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Autor Thema: Verrechnung von Übergangsgebührnissen  (Gelesen 7251 mal)

sambagirl

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Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« am: 11. April 2019, 17:50:33 »

BerufsförderungsdienstVerrechnung von Übergangsgebührnissen 

sambagirl

BWC - User

Verrechnung von Übergangsgebührnissen

Vor 9 Minuten

Hallo,

mein Partner hat am 01.07. Dienstzeitende, er macht seit 01.04. bereits eine Ausbildung bei der Feuerwehr in Beamtenlaufbahn. Ab 02.07. ist er dann offiziell dort Beamter auf Probe, vorher ist das aufgrund der noch aktiven Zeit bei der Bundeswehr ja nicht möglich.
Ihm wurde nun gesagt, dass die Übergangsgebührnisse mit dem Gehalt der Feuerwehr verrechnet werden. Ist das richtig? Ein Freund von ihm ist nach Dienstzeitende in eine normale Anstellung als Angestellter gewechselt (ohne erneute Ausbildung) und bekommt die Übergangsgebührnisse ohne Verrechnung mit seinem neuen Gehalt in voller Höhe. Liegt das daran, dass er keine Ausbildung macht, sondern angestellt ist? Oder liegt es daran, dass mein Partner eine Beamtenlaufbahn antritt?
Ich hoffe ihr versteht was ich meine. Ich finde es unfair, dass es bei ihm verrechnet wird und bei seinem Freund voll gezahlt wird.
Da mein Partner leider in der neuen Ausbildung so eingebunden ist, versuche ich mal stellvertretend der Sache auf den Grund zu gehen. Ich hoffe auf euer Verständnis,vor allem weil ich den Sachverhalt nicht so gut schildern kann wie er, aber ich denke man versteht es  :P 
Man könnte ja jetzt einfach mal Glück haben und die Verrechnung wäre falsch. Das zusätzliche Geld könnten wir mit Kind gut gebrauchen  ;D Und ich verstehe nicht, warum der eine das Geld einfach komplett erhält und der andere nicht und somit noch für seine Weiterbildung in einem neuen Beruf bestraft wird.
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KlausP

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #1 am: 11. April 2019, 18:04:24 »

Zitat
... Ausbildung bei der Feuerwehr in Beamtenlaufbahn ...

Hat er einen Zulassungs- oder Eingliederungsschein dafür in Anspruch genommen? Dann wäre deas im § 12 (2) und (3) Soldatenversorgungsgesetz so geregelt.

Hier der Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html#BJNR007850957BJNG001706310
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

GastBFD

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #2 am: 11. April 2019, 19:33:57 »

Auch ohne E- oder Z-Schein ist diese Verrechnung vom Grundsatz her richtig. Wird neben den Übergangsgebührnissen noch ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bezogen z.B. in Form von Anwärterbezügen aus dem Justizvollzugs-, Polizei- oder Feuerwehrdienst, so kommt für Soldaten auf Zeit die so genannte „Ruhensregelung" zur Anwendung.

Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in §53 SVG. Wie das genau verrechnet wird hängt von den bisherigen und zukünftigen Bezügen ab (siehe dazu Höchstgrenzen im §53 SVG).
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F_K

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #3 am: 11. April 2019, 19:43:49 »

... und es ist weder unfair noch ungerecht, sondern Recht und Gesetz (und keine Strafe).
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Rekrut84

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #4 am: 11. April 2019, 20:05:02 »

Der Grund warum es verrechnet wird ist, dass niemand doppelt aus der öffentlichen Hand verdienen soll.

Also völlig richtig so und in Anbetracht dessen, dass er sowieso die Differenz zu seinen bisherigen Sold ausgezahlt bekommt, wüsste ich nicht, warum er dann auch noch zusätzlich die Übergangsgebürnisse bekommen sollte.

Die Übergangsgebürnisse haben den Zweck, dass für eine Übergangszeit der über die Dienstzeit aufgebaute  Lebensstandard gehalten werden kann, um in der Zeit dafür zu sorgen diesen wieder aus der neuen Tätigkeit zu gewährleisten.

Und durch den Ausgleich der Differenz zum bisherigen Sold erhält dein Partner weiterhin das gleiche Geld wie vorher und hält damit seinen Lebensstandard.
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Nachtmensch

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #5 am: 11. April 2019, 20:09:54 »

Der Grund warum es verrechnet wird ist, dass niemand doppelt aus der öffentlichen Hand verdienen soll.
Wenn du keine Ahnung von der Materie hast, dann halte dich daraus. Das ist nicht das erste Mal das du falsche Informationen postest.
Wie erklärst du dir, dass man Übergangsgebührnisse bekommt plus den Anwärterbetrag bis die Ruhensberechnung? Ist das nicht "doppelt"?
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Rekrut84

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #6 am: 11. April 2019, 20:27:09 »

Der Grund warum es verrechnet wird ist, dass niemand doppelt aus der öffentlichen Hand verdienen soll.
Wenn du keine Ahnung von der Materie hast, dann halte dich daraus. Das ist nicht das erste Mal das du falsche Informationen postest.
Wie erklärst du dir, dass man Übergangsgebührnisse bekommt plus den Anwärterbetrag bis die Ruhensberechnung? Ist das nicht "doppelt"?

