Ich dachte die schutzzeit beginnt nach meinem DZE und nicht seit Beginn des Bescheids .
DZE wäre 2020 , den Bescheid habe ich 2016 bekommen.
Lesen Sie nochmal in Ruhe alles was Sie an Schreiben, Merkblättern, etc. von der KoordSt bekommen haben...
In der ganzen - leider nicht vermeidbaren - Verwaltungsbürokratie überliest man schnell mal etwas ...
...und manchmal kommt es auf ein einzelnes Wort an ... z.B. ist ein großer Unterschied zwischen "ist" und "kann"...
Aber egal ... Sie sind in der Schutzzeit ... und sollte dies über Ihr DZE in 2020 hinaus notwendig sein ... wechseln Sie automatisch in das WbA ... wenn Sie dem nicht aktiv widersprechen.
Zur Abfindung .
Ich meinte die Einmalzahlungen die man als SaZ bekommt wenn man ausscheidet.
Stehen diese einem noch zu wenn man BS wird?
Sie meinen die Ausgleichszahlung gem. § 63f SVG
https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__63f.htmlWie ich schon schrieb ... Sie erfüllen die dafür notwendige Grundbedingung :
mindestens GdS (MdE) 50 nicht.
Somit haben Sie darauf keinen Anspruch.
Sollte es - was ja keiner will - im Laufe der Jahre zu einer Verschlimmerung Ihres Krankheitsbildes kommen
und Ihr GdS dadurch auf 50+ erhöht werden, muss dies dann neu bewertet werden.
Sind Sie dann z.B. BS ... und haben dann irgendwann Ihr DZE ... sei es durch reguläre Pensionierung oder
ggf. doch Dienstunfähigkeit ... stünde Ihnen dann zum DZE der Betrag nach § 63f zu.
Dies ergibt sich aus § 63f SVG Abs 1 , Satz 2 , Nr. 2 :
"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."Dies ist die adäquate Anwendung der vergleichbaren Regelungen für Soldaten,
die den Einsatzunfall im Status BS erlitten haben, in Bezug auf die Einmalzahlung (§ 63e in Verbindung mit § 63a SVG).
Hier genügt für die Zahlung ein entsprechender GdS von mindestens 50 Prozent bei Dienstzeitende, ohne dass Dienstunfähigkeit vorliegen muss.
Verbleibt beispielsweise ein BS mit einem GdS von 50 aufgrund eines Einsatzunfalls bis zu seiner Altersgrenze im Dienst und liegt dieser GdS zu diesem Zeitpunkt noch vor,
erhält er das erdiente Ruhegehalt ohne unfallbedingte Erhöhung und zusätzlich die einmalige Entschädigung von 150.000 Euro (wenn diese nicht bereits schon gezahlt wurde).
Aber wie gesagt ... Sie haben einen GdS 30 ... und dies soll ja nicht schlimmer werden !
Somit werden Sie ... wenn Sie BS werden sollten ... erhalten :
+ weiterhin die Grundrente von 151 € / monatlich ( diese sollten Sie ja schon bekommen )
+ wenn Sie regulär pensioniert werden ... Ihre normale Pension als BS
Noch als Hinweis zum Thema BS werden:
Sollten Sie als SaZ eine "kleine" Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben ... kündigen Sie diese auf keinen Fall !
Da Sie als Pensionär dann einen Beihilfeanspruch von 70 % haben ... benötigen Sie die 30 % - Restkostenversicherung dann unbedingt !
Sobald Sie zum BS ernannt sind, wandeln Sie sie nur in eine "große" Anwartschaft um !
Siehe auch Erläuterungen hier - im ersten Beitrag des Themas :
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,55080.0.html