@ulli76
Ihrer Wortwahl werde ich mich nicht anschließen, in meinen Augen hat man sowas in einer sachlichen Diskussion nicht nötig.
Mir sind die statistischen Zusammenhänge sehr wohl bekannt.
Was ich versuche Ihnen zu vermitteln ist, dass es rechtlich einen Unterschied macht, ob Maßnahmen nur anhand eines Indikators oder mehrerer Indikatoren beschlossen werden.
Diese Maßnahmen müssen juristisch haltbar, damit sie umgesetzt werden können. Wie Sie sicherlich wissen, gibt es nicht mittellose Gruppierungen in diesem Land, die auf juristischem Wege alles daran setzen die derzeitigen Einschränkungen der Grundrechte gänzlich abzuschaffen. Immer öfter haben Sie auch damit Erfolg.
Die Konsequenzen sollten wohl auf der Hand liegen, sollte die Verordnungen der Länder gänzlich für rechtswidrig erklärt werden.
Darum ist es wichtig, dass die Verordnungen der Länder auf juristisch sicheren Beinen stehen.
Dies kann nur gewährleistet werden, wenn hierzu das Bundesrecht als Verordnungsermächtigung angepasst wird. Zu Beginn der Pandemie hat die bisherige Ausgestaltung genügt, weil es keine Erfahrungswerte gab, sowohl für den Gesetzgeber, als auch für die Gerichte.
Mittlerweile sieht das anders aus, was man auch an der Rechtsprechung verfolgen kann.
Die Pandemielage hat sich im Vergleich zum letzten Jahr stark geändert, also muss auch die rechtliche Grundlage angepasst werden.
Vielleicht haben Sie es überlesen, darum wiederhole ich es gerne nochmal.
Die beschlossene Änderung bringt Vorteile in BEIDE Richtungen.
Lockerungen können sehr wohl schon vor erreichen eines Schwellenwerts beschlossen werden.
Gleichwohl können aber auch schon Einschränkungen beschlossen werden, bevor ein Schwellenwert der Inzidenz erreicht ist. Gerade im Hinblick auf sich schneller verbreitende Virusmutationen ist dies wichtig, wie Sie mir sicherlich zustimmen werden. Dies war bisher nicht möglich.
Das ist übrigens nicht meiner Kreativität entstanden sondern entstammt der Gesetzesbegründung des Gesetzgebers:
„Die Anpassung des Satzes 1 sieht vor, Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auch im Hinblick auf die fort- schreitende Verbreitung neuer Virusvarianten auszurichten. Insbesondere können sich bestimmte Virusvarianten mit einer schnelleren Geschwindigkeit verbreiten, sodass dadurch die Belastungsgrenzen des Gesundheitssystems schneller erreicht werden.
Zu Buchstabe b
Bereits vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes können Maßnahmen bereits dann angezeigt sein, wenn einer Verbreitung von bestimmten Virusvarianten entgegengewirkt werden soll, die sich als besonders gefährlich erweisen. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass neue Virusvarianten z. T. deutlich ansteckender sind, sodass bestimmte Schutzmaßnahmen bereits vor der Überschreitung der Schwellenwerte getroffen werden müssen, um die Verbreitung effektiv eindämmen zu können.
Zu Buchstabe c
Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 9 bis 11 ist nach dem neuen Satz 12 insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl (der sog. R-Wert, mit der angegeben wird, wie viele Personen durch eine infizierte Person angesteckt werden) zu berücksichtigen, ebenso wie beispielsweise die Belastung des Gesundheitssystems.“