(auch nicht eines möglichen Dienstvergehens, welches ich hier im Moment aber nicht sehe). Und ob Sie dafür entlassen werden? Vermutlich eher nicht, wenn kein Dienstvergehen nachgewiesen wird, kommt aber auf den konkreten Fall an.
Ich hatte das neuerlich annähernd ähnlich schon einmal mitgelesen und denke eine Klarstellung ist an dieser Stelle mal wichtig. Die These "Straftat außer Dienst immer ungleich Dienstvergehen" ist falsch. Ich hatte das neuerlich erst wieder in Verbindung mit dem WDA. Der allgemeine Tenor lautet im Gegenteil: Jede Straftat stellt grundsätzlich sehr wohl auch eine Dienstpflichtverletzung da.
Es wird dabei auf die Wohlverhaltenspflicht rekurriert.
Aus §17 SG: "Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. [...] Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder
die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Dabei geht es um das Vertrauensverhältnis. Und das ist auch gut so. Hier ist es Betrug. Was ist mit bewaffnetem Raubüberfall, dem Handel (Konsum wäre §17 (4)) mit Rauschgift oder Kinderpornographie etc etc. Würde man der oben beschriebenen Logik folgen = keine dienstliche Ahndung. Im Gegenteil. Aus meiner Erfahrung raus, wurden die meisten 55 5er, die ich begleitet habe, aufgrund von Verfehlung außer Dienst vollzogen, da diese Dinge i.d.R. auch schwerer wiegen als einfache Dienstvergehen, die im Dienst begangen wurden.
Ob eine außer Dienst begangene Straftat bzw. das entsprechende Dienstvergehen reicht, um jemanden zu entlassen, dass ist eine andere Frage. Dazu müsste man hier wissen, was tatsächlich passiert ist.