Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 27. April 2024, 22:18:00
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Finanzielle Leistungen für RDL  (Gelesen 26559 mal)

Andi8111

  • Gast
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #60 am: 23. April 2022, 21:08:21 »

 Ich habe mehrere Reservedienstleistungen abgeleistet und diesen so genannten Doppelverdienst erzielt. Weil mein öffentlicher Arbeitgeber mich bei Beibehaltung meiner Vergütung freigestellt hat.
Gespeichert

doc.

  • ***
  • Offline Offline
  • Beiträge: 191
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #61 am: 24. April 2022, 08:15:41 »

Der AN ist nicht mit Bussgeld bedroht - wozu auch, die ausbleibende Meldung verursacht eben KEINEN Schaden.

(Dies ist keine Rechtsberatung).

Achso, wenn keine Konsequenz, dann muß man ja nicht...gut zu wissen.

Es geht ja auch nicht um die doppelten Einkünfte - aber nochmal, nehmen wir an wir halten uns an Gesetze auch wenn sie nicht strafbewehrt sind: Wie erfülle ich als pflichtversicherter diese Pflicht zur Anzeige, wenn ich dem AG die RDL *nicht* melde? Wenn der AG sagt, alles gut, ich zahle trotzdem weiter, dann paßt das ja. Und Urlaub: Da haben wir noch das Thema, daß Erholungsurlaub der Erholung dienen soll - bei manchen RDL mag das ja zutreffen, aber ich leiste Dienst und kriege sogar Geld dafür! Leute, bei allem Ernst, das kann nicht im Sinne des Erfinders sein.

Und auch noch mein letztes Argument: Es erzeugt ein falsches Bild beim AG, daß RDL ein Spaß ist, für den man Urlaub nimmt. Und als nächstes kommt der AG und sagt mir, der Karl nimmt Urlaub dafür, warum machst Du das nicht?

Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #62 am: 24. April 2022, 08:57:12 »

@ doc:

Der Unterschied (Moral und Gesetz) zwischen Verbrechen, Vergehen und Owi ist klar?

Die Bedeutung von (gesetzlichen) Vorgaben ohne jegliche Sanktion (und zwar bewusst) ebenfalls?

Die arbeitsrechlichen Herausforderungen habe ich dargestellt.

Unabhängig davon sehe ich kein relevantes Problem wenn jemand z. B. bis Freitag Mittag arbeitet und dann eine Kurz RDL am WE mscht - ist nämlich kein Urlaub ...
Gespeichert

thelastofus

  • Gast
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #63 am: 24. April 2022, 09:56:00 »

Naja das mit dem Urlaub ist aber ein anderes Thema. Wenn da was passiert, dann wird es nicht mehr lustig.

(ich weiß, das es gelebte Praxis ist, sich Urlaub für die RDL zu nehmen)
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #64 am: 24. April 2022, 10:05:27 »

Was sollte denn passieren?

Es gibt Menschen, die verletzen sich z. B. im Urlaub beim Skifahren - nicht lustig, kann sogar ein Beinbruch sein - aber dafür sind wir ja ein Sozialstaat mit entsprechenden Versicherungen ..
Gespeichert

thelastofus

  • Gast
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #65 am: 24. April 2022, 11:56:00 »

Aber bei einer RDL ruht doch das Arbeitsverhältnis und man ist freigestellt, wie kann man dann Urlaub haben? Zudem ist ja der AG über die RDL zu informieren.

Gesetzlich passiert da nix, aber ggf. arbeitsrechtlihc.
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #66 am: 24. April 2022, 12:13:49 »

@ thelastofus:

Hast Du die letzten Beiträge hier gelesen und verstanden?
Gespeichert

doc.

  • ***
  • Offline Offline
  • Beiträge: 191
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #67 am: 25. April 2022, 09:22:43 »

Der Unterschied (Moral und Gesetz) zwischen Verbrechen, Vergehen und Owi ist klar?
Die Bedeutung von (gesetzlichen) Vorgaben ohne jegliche Sanktion (und zwar bewusst) ebenfalls?

