Aktuell !!!
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3Regierungsentwurf zum SGB XIV
Es gibt bereits Änderungen zur anlasslosen regelmäßigen Prüfung alle 5 Jahre.
Diese entfällt im Regierungsentwurf...
Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
A b s c h n i t t 1
E n t s c h ä d i g u n g s z a h l u n g e n a n G e s c h ä d i g t e
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschä-
digten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von
schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleich-
bar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 2. Schwerste Schädigungs-
folgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren au-
ßergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 2.