§54a des Infektionsschutzgesetzes wurde geändert: https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/corona-pandemie-mehr-kompetenzen-vorgesetzte-4006510
Das heißt, der DV kann in seinem Verantwortungbereich eigene, vielleicht "zweckmäßige" Regelungen bzgl. Zitat "Homeoffice, Maskenpflicht, Dienstreisen und Quarantänebestimmungen" treffen.
Außerdem kann der DV auch Soldaten, die außer Dienst sind, diesbezüglich Befehle erteilen.
Wäre denkbar, dass DV nun befehlen, Soldaten haben sich z.B. außer Dienst ausschließlich auf der eigenen Stube aufzuhalten oder am WE dazubleiben und Dienst zu machen?
Wenn die zuständigen zivilen
und militärischen Dienststellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten handeln, lässt auch
der
aktuelle §54a IfSG umfassende Maßnahmen zu:
"§ 54a IfSG Vollzug durch die Bundeswehr
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den
zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft1.Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr
während ihrer Dienstausübung,
2.Personen,
während sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden,
3.Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Übungen und Ausbildungen,
4.Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
5.im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.
2Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt.
(2) Die zivilen Stellen
unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich
während ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend
außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten,
sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.(4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich
außerhalb ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend
außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten,
sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt."
5.Abschnitt IfSG
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)
§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
§ 25 Ermittlungen
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 27 Gegenseitige Unterrichtung
§ 28 Schutzmaßnahmen
§ 29 Beobachtung
§ 30 Absonderung
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
"§ 30 IfSG Absonderung
(1) 1Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. 2Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) 1Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. 2Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. 4Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) 1Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. 2Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. 3Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. 4Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. 5Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. 6Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) 1Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. 2Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) 1Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. 2Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten."
Begründung zum aktuellen 54a:
"Zu § 54a (Vollzug durch die Bundeswehr)
Zu Absatz 1
Es wird vorgesehen, die Eigenvollzugskompetenz auf alle Angehrige der Bundeswehr während ihrer Dienstausübung zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns im Rahmen des Vollzugs whrend ihrer Dienstausbung bzw. bei Aufenthalt in einer ortsfesten oder mobilen Einrichtung der Bundeswehr zu modifizieren, was u.a. bei gemeinsamen Einsätzen der zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit anderen Truppenteilen oder der beim Einsatz von zivilen und militärischen Mitarbeitern des Sanittsdienstes außerhalb ihrer Gesundheitseinrichtung eine deutliche Erleichterung bei der Aufklärung eines Infektionsgeschehens mit sich bringt. Die bisherigen Nummer 1 bis 3 gehen in den neuen Nummer 1 und 2 auf. Nummer 4 kann entfallen (fallen unter Nummer 2). Die Nummern 4 und 5 entsprechen den bisherigen Nummer 5 und 6. Die Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung, welche im Wesentlichen durch die zivilen Stellen (Gesundheitsämter und zustndige Behörden nach § 54) umgesetzt wird, bleiben nach Satz 2 unberührt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ergnzt die Regelungen in §§ 9 Absatz 6, 11 Absatz 1 und 27 Absatz 1 und macht die bisherige Verwaltungsvorschrift nach Absatz 5 entbehrlich.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Zu Absatz 4
Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3. Der bisherige Absatz 4 kann entfallen.
Zu Absatz 5
In Absatz 5 wird insbesondere Bezug genommen auf das Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut von 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218)."