Auszug aus einer Antwort der Bundesregierung
"Unter 18-Jährige werden als Soldatinnen und Soldaten ausschließlich in die
Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der
Schutz der unter 18-Jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über
den Eintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertretung und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres
Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters si-
chergestellt. Die Personalgewinnungsorganisation ermöglicht eine umfassende
Aufklärung der Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretung über die mit
dem Dienst in der Bundeswehr verbundenen Rechte und Pflichten. Minderjährige
Soldatinnen und Soldaten nehmen grundsätzlich an allen ihrer Laufbahn und Tä-
tigkeit entsprechenden militärischen Ausbildungen teil.
Mit der Ratifizierung des „Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Überein-
kommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten“ wurde zusätzlich angewiesen, dass minderjährige Sol-
datinnen und Soldaten eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen Aus-
bildung keine Funktionen ausüben dürfen, in denen sie zum Gebrauch der Waffe
gezwungen sein könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der
Waffe einzusetzen. Der Gebrauch der Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen
und Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht
gestellt.
Im Rahmen der Ausbildung unterliegen minderjährige Soldatinnen und Soldaten
gemäß der Handlungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bun-
deswehr“ der besonderen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten. Unter 18-jährige
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nehmen unter keinen Umständen an
Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Eine abgegebene Verpflichtungserklärung zur
Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendunghaben Soldatinnen und Soldaten,
die minderjährig ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten haben,
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eigenhändig zu unterschreiben.
Bereits in der Grundausbildung werden alle Soldatinnen und Soldaten über die
Thematik „Gleichstellung, Gleichbehandlung und Umgang mit Sexualität“ unter-
richtet, um dem Schutzbedarf gerecht zu werden. Die Bindung des Handelns aller
Soldatinnen und Soldaten an Recht und Gesetz ist darüber hinaus Gegenstand der
Dienstaufsicht der Vorgesetzten.
Der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs setzt
sich für die Einrichtung von Schutzkonzepten an allen Orten, an denen Minder-
jährige sich aufhalten, ein. Solche Orte sind auch die Standorte der Bundeswehr.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet auf minderjährige Soldatinnen und Solda-
ten keine Anwendung, da dieser Personenkreis nicht vom Geltungsbereich erfasst
ist. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes. Ver-
stöße hierzu sind nicht bekannt.
Gleichwohl werden Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und andere
Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen für nicht-volljährige Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr in übertragender Weise angewendet (gemäß Hand-
lungshilfe des BMVg „Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr“).
Die Interessen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden von Ver-
trauenspersonen und Gremien der Vertrauenspersonen nach den Vorschriften des
Soldatenbeteiligungsgesetzes sowie von Personalräten nach den Bestimmungen
des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) wahrgenommen. Dies gilt
gleichermaßen für minderjährige Soldatinnen und Soldaten. Hinsichtlich der Ein-
haltung der gesetzlichen Schutzvorschriften haben die Personalräte nach § 68
BPersVG u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten gelten-
den Gesetze durchgeführt werden. Eine derartige Vorschrift ist im aktuellen Sol-
datenbeteiligungsgesetz nicht vorhanden. Das Soldatenbeteiligungsgesetz wird
jedoch derzeit neu gefasst und voraussichtlich im Sommer 2016 in Kraft treten.
In § 19 des Gesetzentwurfs ist als neue Aufgabe der Vertrauensperson aufgenom-
men worden, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Soldatinnen und Solda-
ten geltenden Gesetze durchgeführt werden.
Für minderjährige zivile Beschäftigte obliegt diese Aufgabe der jeweiligen Ju-
gend- und Auszubildendenvertretung.
Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über den Arbeitsschutz in der
Bundeswehr wird die Einhaltung der Schutzvorschriften im Sinne eines dem Ju-
gendarbeitsschutzgesetz gleichwertigen Schutzes geprüft. Die Aufsicht über die
Ausführung der Maßnahmen für die Bundeswehr wird durch die zuständigen
Stellen für den medizinischen und technisch-personellen Arbeitsschutz wahrge-
nommen.