Auf die philosophischen Teile der Fragen kann ich leider nicht eingehen, weil ich den Sinn dieser Fragestellung nicht erfassen kann, evtl. bin ich intellektuell dazu nicht in der Lage. Es wäre durchaus der Diskussion zuträglich, wenn man nicht die Dummheit des Gegenübers suggerierte, sondern seine Argumente vorträgt.

Aber es gibt ein Gesetz und die Nichtbefolgung ist auch strafbewehrt nach §397 (2) SGB V:

Zitat
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.   a)   als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)   entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)   als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.   entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.   entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Also zumindest als freiwillig Versicherter begehe ich eine Owi, die ziemlich teuer werden kann. Ich gebe zu, wenn ich als pflichtversicherter dem AG nicht melde, dann kann man dem wahrscheinlich auch keinen Vorwurf machen, wenn er die Pflicht nicht erfüllt.

Unabhängig davon sehe ich kein relevantes Problem wenn jemand z. B. bis Freitag Mittag arbeitet und dann eine Kurz RDL am WE mscht - ist nämlich kein Urlaub ...

Da bin ich dabei - wenn durch die RDL die zulässige Tagesarbeitszeit nicht überschritten wird. Morgens um 0700 anfangen, bis nachmittags um 1400 und dann noch bis von 1500 - 2200 Dienst wäre auch problematisch.
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #68 am: 25. April 2022, 10:02:06 »

@ Doc:

Lese bitte bei Wiki nach, was Straftaten, Verbrechen und Vergehen sind - und wie sich dazu Owis abgrenzen.

Nur kurz - es gibt "böse" Dinge, wie Mord, diese sind Verbrechen und z. B. auch in den 10 Geboten genannt.
Es gibt Vergehen - z. B. kleiner Diebstahl, ist eine Straftat, aber je nach Fallgestaltung deutlich geringer bestraft (auch in 10 Geboten)

Andere Regelwidrigkeiten (trotz Gesetz) sind "nur" Owis, da gibt es keine Strafe, sondern eine Geldbuße - z. B. unberechtigt im Straßenverkehr hupen - 10 Euro oder so - soll man nicht machen, ist gegen eine Verordnung, die Gesetzesrang hat, ist aber nicht wirklich "böse".

(Anderes Beispiel: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-nach-218-strafgesetzbuch-81020

Hier liegt grundsätzlich sogar eine Straftat vor - die man unter gewissen Voraussetzungen aber straffrei stellt - hier gibt der Gesetzgeber also eine gesetzliche / moralische Wertung ab - möchte es aber doch im Ausnahmefall zulassen.)

.. und dann gibt es Fälle, wo ein Verhalten zwar gesetzlich normiert ist, aber es nicht mal eine Owi bei Fehlverhalten gibt.

Sprich:

Hier lässt der Gesetzgeber, der zwar ein Verhalten vorgibt, dem Bürger doch letztendlich die Wahl, wie er sich entscheidet.

Bist Du freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert?

Im ersteren Fall kannst Du eine freiw. gesetzliche Versicherung nur durch die Meldung an den AG unterbrechen - die Schutzrichtung des Gesetzes ist aber eine andere, so dass eine Owi nicht zu befürchten ist.

Als PKV Versicherter kannst Du der PKW die Meldung ja unabhängig von AG machen.

Für die Einhaltung der Arbeitszeiten ist der AG verantwortlich.
Gespeichert

Unproomn

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 145
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #69 am: 25. April 2022, 10:03:46 »

Ich möchte es einfach einigermaßen pragmatisch halten, da ich erst seit einigen Monaten bei meinem neuen AG bin und eh schon sehr froh bin, dass ich die einwöchige Ausbildungswoche freigestellt bekomme. Wegen einer RDL, die genau einen Arbeitstag umfasst, möchte ich nicht das ganze Brimborium mit Freistellung & Co. einleiten.

Also habe ich das richtig verstanden: Beantragung nur des Dienstgeldes bedeutet, dass Rente und SV normal über den AG weiterlaufen und sich die BW eh um nichts kümmert? Oder würde ein Freitag da nochmal anders als ein Samstag behandelt werden?
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #70 am: 25. April 2022, 10:09:25 »

@ Unproom:

Du solltest Mindestleistung UND Dienstgeld beantragen.

