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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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Autor Thema: Alles was Corona betrifft  (Gelesen 340365 mal)

bayern bazi

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3000 am: 12. Dezember 2021, 11:36:35 »

und jetzt haben wir / ihr geschafft :(

3000 Beiträge hier im Fred - damit ist es unser Rekord

leider kein gutes Thema wegen der Krankheit

(von den 9 Seiten mit 130 Beiträgen im Giftschrank wollen wir nicht reden) aber bei dem Thema haben wir schon ordentlich eingreifen müssen


Nachtrag im Zivilen ist das vorzeigen falscher Dokumente ein FRISTLOSER Kündigungsgrund ohne Anspruch auf ALG
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2021, 11:50:47 von bayern bazi »
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LwPersFw

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3001 am: 12. Dezember 2021, 12:40:56 »

Danke für die Erläuterungen lw pers.

Die von dir genannten Möglichkeiten. Ich habe dazu ein paar Fragen die man mir sicherlich beantworten kann.

"Je nach Schwere des Verstoßes - im Regelfall
mit einer Gehaltskürzung,
einem Beförderungsverbot oder
einer Dienstgradherabsetzung
geahndet wird"

Wie definiert sich in diesem Falle hier die schwere? Ist es ein schwerer verstoss, wenn ein uffz m.p. mehrmals den impfbefehl mehrmals verweigert?

Können die 3 genannten Maßnahmen auch kombiniert werden?

Inwiefern kann ein ofw  im dienstgrad runtergestuft werden? Wäre es also möglich, ihn zum stabsgefreiten zu machen? Kann er überhaupt in eine andere laufbahngruppe degradiert werden?

Mir ist klar dass hier sehr viele variablen im Spiel sind. Ich bin auch schon zu lang aus der bw raus um mitreden zu können.

Im Internet finden sich diverse Urteile des BVerwG die das Thema Befehlsverweigerung, Ungehorsam, etc. behandeln... einfach mal googlen...


Hier Auszüge aus einem Urteil:

"Indem der frühere Soldat wissentlich und willentlich die Anweisung seiner Dezernatsleiterin, ihr die PKI-Karte vorzuzeigen, nicht befolgte, hat er vorsätzlich seine Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 SG verletzt. Auch diese hinreichend bestimmte Anweisung stellt selbst dann einen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG dar, wenn das Wort "Befehl" nicht verwendet worden ist. Dass die mündliche Anweisung der Vorgesetzten i.S.v. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 VorgV ihrem Untergebenen gegenüber mit dem Anspruch auf Gehorsam verbunden war, ergab sich schon daraus, dass sie ihn mehrere Male wiederholt und zu ihrer Durchsetzung schließlich den Disziplinarvorgesetzten hinzugezogen hat.

71Die Anweisung war nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 SG unverbindlich. Es lag auch kein ungeschriebener Unverbindlichkeitsgrund (vgl. dazu Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 17 f. m.w.N.) vor. Insbesondere war die Umsetzung des Befehls weder unmöglich noch im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz privater Daten (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) unzumutbar. Die PKI-Karte ist ausschließlich ein Arbeitsinstrument der Bundeswehr, sodass der frühere Soldat sich gegenüber seiner Dezernatsleiterin nicht auf den Schutz seiner persönlichen Daten berufen konnte. Soweit der frühere Soldat die Zweckmäßigkeit des Befehls bestreitet und darauf verweist, dass er trotz abgelaufener PKI-Karte arbeitsfähig gewesen sei und bereits eine neue PKI-Karte beantragt hatte, ist dies für die Verbindlichkeit des Befehls ohne Bedeutung. Selbst wenn der frühere Soldat sich über die Verbindlichkeit des Befehls geirrt hätte, befreit ihn dies nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 SG nicht von der Verantwortung für sein Fehlverhalten, weil er für einen berufserfahrenen Berufssoldaten ohne weiteres vermeidbar war.