„Wird neben den Übergangsgebührnissen noch ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bezogen (Verwendungseinkommen) - z.B. in Form von Anwärterbezügen aus dem Justizvollzugs-, Polizei- oder Feuerwehrdienst -, so kommt für Soldaten auf Zeit die so genannte „Ruhensregelung" zur Anwendung.

Durch die Ruhensregelung soll ein doppelter Bezug von Geldern aus der öffentlichen Hand vermieden werden. Daher kann es beim Überschreiten bestimmter - für den konkreten Fall zu ermittelnder - Höchstgrenzen zu Kürzungen der Übergangsgebührnisse kommen. Das Zusammentreffen von Übergangsgebührnissen und einem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist in § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt.“

https://www.dienstzeitende.de/dze-abc/ruhensregelung-165/

Die haben dann wohl auch keine Ahnung ...
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Rekrut84

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #7 am: 11. April 2019, 21:00:01 »

Zitat des BVerfG 2 BvL 10/11
„Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber dabei durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden, und den Versorgungsberechtigten gegebenenfalls auch in einem bestimmten Rahmen auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweisen, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind“

Stichwort Verbot der Doppelalimentation.

Zitat des BVerwG 2 C 12.09

„Der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Regelungszusammenhang der Verordnungsermächtigung abgeleiteten Vorgabe für den Verordnungsgeber nach § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. liegt der Grundsatz der Einheit der öffentlichen Kassen zugrunde. Dass gegen die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - BVerfGK 10, 186 <191-193>), folgt aus dem Zweck der Ablieferungspflicht: Sie dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen, durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPlBG Nr. 1 - Rn. 15).“

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dv_uffz

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #8 am: 11. April 2019, 21:33:09 »

Ich würde sagen, dass der Eingangspost noch wesentliche Ungereimtheiten beinhaltet...

Der Partner wird vermutlich nach altem SVG behandelt. Ggf noch mit Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst ? Wenn nein, bitte kurze Mitteilung ...

Des Weiteren ist mir keine dreimonatige Laufbahnausbildung bekannt. Ergo wird ihr Partner vermutlich seit dem 01.04. sicherlich als Beamter auf Widerruf eingestellt worden sein. Ein solcher Doppelstatus ist möglich. Nur Beamter auf Probe und Soldat auf Zeit schließen sich gegenseitig zunächst aus.

Außerdem wurde zum Thema Anrechnung / Ruhensregelung bereits einiges gesagt.
Der Bekannte aus der freien Wirtschaft wird die ÜG auch nicht in voller Höhe erhalten, außer er ist in einer geförderten Vollzeitbildungsmaßnahme. Dann erhöhen sich die ÜG auf 90 bzw 100 Prozent. Aber auch nur dann.... Ist er in einem normalen Angestelltenverhältnis werden die ÜG auch nur zu 75% ausgezahlt. Eine Anrechnung findet dann nicht statt.

Weiter wären weitere Informationen zur Feuerwehrausbildung hilfreich, um weitere Hinweise zu konkretisieren.
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LwPersFw

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #9 am: 12. April 2019, 06:59:41 »

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tasty

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #10 am: 12. April 2019, 07:40:40 »


Ihm wurde nun gesagt, dass die Übergangsgebührnisse mit dem Gehalt der Feuerwehr verrechnet werden. Ist das richtig? Ein Freund von ihm ist nach Dienstzeitende in eine normale Anstellung als Angestellter gewechselt (ohne erneute Ausbildung) und bekommt die Übergangsgebührnisse ohne Verrechnung mit seinem neuen Gehalt in voller Höhe. Liegt das daran, dass er keine Ausbildung macht, sondern angestellt ist? Oder liegt es daran, dass mein Partner eine Beamtenlaufbahn antritt?
Ich hoffe ihr versteht was ich meine. Ich finde es unfair, dass es bei ihm verrechnet wird und bei seinem Freund voll gezahlt wird.