Bei Abbau von Überstunden oder Urlaub am Freitag läuft dein Gehalt (inklusive Rente und SV) über den AG normal "durch" - die BW versichert Dich zusätzlich bei der RV nach, dies ist völlig unproblematisch.

(Welcher Wochentag dies ist, ist egal. Bei längeren RDL kann es arbeitsrechtlich problematisch sein, weil man, je nach Fallgestaltung, gegen die Erholungspflicht im Urlaub verstoßen kann).
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #71 am: 25. April 2022, 10:20:44 »

Ergänzung:

Zitat
Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld oder etwa Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.

Quelle - Wiki.

Das Nichtmeldung der RDL beim Arbeitgeber "enthält" also keinen ethischen Unwert und ist moralisch nicht vorwerfbar - und der Gesetzgeber wertet das Fehlverhalten so gering, dass er nicht mal ein Fehlverhalten aufzeigen möchte.

Warum ist es trotzdem gesetzlich normiert?
Weil die Folgen der Meldung (Ruhen Arbeitsverhältnis, weitere Meldepflichten) ja in anderen Gesetzen beschrieben ist, und der "Arbeitsablauf" nicht anders möglich ist.
Gespeichert

Unproomn

  • **
  • Offline Offline
  • Beiträge: 145
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #72 am: 25. April 2022, 11:06:24 »

@ Unproom:

Du solltest Mindestleistung UND Dienstgeld beantragen.

Bei Abbau von Überstunden oder Urlaub am Freitag läuft dein Gehalt (inklusive Rente und SV) über den AG normal "durch" - die BW versichert Dich zusätzlich bei der RV nach, dies ist völlig unproblematisch.

(Welcher Wochentag dies ist, ist egal. Bei längeren RDL kann es arbeitsrechtlich problematisch sein, weil man, je nach Fallgestaltung, gegen die Erholungspflicht im Urlaub verstoßen kann).

Danke, das habe ich dann wohl zusammen mit diesem hier https://www.dienstzeitende.de/dze-abc/mindestleistung-212/#:~:text=Die%20Mindestleistung%20ist%20eine%20finanzielle,Berufssoldaten%20im%20gleichen%20Dienstgrad%20orientiert.

verstanden.

Meldung an KV und RV muss dann aber auch erfolgen, wenn ich den Mindestsatz beantrage?

Die Frage ist nur, was habe ich dann davon? Mein tägliches Nettogehalt ist höher als der Mindestsatz gemäß meines Dienstgrades, kommt das also dann nicht eh bei 0 raus?
Gespeichert

F_K

  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 20.790
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #73 am: 25. April 2022, 11:12:16 »

@ Unproomn:

Du erhälst den MINDESTsatz unabhängig von anderem (Erwerbs-) Einkommen, dass ist "zusätzlich" (also kein Nullsummenspiel).

Dienstgeld gibt es dann noch zusätzlich zusätzlich "oben drauf". Dies ist vom Gesetzgeber genauso gewollt.

Eine Meldung an KV und RV muss NICHT erfolgen - da Du weiter Gehalt / Arbeitsentgeld erhälst, sind die entsprechenden Beiträge auch abzuführen.
Gespeichert

MikeEchoGolf

  • ***
  • Offline Offline
  • Beiträge: 308
Antw:Finanzielle Leistungen für RDL
« Antwort #74 am: 25. April 2022, 14:02:19 »

@F_K & :

Zitat
Du erhälst den MINDESTsatz unabhängig von anderem (Erwerbs-) Einkommen, dass ist "zusätzlich" (also kein Nullsummenspiel).


Urteil vom 10.02.2016 - BVerwG 2 WD 4.15

VG München, Urteil v. 02.08.2018 – M 15 K 16.4689

Zitat
Leitsätze:
1. Sofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Unterhaltssicherung; dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.

2. Die Sicherung der Lebensverhältnisse oberhalb der Höchstsätze ist nicht Zweck des USG, so dass Mindestsicherung nicht gewährt wird, sofern Arbeitsentgelte, Dienstbezüge und Erwerbsersatzeinkommen auch ohne Verpflichtung weitergezahlt werden.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)


Und hier reden wir nicht mehr über eine mgl. OWI.  ^^
Gespeichert
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de