72Der vorsätzliche Ungehorsam stellt zugleich eine vorsätzliche Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) unter dem Teilaspekt der Loyalität gegenüber der Rechtsordnung dar. Denn er hat eine Wehrstraftat nach § 20 Abs. 1 WStG begangen. Indem er trotz des Befehls seiner Vorgesetzten, mit aggressivem Tonfall das Vorzeigen der Karte verweigerte und ihr dabei bis auf wenige Zentimeter nahe kam, hat er sich mit Wort und Tat gegen den Befehl aufgelehnt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG). Zudem hat er durch die kontinuierliche Verweigerung des Vorzeigens der Karte auf jeden der mehrfach wiederholten Befehle hin auch darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen und so den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG zusätzlich verwirklichte. Dies geschah wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich.

73Der frühere Soldat hat durch sein Verhalten des Weiteren vorsätzlich § 17 Abs. 1 SG verletzt. Diese Pflicht erfordert, dass sich der Soldat in das militärische Gefüge selbstbeherrscht einordnet, sich nach Maßgabe der Gesetze und der festgelegten Unterstellungsverhältnisse unterordnet und die militärische Ordnung einhält. Untergebene sind nach § 17 Abs. 1 SG gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach auszurichten; für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG reicht es aus, dass der betreffende Soldat mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende Pflicht verletzt und dabei zu erkennen gibt, dass er sich der dienstlichen Autorität seines Vorgesetzten nicht selbstbeherrscht unterordnen will (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - juris Rn. 65 m.w.N.). Wer - wie hier der frühere Soldat - eine Gehorsamsverweigerung begeht, lehnt sich damit gegen das hierarchische Gefüge auf und verweigert dem betroffenen Vorgesetzten die Anerkennung seiner Autorität."


und weiter

"Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 WDO i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

77a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, weil durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung wiederholt in gleichartiger Weise zentrale Dienstpflichten von hoher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verletzt wurden, in einem Fall eine Wehrstraftat begangen und dadurch kriminelles Unrecht verwirklicht wurde.

78Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) ist eine zentrale Dienstpflicht jedes Soldaten, weil Streitkräfte auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruhen. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (BVerwG, Urteil vom 16. März 2011 - 2 WD 40.09 - juris Rn. 52 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit durch den Verstoß ein Schaden eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 WD 52.00 - juris Rn. 17). Der besondere Unrechtsgehalt des durch fortgesetzten Ungehorsam charakterisierten Dienstvergehens ergibt sich zusätzlich daraus, dass der frühere Soldat gegen die elementare Treuepflicht aus § 7 SG in der Form verstoßen hat, dass er eine Wehrstraftat in Form einer Gehorsamsverweigerung begangen hat. § 20 WStG dokumentiert durch die Sanktionsdrohung das hohe Gewicht, dass der Gesetzgeber dem Prinzip von Befehl und Gehorsam für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beimisst. Nicht weniger gewichtig ist die Verletzung der Pflicht, Disziplin zu wahren (§ 17 Abs. 1 SG). Das Prinzip von Befehl und Gehorsam ist auf die Bereitschaft auch und gerade von Vorgesetzten, sich in Unterstellungsverhältnisse einzuordnen, angewiesen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 65).

79Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, BVerwG, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Dies war hier der Fall.

80Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV) und daher gemäß § 10 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Beispiel, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht.

81b) Das Dienstvergehen hatte in erheblichem Umfang nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Durch den wiederholten Ungehorsam des früheren Soldaten gegenüber seiner Dezernatsleiterin ist die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört worden. Dies hat dazu geführt, dass er aus dem Dezernat herausgelöst werden musste und nicht mehr seiner Ausbildung entsprechend auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beschäftigt worden ist.

82c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen ebenfalls mit hohem Gewicht gegen ihn. Sein Verhalten zeigt die mangelnde Bereitschaft, sich in die militärische Hierarchie einzuordnen und die höhere Autorität von Vorgesetzten anzuerkennen, deutlich. In der Neigung, die Zweck- und Rechtmäßigkeit von Befehlen ständig in Frage zu stellen und damit die Kompetenz von Vorgesetzten aus vermeintlich überlegener Rechts- und Sachkenntnis kontinuierlich in Frage zu stellen, spricht für eine erhebliche Renitenz. Die sich hierin niederschlagenden Charakterzüge sind in einem militärischen Umfeld nicht hinnehmbar, gefährden die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ernsthaft und stellen seine Eignung als Soldat grundsätzlich in Frage."


