Servus,
gibt es da nicht einen Passus in einer Vorschrift, der da lautet, dass nur zu entlassen ist, wenn eine Genesung nicht innerhalb von drei Monaten absehbar ist? Also, dass quasi die RDL bis zur Genesung verlängert werden muss? Ist ja schliesslich ein Arbeitsunfall. Hab ich mal gelesen.
Und ja, auch schon in Praxi bei einem Kameraden erlebt. Hatte sich einen komplizierten Bruch zugezogen, und auch noch während seiner "Freizeit"
Ich will den Thread nicht kapern, aber die entsprechende Vorschriftenlage wäre interessant.
Gruss
Hagen
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
(6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in
stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
1. die
stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.
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Außerdem gibt es A-1455/4 , Pkt 1.3.11 Weitergewährung der utV nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
Diese aber genau lesen !!!!
Vom Sozialdienst dazu beraten lassen !! Ansprechpartner ist der Truppenarzt
Zu beachten ist vor allem:
Die Gesundheitsstörung muss bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig
und die erste Behandlung im Rahmen der medizinischen Versorgung vor Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses begonnen worden sein. Hierunter fällt auch der Beginn des
Krankentransportes. Außerdem darf die bzw. der Behandlungsbedürftige nicht Pflichtmitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung sein, weil diese dann zur Gewährung der Heilbehandlung verpflichtet wäre.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und
Übende sind nur anspruchsberechtigt, wenn WDB-Folgen
mit wahrscheinlicher Anerkennung behandelt werden müssen (Grund: ehemalige Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten erhalten Beihilfe, Übende nach § 60 SG haben im Allgemeinen einen Anspruch
gegen eine Krankenkasse). Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und FWDL haben Anspruch auf
Behandlung aller Gesundheitsstörungen (ohne Rücksicht darauf, ob WDB- oder nicht WDB-Folgen).
Höchstens für drei Monate.
Die Weitergewährung endet früher,
wenn das BAPersBw PA 2 die Heilbehandlung vor Ablauf dieser Frist übernimmt.