Am 6. November 2019 ist die Karriere-Hotline der Personalgewinnung der Bundeswehr vollständig auf das Kommunikationscenter des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr umgestellt worden.
Seit Mittwoch, 8 Uhr werden nun alle bundesweit eingehenden Gespräche und E-Mails durch das Kommunikationscenter in Stuttgart bearbeitet. Bis dato wurden die Anrufe direkt in die Karriereberatungsbüros geleitet.
Schneller zum Beratungstermin
Die Übernahme der bundesweiten Karriere-Hotline ist ein Meilenstein der Projektplanung.
Ab jetzt ist die Karriereberatung
von allen telefonischen Erstkontakten zu den Interessierten befreit und kann sich voll auf das Thema Beraten konzentrieren.
Neben Telefonie und Terminvergabe werden jetzt auch E-Mailverkehr und zukünftig Karrierechat zentral angeboten.
Das erlaubt eine synchronisierte Terminplanung zwischen dem Kommunikationscenter und den Beratungsbüros.
Sind die Fragen am Telefon
spezieller, werden die Interessierten an Profis der Karriereberatung, sogenannte Senior Agents, weitergeleitet.
Seit dem Beginn des Pilotbetriebes vor fast einem Jahr, sind schrittweise alle Bundesländer in den Pilotbetrieb integriert worden.
Das Kommunikationscenter ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr erreichbar. Durch die zentrale Terminvergabe können dem Bewerber oder der Bewerberin verschiedene Termine in den umliegenden Karriereberatungsbüros vorgeschlagen werden.
Somit entscheiden Sie selbst, wann und wo Sie beraten werden möchten.
Schnell, freundlich und bewerberorientiert – das ist die Philosophie der Erstansprechstelle der Bundeswehr.
Durch die Inbetriebnahme des Kommunikationscenters der Personalgewinnungsorganisation der Bundeswehr steht den Expertinnen und Experten der
Karriereberatung der Bundeswehr mehr Zeit für die Bewerberinnen und Bewerber und somit für das Kerngeschäft „Informieren und Beraten“ zur Verfügung.
Möchten auch Sie ein Beratungsgespräch vereinbaren?
Wählen Sie die kostenlose Hotline:0800 9800880oder hier :
https://www.bundeswehrkarriere.de/ihr-arbeitgeber/kontakt(Quelle: personal.bundeswehr.de vom 12.11.2019)
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Da es hier immer wieder auftaucht...
Widerspruch gegen das Ergebnis des KC/AC...natürlich kann jeder Bewerber gegen eine Ablehnung beim KC/AC Rechtsmittel einlegen.
Jeder bekommt einen Bescheid ... darin sollte darauf hingewiesen werden.
Mit dem Hinweis bei welcher Stelle einzulegen ...
und in welcher Frist (!).Es gilt die Frist im Bescheid !!!Wurde die Nennung einer Frist
unterlassen, gilt das Folgende:
"
Nachdem das Ergebnis des Auswahlverfahrens eröffnet, verkündet bzw. zugestellt wurde,
kann gegen diese Entscheidung unter Berücksichtigung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen 6
innerhalb eines Jahres ein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt werden.
Eine endgültige Ablehnung der Einstellung steht erst nach Ablauf dieses Jahres fest.
6 Gemäß § 58 VwVGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen,
wenn die Beteiligte bzw. der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch
belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig."
C1-1333/16-5017
Wird der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt, wird dieser geprüft.
Hat der Bewerber/die Bewerberin mit seinen Einlassungen
Erfolg, kann das AC/KC,
ggf. auf Veranlassung, seine Entscheidung prüfen
und ggf. abändern:
"
Überprüfung der Eignungsfeststellung
Werden nach dem Assessment im weiteren Verfahren zur Einstellung/Übernahme Umstände
oder Erkenntnisse über die Bewerberin bzw. den Bewerber bekannt, die die Eignungsfeststellung im
Nachhinein gänzlich oder in Teilen verändern, kann das BAPersBw oder KarrC Bw mit Assessment
die Auswahlentscheidung, die Verwendungsvorschläge und die Empfehlungen zum Studium oder zur
Ausbildung ändern, die Nichteignung feststellen oder auf eine nochmalige Durchführung des
Assessments oder Teilen davon erkennen, wenn dies zur Klärung strittiger Fragen oder zum
Zwecke der Einstellung erforderlich ist. Die Überprüfung kann auch durch BMVg P I 4 oder BMVg P
III 5 veranlasst werden. Die Feststellung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen.
Die bzw. der Betroffene ist über die Entscheidung unter Angabe einer Begründung schriftlich zu informieren."
A-1333/16
Grundsätzlich sollte man aber
vor dem Einlegen des Rechtsbehelf in Ruhe Nachdenken... sich selbst hinterfragen...
Das Einlegen macht nur Sinn, wenn man wirklich
sachlich begründbare Aspekte darlegen kann...