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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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Autor Thema: Alles was Corona betrifft  (Gelesen 340407 mal)

alpha_de

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #885 am: 01. November 2020, 18:05:51 »

Wir hängen an den ÖD-Regelungen- wir bekommen auch automatisch die große Entschädigung.

Im Bereich der Bw ist das keine ÖD-Regelung, sondern eine BMVg Sts-Entscheidung (ebenso wie die 1. Klasse bei Dienstreisen mit dem Zug auch unter 2 h).
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ulli76

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #886 am: 01. November 2020, 18:08:29 »

Ja, aber die Regelungen sind bei Bw und ÖD vergleichbar. Was ich sagen wollte- neben der Bundeswehr hat auch der ÖD die Regelung.
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cunter

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #887 am: 01. November 2020, 21:48:42 »

§54a des Infektionsschutzgesetzes wurde geändert: https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/corona-pandemie-mehr-kompetenzen-vorgesetzte-4006510

Das heißt, der DV kann in seinem Verantwortungbereich eigene, vielleicht "zweckmäßige" Regelungen bzgl. Zitat "Homeoffice, Maskenpflicht, Dienstreisen und Quarantänebestimmungen" treffen.
Außerdem kann der DV auch Soldaten, die außer Dienst sind, diesbezüglich Befehle erteilen.
Wäre denkbar, dass DV nun befehlen, Soldaten haben sich z.B. außer Dienst ausschließlich auf der eigenen Stube aufzuhalten oder am WE dazubleiben und Dienst zu machen?
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ulli76

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #888 am: 01. November 2020, 22:08:09 »

Wir hatten die Situation bisher noch nicht. Man wird das im Einzelfall sehen müssen.
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ulli76

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #889 am: 01. November 2020, 22:09:34 »

Belgien schmiert übrigens gerade komplett ab.
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alpha_de

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #890 am: 02. November 2020, 06:48:57 »

§54a des Infektionsschutzgesetzes wurde geändert: https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/corona-pandemie-mehr-kompetenzen-vorgesetzte-4006510

Das heißt, der DV kann in seinem Verantwortungbereich eigene, vielleicht "zweckmäßige" Regelungen bzgl. Zitat "Homeoffice, Maskenpflicht, Dienstreisen und Quarantänebestimmungen" treffen.
Außerdem kann der DV auch Soldaten, die außer Dienst sind, diesbezüglich Befehle erteilen.
Wäre denkbar, dass DV nun befehlen, Soldaten haben sich z.B. außer Dienst ausschließlich auf der eigenen Stube aufzuhalten oder am WE dazubleiben und Dienst zu machen?

Man sollte den Artikel aufmerksam und bis zum Ende lesen:

"Künftig soll diese Zuständigkeit der Bundeswehr erweitert werden."
und
"Mit dem nun im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf sollen die rechtlichen Grundlagen zum Schutz bei epidemischen Lagen weiterentwickelt werden."

Also, §54a InfSG *soll* geändert werden, das Bundeskabinett kann keine Gesetze ändern, das kann nur der Bundestag.

"Beispielsweise sollen die genannten Vorgesetzten nach Vorschlag durch die zuständige ÜbwSt ÖRA künftig befugt sein, entsprechende Anordnungen auch Soldaten zu erteilen, die nicht im Dienst sind."

Man sollte den Passus *auf Vorschlag der ÜbwSt ÖRA* nicht übersehen. Das hier ist kein Freibrief, wonach sich jeder DV selbst lustige Maßnahmen ausdenkt. Vielmehr sollen wohl bisher zwischen Bw und den Gesundheitsämtern aufgeteilte Befugnisse zusammengeführt werden. Meine Quarantäne hätte rein formal das Gesundheitsamt anordnen müssen (von dem ich trotz entsprechender Meldung nie irgendeine Antwort bekommen habe, derzeit verständlich), das kann bisher der DV auch auf Rat des Arztes nicht.

Ob jemand am WE Dienst hat, kann der DV schon heute im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse festlegen. Und Soldaten ohne zwingenden Grund (Quarantäne) in ihrer Freizeit auf ihre Stube (welche Stube? Sowas gibt es in vielen Standorten überhaupt nicht mehr) wird auch das InfSG nicht hergeben, denn hier gilt die Verhältnismässigkeit beim Eingriff in Grundrechte. Das sieht man bspw. daran, wie hoch die Hürden für einen Arrest liegen (und das wäre vom Ergebnis her vergleichbar): Richtervorbehalt.

Die EIgenvollzugskompetenz gibt Flexibilität, die Maßnahmen auch auf die Besonderheiten der Bw anzupassen, denn Soldaten einer Dienststelle pendeln oft aus den verschiedensten Bundesländern.. da sind die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer wenig hilfreich.

