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https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-regelung-soziales-entschaedigungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Regierungsentwurf zum SGB XIV
Es gibt bereits Änderungen zur anlasslosen regelmäßigen Prüfung alle 5 Jahre.
Diese entfällt im Regierungsentwurf...
Kapitel 9
Entschädigungszahlungen
A b s c h n i t t 1
E n t s c h ä d i g u n g s z a h l u n g e n a n G e s c h ä d i g t e
§ 83
Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für
Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschä-
digten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von
schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleich-
bar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 2. Schwerste Schädigungs-
folgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren au-
ßergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 2.
Für alle, die zum Inkrafttreten des neuen SGB z.B. schon eine Grundrente beziehen, gilt es zu beachten:
Grundsätzlich greift ein Bestandsschutz.
Die Leistung wurde nach dem BVG gewährt ... und wird auch weitergewährt ... auf der Grundlage des dann alten BVG.
Für diesen Fall ist vorgesehen, dass
nicht die o.g. Beträge gezahlt werden - sondern der
alte Betrag + 25 %.
"Zu § 144 (Geldleistungen )
Die Regelung stellt eine Abweichung von dem in § 142 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grundsatz dar, demzufolge die von dem Besitzstandsschutz
erfassten Leistungen unverändert nach dem bisherigen Recht erbracht werden.
Sie gilt für die in Absatz 1 Satz 2 abschließend aufgezählten unbefristeten Geldleistungen wie beispielsweise die Grundrente und den Berufsschadensausgleich.
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge, die die berechtigte Person im ...[einsetzen: Monat des Außerkrafttretens des BVG] erhalten hat, addiert.
Die Summe wird monatlich ab dem ...[einsetzen: Inkrafttreten SGB XIV] weiterhin unbefristet gezahlt.
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag nach Satz 1 um 25 Prozent erhöht.
Damit soll berücksichtigt werden, dass sich bei Fortgeltung des BVG weitere Leistungsansprüche hätten ergeben können.
Dies könnten z. B. Ansprüche auf eine Badekur, auf Versehrtenleibesübungen, auf Krankenhilfe, Altenhilfe oder Erholungshilfe nach den einschlägigen Vorschriften des BVG sein.
Mit den Regelungen in den Kapiteln 1 bis 22 wird das Recht der Sozialen Entschädigung für Neufälle weiterentwickelt und an veränderte gesellschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse angepasst.
Für bereits bestehende Leistungsbezieher besteht ein Wahlrecht, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiter beziehen möchten.
Der Zuschlag als pauschale Erhöhung der Geldleistungen kommt denjenigen zugute, die im Leistungsbezug nach altem Recht im Besitzstandsschutz verbleiben möchten."Wer in den Genuss der o.g. Beträge kommen will ... muss also (Stand heute) beachten:
+ Wenn das neue SGB in Kraft ist, wird jeder einen Bescheid bekommen.
+ Darin wird u.a. mitgeteilt werden, dass die Grundrente nach BVG weitergezahlt wird + 25 %.
+ Und ... wenn die neuen Beträge gezahlt werden sollen ... muss innerhalb eines Jahres - schriftlich - erklärt werden, dass man vom BVG zum neuen SGB XIV wechseln will
Dieser Wechsel geht aber nur "ganz - oder gar nicht" !
Leistungen, die nach dem alten BVG noch zustehen würden ... die es aber im neuen SGB nicht mehr gibt ... können dann grundsätzlich nicht mehr genutzt werden (max. in Härtefällen).
Wenn es also in 2024 soweit ist ... muss jeder für sich vergleichen, ob er auf Leistungen nach dem alten BVG noch unbedingt angewiesen ist.
Wenn ja ... muss man eben damit leben, dass es nur die 25 % mehr gibt...
Wenn nein ... die Wechseloption innerhalb der Jahresfrist ausüben - und die neuen Geldleistungen erhalten.