Um das von @Ulli Genannte aufzugreifen...
... i.V.m. mit den Äußerungen der "Führung", die allen Soldaten im IntranetBw zugänglich sind ... und den kursierenden, nicht allen Soldaten zugänglichen Informationen ...
... kann ich nur nochmals
ALLEN Soldaten, die sich im
Zivilen impfen lassen können/wollen, nur
DRINGEND anraten ...
+ entsprechende Bescheinigungen bei der eigenen SanEinr in Empfang nehmen, wenn es um AstraZeneca und Johnson&Johnson geht (
nicht beim Disziplinarvorgesetzten)
+ dazu auf ein Beratungsgespräch beim TrArzt bestehen (dies ist ein Recht jedes Soldaten !)
+ dabei
explizit die Thematik AstraZeneca/Johnson&Johnson ansprechen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass damit
mit Zustimmung der Bw geimpft werden darf, wenn man unter 60 ist!
+
wenn der TrArzt dies ablehnt ... im Zweifel
nicht impfen lassen ...
wenn man zu einer Personengruppe zählt, für die die Impfung mit AstraZeneca/Johnson&Johnson
von der STIKo nicht empfohlen wird !!
Warum ist das wichtig?
Weil die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens zwar äußerst gering ist...
Im Fall des Falles man es aber dann mit der Versorgungsverwaltung zu tun bekommt...
Und dann gelten die rein juristischen Spielregeln zur Kausalität... Feststellungen von Gutachtern... etc.
Wie bei diesem Kamerad...
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 10. Senat, Urteil vom 28.01.2021, L 10 VE 11/16
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210003603&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=trueAuch läuft der Schutz des IfSG ins Leere !
§ 60 IfSG , Abs 1
"Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
1.
von einer zuständigen Landesbehörde
öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes
angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der
Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält..."
Alle 4 Punkte sind für Personen
unter 60 aktuell nicht erfüllt !
(
Ausnahme: Ein Bundesland hat eine öffentliche Empfehlung für unter 60 ausgesprochen!)
Somit kein Schutz gem. IfSG !
Dies gilt für alle Bürger ... Nicht nur Soldaten!
"Wenn es durch die Anwendung des Impfstoffs zu einer Schädigung kommt, kommt je nach Fallgestaltung eine Haftung u.a. des pharmazeutischen Unternehmens aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen in Betracht. Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn jemand durch eine Impfung, die
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat."
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Letztendlich muss jeder für sich selbst entscheiden.
Ich finde es nur wieder bedenklich, wie Ralf bereits ausführte, dass solche Informationen nicht so öffentlich im IntranetBw zeitnah bekanntgegeben werden, dass JEDER Soldat darauf Zugriff hat.
Und auch in einer Form, die auch für
JEDEN Soldaten
verständlich und
eindeutig ist !
Plus der sofortigen Anpassung aller davor veröffentlichten Informationen, die dazu ggf. im Widerspruch stehen, bzw. zumindest zu Unklarheiten führen können...
Wir bewegen uns hier schließlich zwischen militärischen und zivilen Raum...