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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: § 29 SLV - Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes  (Gelesen 6447 mal)

Edding400

  • Gast

Vielen Dank für die Antwort, sowas liest man natürlich erstmal gerne. Meine Bildungsvoraussetzungen reichen "nur" für OffzTrDst nach Paragraph 29 und ich begrüße es auch zeitnah mit der Ausbildung anzufangen anstatt vorher nochmal 4 Jahre zu studieren.

Bewerbungsschluss ist ja offiziell der 30.09.2019, bis dahin werden erstmal alle geeigneten Bewerber bearbeitet. Ob das nächstes Jahr noch möglich ist weiß ich nicht aber ich bin definitiv erstmal für einen MAL ab Feb 2020 geplant, sofern ich im ACFüKrBw ein gutes Ergebnis erziele.

Der Zeitplan ist natürlich auch sehr knapp bemessen denn anschließend müsste ich ja noch die WFV bestehen und am 01.07. würde es dann als OA an der OSLw weitergehen.

Gibt es hier aktive User die nach 29 übernommen wurden und etwas berichten können?

MkG

Am 01.07. wirst Du nicht zur OSLw versetzt, sondern es wäre eine Übernahme zum 01.07.
Das heisst, dass Du zum 01.07. zum OA ernannt wirst und dann zum nächsten Lehrgang an die OSLw versetzt wirst. Also Oktober... November...

Wenn es mit deinem MAL akut wird, kannst Du dich gerne melden, da ich den MAL dieses Jahr absolvierte und über §29 genommen wurde.
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MALer

  • Gast

Zitat
Wenn es mit deinem MAL akut wird, kannst Du dich gerne melden, da ich den MAL dieses Jahr absolvierte und über §29 genommen wurde.


(Disclaimer: befinde mich im Bewerbungsprozess nach §29 SLV für das Jahr 2020, "mein" MAL ist abgeschlossen, dank Covid 19 verschob sich der ganze Auswahlprozess nach rechts.)

Da dies' Thema mich sowohl betrifft als auch interessiert, grab' ich es mal aus und nehme Bezug zu oben zitiertem Post:

@Edding400

Hast du Erkenntnisse zur Anerkennung von Vordienstzeiten?
Wie gestaltet sich ein eventueller UTB Wechsel(gutes Gesamtergebnis, aber keine Stellen im eigenen UTB Bereich/exakter Verwendung)?

Danke.

MkG


EDIT: Zitat kenntlich gemacht!
« Letzte Änderung: 21. Mai 2020, 09:23:07 von BulleMölders »
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Ralf

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UTB-Wechsel wird angeboten, wenn Verwendung passt und es im eigenen UTB keinen adäquaten Bewerber gibt.
Die Frage mit den Vordienstzeiten verstehe ich nicht. Du bist doch mind. Fw, da sind doch alle Vordienstzeiten bereits eingerechnet.
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MALer

  • Gast

Die Frage mit den Vordienstzeiten verstehe ich nicht. Du bist doch mind. Fw, da sind doch alle Vordienstzeiten bereits eingerechnet.

Bin ich richtig, denn §29 richtet sich ja gezielt an Soldaten, welche "sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden"
Ich beziehe mich auf diesen Teil des Paragraphen:

"(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt."
(in §24 sind die Mindestdienstzeiten bis zur Beförderung von OAs festgelegt)

Davon ausgehend, dass man es nicht erwähnen würde, wenn dies bei jedem Bewerber ab DG Fw als Automatismus bereits berücksichtigt/dem §29 inhärent ist, meine Frage, ob sich durch (zu beantragende) Berücksichtigung von Dienstzeit die grundsätzlichen 36 Monate bis zum Leutnant um x Monate verkürzen.

Diese Frage konnte ich mir durch Vorschriftenstudium bisher nicht beantworten, die "Nischigkeit" des §29 sorgt zudem für dünne Erfahrungswerte. Es scheint als Nebenkriegsschauplatz

Gruß.
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DeltaEcho

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Die Zeit wird nur anerkannt, wenn bestimmte Lehrgänge bereits erfolgreich als Feldwebel besucht worden sind. Hier muss ein gewisser Zeitraum erreicht werden.

Als Beispiel ein OA der bereits seine ZgFhr ATN, Schießlehrer ATN, EKL 1 hat, wird i.d.R. früher befördert, wenn diese Lehrgänge zur Regelausbilung eines Offizier seiner Truppengattung gehören.
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Ralf

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Wenn du in die ZDv A-1340/49 Kapitel 8 schaust, wird das alles erschöpfend behandelt.  Da steht auch nichts mit einer Anrechnenfähigkeit (im Gegensatz bspw. zu den OA MilFD oder "normalen" OATrD.
In Kapitel 8 wird auch auf verschiedene Regelungen der OATrD verwiesen, die Nr. 706 (Anrechnung) ist dort explizit nicht dabei.
Auch §29er werden einer OAC zugeordnet und zusammen mit diesen befördert.

Und ja, der §29 ist auch eine Nische, so gering sind die Bedarfsträgerforderungen hierfür (i.d.R. wird über den "normalen" § ein Laufbahnwechsel vollzogen. Der §29 hatte früher mehr Bedeutung, als das Alter für OATrD noch bei max. 25 lag und als §29er automatisch mit Beförderung zum Lt BS wurde.
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