Mein Bauchgefühl hat wieder einmal richtig gelegen...
"Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Sicherstellung der Versorgung bei Impfschaden
Darüber hinaus liegt ein Vorschlag vom Bundesministerium für Gesundheit zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der nun nach Beschlussfassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen zeitnah in den Bundestag eingebracht werden soll. Dies soll sicherstellen, dass für alle COVID-19-Schutzimpfungen (Verordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V) ein Anspruch nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz besteht.
Diese Regelung soll rückwirkend ab dem 27. Dezember 2020 in Kraft treten und auf Grundlage der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung geimpften Personen die Geltendmachung eines etwaigen Entschädigungsanspruchs ermöglichen, sodass auch insofern eine Gleichstellung aller Impfungen erfolgt, die auf Basis der Coronavirus-Impfverordnung erfolgen. Damit sind nach Auffassung des BMG auch alle Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca erfasst, die nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen erfolgt sind.
Mit diesen Änderungen sind nach unserer Einschätzung die kritischen Punkte und Unklarheiten beseitigt, sodass unter den vorgenannten Voraussetzungen eine praxistaugliche Einsatzmöglichkeit für die Impfung von Personen unter 60 Jahren mit Vaxzevria®/COVID-19 Vaccine von AstraZeneca besteht."
Quelle: KVBB vom 04.05.21
Und hier ist der Gesetzentwurf mit der entscheidenden Ergänzung des IfSG:
Deutscher Bundestag Drucksache 19 / 29287
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD 04.05.2021
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
5.
Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,“
Damit wird es dann im IfSG lauten"
"§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten (...)
Bei rückwirkenden Inkrafttreten zum 27.12.2020
Meine Einschätzung :
Nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung haben auch Soldaten im Falle eines Impfschadens Versorgungsschutz über das IfSG, wenn sie unter 60 sind und sich im Zivilen mit AstraZeneca bzw Johnson&Johnson impfen lassen.
Die genannte Rechtsverordnung ist:
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)
Vom 10. März 2021
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des – § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 7, 8, 10, 11 und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ..."