Warten wir ab, was im Gesetzentwurf steht, was dann tatsächlich beschlossen wird und wie die Ausführungsbestimmungen aussehen.
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F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #891 am: 02. November 2020, 08:36:57 »

Neuer Montag, neue Covid Rekordzahlen - 50 % mehr als letzten Montag.

In der Presse wird auch zunehmend thematisiert, dass Intensivpfleger ggf. eine Mangelresource sind - und deshalb ggf. nicht alle "Technik / Betten" eingesetzt werden könnten.
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Eisensoldat

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #892 am: 02. November 2020, 10:25:54 »

Die Präzisierung des § 54 InfSchG betrifft vor allem den Fall der Pendelr in der Bundeswehr. Bisher schon konnte die Bundeswehr Dienstreisen in Gebiete durchführen lassen, zu denen es eventuell Zutrittsbeschränkungen gibt. Also z.B. kann ich befehlen, DR nach Berchtesgaden durchzuführen, wenn ich das für notwendig halte. Einschränkung in dem Fall eben nicht durch die zivilen Behörden möglich, sondern nur über meine "Befehlskette" (wo dann irgendwann der ÖRA seine Rolle spielt)
Nun ist erläutert, dass dies auch für Pendler gilt: der Soldat, der aus Berchtesgaden nach z.B. Stuttgart pendeln muss, darf bzw. muss das tun, solange nicht ich oder die weiteren Vorgesetzten über mir, das anders anordnen, zivile Reisebeschränkungen hin- und her.
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alpha_de

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #893 am: 02. November 2020, 12:20:00 »

Nun ist erläutert, dass dies auch für Pendler gilt: der Soldat, der aus Berchtesgaden nach z.B. Stuttgart pendeln muss, darf bzw. muss das tun, solange nicht ich oder die weiteren Vorgesetzten über mir, das anders anordnen, zivile Reisebeschränkungen hin- und her.
Das soll zwar auch jetzt schon gelten, indem das BMVg diese Pendelreisen der dienstlichen Sphäre zuordnet und damit die Eigenvollzugskompetenz beansprucht. Wenn man das über eine Anpassung des InfSG klarstellt (dann könnte die Bundeswehr auch im Fall von Kontaktpersonen die Quarantäne selbst anordnen) macht das Sinn... wobei dann immer noch in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gesundheitsamt weitere Schritte abzustimmen sind (Kontaktnachverfolgung usw).
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InstUffzSEAKlima

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #894 am: 02. November 2020, 12:45:23 »

…Ich bin heute Zug gefahren-kleine Vorstadtbahn 17min Fahrzeit, einfach nur die Hölle. Ich hatte mehr Risikokontakt mit Idioten als die ganzen letzten 6 Monate zusammen.

Es sind immer die anderen schuld… Wie wäre es denn, mal das eigene Verhalten zu überdenken und z.B. eine oder zwei Bahnen früher zu fahren? Oft sind diese deutlich geringer ausgelastet und damit die erforderlichen Abstände leichter einzuhalten. Wenn man natürlich nur erwartet, dass die anderen ihr Verhalten pandemiegerecht anpassen sollen, wird sich auch an den Infiziertenzahlen, trotz Kontaktbeschränkung, nicht viel ändern.
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LwPersFw

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #895 am: 02. November 2020, 12:55:12 »

§54a des Infektionsschutzgesetzes wurde geändert: https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/corona-pandemie-mehr-kompetenzen-vorgesetzte-4006510

Das heißt, der DV kann in seinem Verantwortungbereich eigene, vielleicht "zweckmäßige" Regelungen bzgl. Zitat "Homeoffice, Maskenpflicht, Dienstreisen und Quarantänebestimmungen" treffen.
Außerdem kann der DV auch Soldaten, die außer Dienst sind, diesbezüglich Befehle erteilen.
Wäre denkbar, dass DV nun befehlen, Soldaten haben sich z.B. außer Dienst ausschließlich auf der eigenen Stube aufzuhalten oder am WE dazubleiben und Dienst zu machen?


Wenn die zuständigen zivilen und militärischen Dienststellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten handeln, lässt auch
der aktuelle §54a IfSG umfassende Maßnahmen zu:

"§ 54a IfSG Vollzug durch die Bundeswehr

(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft

1.Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr während ihrer Dienstausübung,
2.Personen, während sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden,
3.Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von Übungen und Ausbildungen,
4.Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
5.im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

2Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt.

(2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr bei Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich während ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.

(4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich außerhalb ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt."