Tja, so ist es aber, im öffentlichen Dienst soll es niemandem zu gut gehen, das ist ein ganz wichtiges Prinzip. Kürzen immer, großzügig nimmer. Da bist Du sicher nicht die Einzige, die berechtigte Zweifel daran hat, was daran fair sein soll.
Vielleicht ist das ein Baustein der Attraktivitätsoffensive des öffentlichen Dienstes 😂😂
Haben schon viele vor Deinem Freund erfahren müssen, dass die, die nach DZE privat arbeiten deutlich besser gestellt sind und mehr in de Tasche haben. Kein Wunder, dass die Motivation von Beamten daher oft recht überschaubar ist....aber immerhin ist ihm die relative Armut bis zum Lebensende garantiert und er hat nicht so einen Erfolgsdruck wie in der Wirtschaft.
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tank1911

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #11 am: 12. April 2019, 08:19:58 »

Am Anfang steht die Berufswahl...
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dv_uffz

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #12 am: 12. April 2019, 08:22:35 »

@tasty... ich hoffe der Post enthält nichtgekennzeichneten Sarkasmus ?! :o

Naja was fair ist und was nicht, entscheidet letztlich immer noch der Gesetzgeber. Wenn Sie denken, dass dort Handlungsbedarf besteht, können Sie gewisse Instrumente nutzen (z.b. Epetitionen beim Deutschen Bundestag)

Und nochmal was in eigener Sache... Ich bin ebenfalls noch in der glücklichen Position, dass ich ÜG und Anwärterbezüge erhalte.
Jetzt kommt meine eigener Meinung... Achtung Achtung ... ich musste das als ehemaliger Soldat auch lernen, aber man sollte auf jeden Fall sein eigenes Anspruchsdenken zurückfahren und ein bisschen Demut und Dankbarkeit zeigen. Aussagen wie, das steht mir zu, darauf hab ich Anspruch, wie es wird gekürzt, etc. pp. kenne ich, zu mal ich so auch eine lange Zeit gedacht habe...
Wie gesagt, ich bin dankbar, dass ich fast doppelt alimentiert werde. Beide Systeme haben ihre Vor und Nachteile. Wenn die Ruhensregelung das einzige Problem sein soll? Na dann ist es so ...

Soll der Kollege in der Wirtschaft doch mehr verdienen. Dort herrscht aber gewiss ein anderer Leistungsdruck. Auch die Übergangsgebührisse laufen irgendwann aus und auch die nächste Rezession kommt so sicher, wie das Amen in der Kirche. Dann wird der Kollege auch mal ganz schnell blöd aus der Wäsche schauen, wenn er seinen Job verliert. Der Beamte hingegen kann sich dann seines Lebens erfreuen...

Wie gesagt, hat alles seine Vor und Nachteile
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F_K

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #13 am: 12. April 2019, 09:16:46 »

Offtopic:

@ Tasty:

Zitat
Tja, so ist es aber, im öffentlichen Dienst soll es niemandem zu gut gehen, das ist ein ganz wichtiges Prinzip. Kürzen immer, großzügig nimmer. Da bist Du sicher nicht die Einzige, die berechtigte Zweifel daran hat, was daran fair sein soll.

Meinungsunterschiede sind ja ein Merkmal der Demokratie - aber mir ist echt unklar, warum man sich mit einer solchen Meinung dann bei "so einem" Arbeitgeber bewirbt?

Ist schon sehr inkonsequent - und da werden dann, im Erfolgsfall, beide (BW und Du) nicht glücklich werden ... ziehe also am besten Deine Bewerbung zurück.
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sambagirl

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Antw:Verrechnung von Übergangsgebührnissen
« Antwort #14 am: 12. April 2019, 09:48:46 »

Interessant wie schnell hier so eine große Diskussion entsteht. Danke für eure Antworten.

Also ich muss ehrlich sagen, dass ich es trotzdem nicht fair finde. Es stimmt, der Freund bekommt wohl nur 75% der Übergangsgebührnisse. Trotzdem hat er somit fast doppelt so viel monatlich zur Verfügung als mein Partner. Und um ehrlich zu sein, auch von dem her was er so erzählt, hat er einen deutlich angenehmeren und leichteren Arbeitsalltag, als man das meint. Was genau daran ist denn in Ordnung? Mit welcher Berechtigung hat so jemand mehr von den Übergangsgebührnissen als ein Beamter? Mal ganz nüchtern betrachtet sehe ich da keine ausreichende Berechtigung. Beide haben jahrelang der Bundeswehr gedient und somit hat in meinen Augen jeder von ihnen das Recht diese Übergangsgebührnisse ohne Verrechnung zu erhalten. Es müssen ja keine 100 oder 90% sein, 75% wie der Freund meines Partners würden uns auch schon genügen. Dann wäre es zumindest gerecht.
Und aufgrund der Altersgrenze der Feuerwehr musste mein Partner leider über den Z-Schein gehen, somit hat er da ja auch schon einstecken müssen. Er hätte sich sonst auf normalem Wege beworben und wäre dann auch genommen worden.

Wenn ich wüsste, wie man das angehen kann, würde ich dagegen vorgehen. Denn ich finde nicht, dass es einen Grund gibt, hier Unterschiede zu machen. Gesetzeslage hin oder her. Auch der Gesetzgeber muss manches mal einstecken und Gesetze ändern, weil sie keine Berechtigung (mehr) haben. Solange natürlich jeder das so hinnimmt, weil es ja nun mal eben so im Gesetz steht, wird sich daran natürlich nichts ändern. Manche Gesetze sind eben doch irgendwann auch mal überholungsbedürftig.
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