und

"Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer reinigenden Maßnahme in der Form einer Dienstgradherabsetzung geboten."


und

"Der frühere Soldat hat durch sein Verhalten in der Berufungshauptverhandlung eindrücklich zu erkennen gegeben, auch gegenwärtig weitab jeglicher selbstkritischer Reflexion Verantwortlichkeiten weiterhin ausschließlich bei anderen (Kameraden) zu sehen und Befehle nicht als verbindlich, sondern als ihm gegenüber jeweils erklärungs- und rechtfertigungsbedürftig zu betrachten und die mit der Durchsetzung vermeintlicher (Befehlsverweigerungs-)Rechte verbundenen kameradschaftlichen Verwerfungen im Betrieb der Streitkräfte in Kauf zu nehmen. Er stellt damit das für alle Streitkräfte elementare Prinzip von Befehl und Gehorsam nachhaltig in Frage, welches von einer - auch unter der Geltung des Grundgesetzes - nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen eingeschränkten sofortigen Vollziehbarkeit von Befehlen ausgeht (vgl. § 22 WStG) und dem Soldaten dafür kompensatorisch das Recht verleiht, sie nach ihrer Befolgung rechtlich überprüfen lassen zu können (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO). Bei einem Soldaten im aktiven Dienstverhältnis würde die prinzipielle Infragestellung jenes Prinzips dessen Eignung für den militärischen Dienst in Frage stellen"

und

"Verbieten die dargelegten Gründe, von der Herabsetzung im Dienstgrad abzuweichen, rechtfertigt indes das Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation als weiterer Milderungsgrund, das Maß der Herabsetzung auf nur einen Dienstgrad zu beschränken. Dies gilt umso mehr, als der Dienstherr entgegen § 38 Abs. 2 WDO davon abgesehen hat, gegen die einzelnen Pflichtverletzungen des früheren Soldaten disziplinar gestuft vorzugehen."


BVerwG 2 WD 14.17 , Urteil vom 28.09.2018

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Gast999

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3002 am: 12. Dezember 2021, 13:36:13 »

Danke! Das erklärt ne Menge, inwiefern die Bw hier intern damit umgeht.

Noch eine Frage zu Bayern bezieht seinem Beitrag: das Nutzen eines gefälschten impfpasses im zivilen kann die sofortige Kündigung bewirken. Soweit so gut, folgendes beispiel:meine frau ist pflegepädagogin an einer pflegeschule und weiss zu 99% von zwei ihrer Schüler, dass die einen gefälschten Ausweis nutzen. Kann man ihr etwas vorwerfen?

Sie könnte es melden, aber wenn sich der Verdacht nicht erhärtet, steht sie entsprechend doof da. Fällt das in die Kategorie mitwissen einer Straftat?
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stclv

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3003 am: 12. Dezember 2021, 13:53:06 »

Bei der Impfpassfälschung treffen mehrere Faktoren aufeinander.

Die falsche Darstellung seines Gesundheitszustandes ist strafbar wenn
sie gegenüber einer Behörde erbracht wird
sie einen Vorteil für sich selbst schafft.

Zudem kommt noch Urkundenfälschung oben drauf wenn Chargennummern
oder Arztunterschriften oder Stempel gefälscht werden.

Es sollen nun noch Gesetzesänderungen kommen, die auch den nichtbehördlichen Vorteil abdecken.

Wenn deine Freundin es zulässt dass sich die Schüler gegenüber einer Behörde Vorteile erschaffen ist sie sicherlich angehalten das zu melden, aber wie du durchaus richtig siehst sollte es ein falscher Verdacht sein ist die Blamage groß.

Eventuell sollte sie es intern melden um so eine Prüfung bei der gesamten Klasse anzustreben ohne explizit den Verdacht auf einzelne zu lenken.
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bayern bazi

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3004 am: 12. Dezember 2021, 15:38:54 »

wie immer

Melden macht frei und belastet  den Vorgesetzten ;)


also sagen,  sie hat den Verdacht  ....    und wie der Chef - Abteilungsleiter  ec damit dann umgeht ist ihm überlassen
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ulli76

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3005 am: 12. Dezember 2021, 18:37:51 »

Die Gesetzesänderung ist doch schon durch. Also nix mehr nur beim Gebrauch gegenüber Behörden.

