Vor dem Hintergrund, dass es zum Brechen der 3. Welle zu Lockdowns kommt...
"Regelungen für Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung angepasst
Berlin, 01.04.2021.
Im Zuge der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie sind die Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung sowie zur Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen erneut angepasst worden. Das teilt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in einem Rundschreiben vom 30. März mit.
Gründe der Aktualisierung sind die Aufhebung der Befristung der Regelungen zur Arbeitsbefreiung beziehungsweise zum Sonderurlaub zur Kinderbetreuung auf Grundlage des Paragrafen 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die entsprechende Anwendung auf den Tarif- und Beamtenbereich (vgl. Paragraf 22 Absatz 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)) zum 31. März sowie die Verlängerung der Regelungen zur Arbeitsbefreiung beziehungsweise zum Sonderurlaub zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen über den 31. März hinaus bis zum 30. Juni.
Keine Übertragung von Tagen aus Vorjahreszeitraum
Demnach gilt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung beziehungsweise Sonderurlaub zur Kinderbetreuung von bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) pro Jahreszeitraum. Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung des Deutschen Bundestages der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020.
Damit entsteht der Anspruch auf Arbeitsbefreiung beziehungsweise Sonderurlaub zum 28. März 2021 neu. Die Möglichkeit der Übertragung von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum besteht nicht.
Entscheidend für die Dauer der Regelung ist die Feststellung des (Fort-)Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt dann als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung beziehungsweise der Feststellung des Fortbestehens das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. Sollte also bis Juni kein neuerlicher Beschluss zur Fortsetzung gefasst werden, laufen die Regelungen aus.
Voraussetzungen für Anspruch erweitert
Weiterhin wurden die Anspruchsvoraussetzungen auf die Fälle erweitert, in denen von der zuständigen Behörde in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen eingeschränkt wurde oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung beziehungsweise Sonderurlaub zur Kinderbetreuung besteht ab dem 1. April nun unabhängig davon, ob der Dienst im Homeoffice erbracht wird oder erbracht werden könnte.
Die Regelungen zu den Ansprüchen zur Arbeitsbefreiung beziehungsweise zum Sonderurlaub zur Kinderbetreuung auf Grundlage des Paragrafen 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und die entsprechende Anwendung auf den Tarif- und Beamtenbereich (vgl. §§ 21 Absatz 1 Nummer 4, 21 Absatz 2 SUrlV) gelten unverändert fort.
Für Soldatinnen und Soldaten sind die beamtenrechtlichen Regelungen des Rundschreibens entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeiten für die Gewährung
Für die Gewährung von Sonderurlaub beziehungsweise Arbeitsbefreiung nach dem Rundschreiben sind weiterhin die Beschäftigungsdienststellen beziehungsweise die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig."