 wieder TG beantragen wollte, wurde ich von der zuständigen Sachbearbeiterin
KompZ TM Bw - TM 3 auf den Wegfall des Anspruchs hingewiesen. Ich solle mich an das BAPersBw wenden.
Von dort erhielt ich bisher nur die lapidare Antwort, dass meine neue Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei.
Ich habe kein Verständnis dafür, dass man mir nun die „Schuld“ geben will.
Ich bin meiner sofortigen Meldepflicht nachgekommen. Wobei die Vorgaben der C-2213/6 eingehalten wurden.
Vom zuständigen Fachpersonal hätte ich erwartet, dass es mich fürsorglich zumindest darauf hinweist,
dass noch ein zusätzlicher Antrag erforderlich ist. Woher sollte ich dies wissen?
Bzw. wo steht, dass ich im speziellen Fall der Nr. 309 einen diesbezüglichen ergänzenden Antrag stellen muss?
Zumal die neue Wohnung gemäß der Nr 309 ja automatisch anerkannt ist.
Es muss ja nur wieder eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs 3 BUKG sein.
Dies hatte ich durch Vorlage des neuen Mietvertrages - aus meiner Sicht als Laie - nachgewiesen.
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Antrages.
Unterschrift
Name, DGR
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Dieses Schreiben wie gesagt über den DV an BAPersBw.
Lassen Sie sich von der Einheit die Abgabe auch schriftlich bestätigen !
(z.B. eine Kopie machen ... und auf die Kopie Eingangsstempel der Einheit mit Datum + Handzeichen Chef oder Spieß oder Pers)
Dann abwarten was das BAPersBw entscheidet....
Parallel dazu ... jeden Monat TG-Antrag stellen und darauf bestehen, dass es dazu einen schriftlichen Bescheid gibt !
Dieser wird zwar im Moment ablehnend sein ... aber so sichert man sich den (rückwirkenden) TG-Anspruch, wenn das BAPersBw dem Antrag folgt.
Viel Glück...
Und ein Rückmeldung ... was das BAPersBw entschieden hat ... wäre nett