Danke
Genauso ist die Frage ob für einen Wachdienst der Ausnahmetatzustand Regel finden kann? Ist der nicht nur für Übungen u.s.w. gedacht?
Was unter den Ausnahmetatbestand fällt, ist eindeutig im § 30c Abs 4 Soldatengesetz geregelt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3. mehrtägigen Seefahrten,
4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.
Hinzu treten die
seit 01.01.2020 geltenden neuen Regeln für die Abgeltung daraus erwachsener Ansprüche.
Wenn
finanziell vergütet werden soll - Freizeit hat weiterhin Vorrang - ...
BS/SaZ > § 50a BBesG
FWDL > § 11 WSG
RDL > § 17 USG