Abgesehen davon, ist das schlichtweg asoziales Verhalten, was uns alle gefährdet. Und ganz spezeill als Pflegeschüler- die gehen auf Praxiseinsatz und gefährden dann Kollegen und Patienten.
Wenn sie einen begründeten Verdacht hat, soll sie das genau dokumentieren und parallel an ihren Vorgesetzten als auch an die Polizei melden. Die beiden werden vermutlich eh schon aufgefallen sein. Je nach dem wie die sonst drauf sind, sind die schlichtweg nicht für den Beruf geeignet.
 
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Fassmacher

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3006 am: 12. Dezember 2021, 19:16:47 »

Der Brief des OFw Oberauer hat ja einen offiziellen Bundeswehr-Briefkopf mit Einheit etc. Muss dies vor der Veröffentlichung nicht durch Dienstherrn genehmigt werden? Auch die Medien müssen sich Erlaubnis zur Veröffentlichung einholen?

Hoffentlich gibts keine Randale, gerade an Weihnachten und Neujahr. Die Hemmschwelle zur Gewaltbereitschaft ist ja erheblich gesunken. Morddrohungen und Fackelmärsche sind ja kein gutes Zeichen.

Übrigens hier: Über eintausend Soldaten der Gebirgsjäger-Brigade 23 sind derzeit im Hilfseinsatz in Oberbayern und Schwaben. Sie unterstützen das überlastete Pflegepersonal in den Krankenhäusern. Denn das ist mit der Betreuung von Corona-Patienten gebunden.

https://www.br.de/nachrichten/bayern/im-kampfanzug-zum-pflegeeinsatz-gebirgsjaeger-im-krankenhaus,SqW7vIc

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SolSim

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3007 am: 12. Dezember 2021, 19:38:44 »

Das ist sicherlich kein offizieller Bundeswehr-Briefkopf, sondern selbst erstellt.

Oder er hat ne Standardvorlage seiner Einheit benutzt.
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F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3008 am: 15. Dezember 2021, 11:19:42 »

Meanwhile:

- Neuansteckungen scheinen zurück zu gehen.
- Todeszahlen steigen weiter (wohl bis Weihnachten)
- Die täglichen (Booster) Impfungen scheinen wieder etwas weniger zu werden (die 30 Mio bis Weihnachten werden eher nicht erreicht).
- Im Q1 / 2022 soll Impfstoff fehlen

- Kinder (12 bis 17) werden NICHT geboostert, weil STIKO dies nicht anrät, so zumindest meine Stadt ....
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dunstig

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3009 am: 15. Dezember 2021, 11:54:42 »

- Die täglichen (Booster) Impfungen scheinen wieder etwas weniger zu werden (die 30 Mio bis Weihnachten werden eher nicht erreicht).
Könnte passieren. Überschlage ich die Auffrischungsimpfungen der letzten Woche unter Berücksichtigung der Wochenenden bis zum 23. kommen wir bei dem Tempo wohl bei etwas über 29 Mio raus. Ist nicht allzu weit entfernt von den zum damaligen Zeitpunkt doch recht ambitionierten 30 Mio.

- Im Q1 / 2022 soll Impfstoff fehlen
Das sehe ich entspannt, da ja bereits auf vielen Kanälen versucht wird, entsprechend nachzuordern. Und selbst wenn nicht, wird es wohl auch hier nicht allzu lange dauern, bis das Interesse entsprechend abflacht. Viel wichtiger fände ich hier eine größere Schwerpunktsetzung auf die Gruppe Ü60.

