Das "Hamburger Modell" ist für Beamte und Soldaten nicht gesetzlich geregelt.
Es sollen aber die bestehenden Regelungen für Arbeitnehmer adäquat angewendet werden.
Um für beide Seiten - also Disziplinarvorgesetzte/r und Soldat/Soldatin - eine sichere Basis zu schaffen, hat sich in der Praxis bewährt:
1.
Es wird eine Wiedereingliederungsvereinbarung zw. Disziplinarvorgesetzte/r und Soldat/Soldatin schriftlich fixiert, die auf Festlegungen des Truppenarztes basiert
2.
Hierzu legt der zuständige Truppenarzt fest,
> wie lange das "Hamburger Modell" zunächst dauern soll
> in welchem zeitlichen Umfang der Soldat/die Soldatin wöchentlich am Dienst teilnehmen kann
> und welche Tätigkeiten ausgeübt werden können, bzw. welche nicht ausgeübt werden dürfen ( dies ggf. auch in Absprache mit dem Betriebsarzt ), Fachtätigkeiten, Sport, IGF, was auch immer...
3.
Grundsätzlich gilt es zu beachten
> Ziel ist die Genesung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (bei dauerhaft Behinderten - im Rahmen der verbleibenden Leistungsfähigkeit ) !
> Für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Truppenärztin oder der Truppenarzt verantwortlich
> Während des Hamburger Modells soll keine Mehrarbeit angeordnet werden ! Widerspruch zum Eingliederungsziel Genesung !
> Der Soldat/die Soldatin leistet maximal die in der Wiedereingliederungsvereinbarung festgelegte Dienstzeit (ärztliche Vorgabe!).
> Abweichungen von den ärztlichen Vorgaben bedürfen der Zustimmung der/des Truppenärztin/Truppenarzt.