5.Abschnitt IfSG

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)

§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

§ 25 Ermittlungen

§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes

§ 27 Gegenseitige Unterrichtung

§ 28 Schutzmaßnahmen

§ 29 Beobachtung

§ 30 Absonderung

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot

§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen





"§ 30 IfSG Absonderung

(1) 1Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. 2Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) 1Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. 2Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. 4Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(3) 1Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. 2Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. 3Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. 4Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. 5Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. 6Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) 1Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. 2Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.

(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.

(7) 1Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. 2Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten."





Begründung zum aktuellen 54a:

"Zu  § 54a (Vollzug  durch  die Bundeswehr)

Zu  Absatz 1
Es  wird  vorgesehen,  die  Eigenvollzugskompetenz  auf  alle  Angehrige  der  Bundeswehr  während  ihrer  Dienstausübung  zur  Vereinfachung  des  Verwaltungshandelns  im  Rahmen  des  Vollzugs  whrend  ihrer  Dienstausbung  bzw. bei  Aufenthalt  in  einer  ortsfesten  oder  mobilen  Einrichtung  der  Bundeswehr  zu  modifizieren,  was  u.a.  bei  gemeinsamen  Einsätzen der  zivilen Bundeswehrfeuerwehren mit  anderen Truppenteilen  oder  der  beim  Einsatz  von zivilen  und  militärischen  Mitarbeitern  des  Sanittsdienstes  außerhalb  ihrer  Gesundheitseinrichtung  eine  deutliche Erleichterung  bei  der  Aufklärung  eines  Infektionsgeschehens  mit  sich  bringt.  Die  bisherigen  Nummer  1  bis  3 gehen  in  den  neuen  Nummer  1  und  2  auf.  Nummer  4  kann  entfallen  (fallen  unter  Nummer  2).  Die  Nummern  4 und  5  entsprechen  den  bisherigen  Nummer  5  und  6.  Die  Aufgaben  im  Rahmen  der  epidemiologischen  Überwachung,  welche  im  Wesentlichen  durch  die  zivilen  Stellen  (Gesundheitsämter  und  zustndige  Behörden  nach  §  54) umgesetzt  wird, bleiben nach  Satz 2 unberührt.

Zu  Absatz 2
Absatz 2  ergnzt  die  Regelungen  in  §§  9  Absatz 6,  11  Absatz 1  und  27  Absatz 1  und  macht  die  bisherige  Verwaltungsvorschrift  nach Absatz  5 entbehrlich.

Zu  Absatz 3
Die Regelung  entspricht  dem  bisherigen  Absatz 2.

Zu  Absatz 4
Die Regelung  entspricht  dem  bisherigen  Absatz 3.  Der  bisherige  Absatz 4 kann entfallen.

Zu  Absatz 5
In  Absatz 5  wird  insbesondere  Bezug  genommen  auf  das  Zusatzabkommen  zum  Nato-Truppenstatut  von  1959 (BGBl.  1961  II  S.  1183, 1218)."

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alpha_de

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #896 am: 02. November 2020, 13:42:11 »

Und die geplante Änderung

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/Drittes_Bevoelkerungsschutzgesetz.pdf

㤠54a
Vollzug durch die Bundeswehr

(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft

1. Angehörige des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung während ihrer Dienstausübung,
2. Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,
3. Personen, während sie sich in Liegenschaften der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr oder im Auftrag der Bundeswehr betrieben werden,
4. Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland stationierter ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen und Ausbildungen, sofern diese ganz oder teilweise außerhalb der von ihnen
genutzten Liegenschaften durchgeführt werden,
5. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen und Ausbildungen,
6. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
7. Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich der Bundeswehr.

(2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. Bei Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend.

(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.

(5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.“
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alpha_de

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #897 am: 02. November 2020, 13:52:04 »

Allerdings springt der Ansatz insoweit zu kurz, da er die Tatsache übersieht, dass Soldaten außer Dienst idR nicht alleine sind... hier entsteht dann deutlicher Abstimmungsbedarf bzw. kann es zu widersprüchlichen Anweisungen kommen, wenn es um den 5. Abschnitt InfSG geht.
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F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #898 am: 02. November 2020, 13:56:22 »

Hä?
Die BW hat gegenüber Zivilisten kein Weisungsrecht - dies muss folgerichtig durch die zivilen Ämter erfolgen.
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alpha_de

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #899 am: 02. November 2020, 14:00:29 »

Eben... für den Soldaten (in seiner Wohnung) ist die Bw zuständig, für seine Familie das zivile Gesundheitsamt... und wenn da keine Abstimmung erfolgt (und derzeit würde mich wundern, wenn es der Fall wäre, auf meine Quarantäne-Meldung kam genau Null Antwort), dann können da widersprüchliche Regelungen rauskommen.
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