- Kinder (12 bis 17) werden NICHT geboostert, weil STIKO dies nicht anrät, so zumindest meine Stadt ....
Finde ich einerseits auch nicht verkehrt, sollte sich im Q1 trotz der Bemühungen ein Impfstoffmangel abzeichnen. Darüberhinaus spielt diese Altersgruppe für die Auslastung des Gesundheitssystems nahezu keine Rolle, weswegen ich nicht verstehen kann, dass dieser Gruppe über einen solchen Zeitraum eine solch mediale Präsenz zukommt. Viel wichtiger ist hier die Gruppe der Ungeimpften Ü60, um die man sich viel mehr bemühen sollte.

Ich müsste die genauen Zahlen noch einmal checken, aber ich meine mich an einen Artikel zu erinnern, der davon sprach, dass man 8.000 U18 impfen müsste, um für das Gesundheitssystem den selben Benefit zu erzielen wie durch die Impfung eines Einzelnen Ü60.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3010 am: 15. Dezember 2021, 12:05:57 »

@ Dunstig:

Da sind wir (fast) einer Meinung.

Und ja, DEU hat nach wie vor ein Problem damit, die vulnerable Gruppe Ü60 durchzuimpfen - dies wird durch die Booster Geschichte "überdeckt".

Z. B. Chile hat weitaus mehr Menschen (anteilig) immunisiert als DEU, und auch die Kinder geboostert.

Wenn das "Delta / Omikron Impfschema" erst nach 3 impfungen abgeschlossen ist (und dass sagen alle Studien zu dem Thema, letztlich haben die mRNA Impfstoffe ein Schema 0/1/5 Monate), dann sind auch alle Menschen (die das wollen) entsprechend zu boostern - Priorisierung ist ein anderes Thema.

(verantwortungsvolle Eltern wollen halt Ihre Kinder schützen - und da gehört ein Abschluss des Impfschemas dazu).

Meine Befürchtung - ab Ende Januar steigen die omikron Infektionen steil an, treffen auf immer noch genügend Ungeimpfte Ü60, und das jetzt schon überlastete ITS System wird es nicht mehr schaffen ...
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ulli76

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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3011 am: 15. Dezember 2021, 18:40:06 »

Nach dem aktuellen Schema ist das Fehl an Drittimpfungen zur zeit bei unter 700.000 Impfungen. In der Übersicht die ich kenne, wird das Fehl aber erst ab 6 Monaten aufgeführt. Da ist also noch Dynamik drin.

Edit: Die Zahlen wurden bereinigt. Wir haben ein Delta von ca. 15Mio Boostern die aktuell fehlen.

Ich kann sehr die Rede von Dr. Mike Ryan, Executive Director, WHO Health Emergencies Programvon gestern empfehlen.


« Letzte Änderung: 16. Dezember 2021, 17:53:14 von ulli76 »
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Antw:Alles was Corona betrifft
« Antwort #3012 am: 15. Dezember 2021, 21:14:14 »

Meine Befürchtung - ab Ende Januar steigen die omikron Infektionen steil an, treffen auf immer noch genügend Ungeimpfte Ü60, und das jetzt schon überlastete ITS System wird es nicht mehr schaffen ...
Auf welcher Grundlage machst du diese Abschätzung? Gibt es schon verlässliche und belastbare Daten und Fakten zu den Verläufen im Fall von Omikron-Ansteckungen, insbesondere der zu erwartenden Hospitalisierungsrate in Relation zu den Ansteckungen?
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DeltaEcho

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« Antwort #3013 am: 15. Dezember 2021, 23:17:39 »

Ab einem gewissen Alter man Angehöriger der Risikogruppe. Genauso sind schwere Verläufe im fortgeschrittenen bzw. hohen Alter wahrscheinlicher.

Ohne das ich Mediziner bin, dies wurde oft genug publiziert in allen Medien und anderen Zusammenfassungen die ich lese.

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« Antwort #3014 am: 16. Dezember 2021, 00:07:10 »

Ab einem gewissen Alter man Angehöriger der Risikogruppe. Genauso sind schwere Verläufe im fortgeschrittenen bzw. hohen Alter wahrscheinlicher.
Da dies im Prinzip für alle Infektionen aus bekannten Gründen gilt, rechtfertigt es keine pauschalen Panikmeldungen nach bekannten Schemata. Man muss das Geschehen sachlich bewerten und nicht gleich den Teufel wieder an die Wand malen.
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