Mahlzeit, ungewöhnliche Lageentwicklung zu dem Thema:
Ich hatte in der Zwischenzeit ein weiteres Schreiben des BFD erhalten. Hierin wird lediglich folgendes beschrieben:
"Ihrem Arbeitgeber wird Folgendes bestätigt:
Dienstzeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2016
Davon Dauer des Grundwehrdienstes entsprechende Zeit: 9 Monate
Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung:
- [Aufzählung meiner BFD-Maßnahmen nach DZE], insgesamt lediglich 2 Monate]
Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Zeiten auf Grundlage von § 8 SVG obliegt Ihrem Arbeitgeber"
Ich habe nachgefasst, warum ich dieses Schreiben überhaupt erhalten habe und warum der Inhalt bzw. die Zeiten zu dem in #1 genannten Schreiben abweichen. Hierin habe ich auch auf das von @LwPersFw genannte Urteil verwiesen. Antwort des BFD:
Der Sachverhalt wäre aufgrund einer Rückfrage meines Arbeitgebers zu dem in #1 genannten Schreiben erneut geprüft worden. Es wäre ferner durch die vorgesetzte Behörde festgestellt worden, dass nach aktueller Rechtslage die Anrechnung des Wehrdienstes, wie in der nun o.g. Bescheinigung, vorzunehmen sei.
Weitere Ausführungen wurden leider nicht gemacht
Das ist insofern seltsam als dass die Berechnung gem. des in #1 genannten Schreibens ja (sofern ich dies richtig gesehen habe!) exakt so vorgenommen wurde wie von @LwPersFw in #4 beschrieben.
"(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
D.h. hier geht es nicht um Dienstzeit als Soldat, sondern die Zeit einer nach § 5 geförderten Ausbildung.
Und in dem mit dieser Ausbildung erworbenen/vergleichbaren Beruf (Studienabschluss) muss man dann
mindestens 6 Monate tätig sein.
Die 6 Monate beginnen nach Abschluss der Ausbildung zu laufen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
D.h. zunächst werden Zeiten nach Satz 1 voll angerechnet.
Dazu kommen dann die Zeiten nach Satz 2 zu einem Drittel.
Dadurch ergibt sich auch der taggenaue Zeitraum im Schreiben des BfD.
Hier an dieser Stelle das ursprüngliche Schreiben gerne nochmal aufgeschlüsselt:
Berechnung:
Dienstzeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2016 = 162 Monate 0 Tage
abzgl. Grundwehrdienst gem. § 8 Abs. 2 SVG = 9 Monate 0 Tage
abzgl. Studium (…) vom 01.10.2006 bis 30.09.2011 = 48 Monate
abzgl. Maßnahme nach § 5 SVG = 2 Monate 13 Tage
VERBLEIBEN 102 Monate 17 Tage
davon 1/3 gem. § 8 SVG = 34 Monate 6 Tage
+ Grundwehrdienst = 9 Monate 0 Tage
+ Studium = 48 Monate 0 Tage
+ Maßnahme nach § 5 SVG = 2 Monate 13 Tage
INSGESAMT 93 Monate 19 Tage (7 Jahre, 9 Monate, 9 Tage).
Sicherlich ungewöhnliche Aufschlüsselung… erst muss man die ganzen Sachen halt rausrechnen und dann wieder rein (!?). Wovon ist beispielsweise Abhängig, ob das Studium angerechnet werden kann oder nicht? In meinem aktuellen Beruf kommt es dabei nicht unbedingt auf die damals einschlägigen Studieninhalte an, sondern mehr auf die Gesamtheit der Qualifikationen.
Wie auch immer, aber selbst wenn ich von folgendem Szenario ausgehe: Saz12, keine BFD-Maßnahmen, kein Studium etc., müsste ich dann nicht auf mind. folgende Rechnung kommen:
Dienstzeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2015 = 144 Monate
Abzgl. Grundwehrdienst gem. § 8 Abs. 2 SVG = 9 Monate 0 Tage
VERBLEIBEN 135 Monate
Davon 1/3 gem. § 8 SVG = 45 Monate
Die 9 Monate Grundwehrdienst wieder drauf: 54 Monate = 4,5 Jahre
Wirklich seltsam das so gemeiniskrämerisch nur "von vorgesetzter Behörde" (ich nehme an das PersAmtBw) gesprochen wird -und die angebliche Rechtsgrundlage nicht mal genannt wird? Von meinem AG habe ich übrigens auch noch nichts gehört und na ja, ihr seht ja wie alt der Thread mittlerweile ist
Aber ganz untätig waren wohl nicht. Durch den letzten Satz im o.g. neuen Schreiben ("Die Entscheidung über die Anrechnung dieser Zeiten auf Grundlage von § 8 SVG obliegt Ihrem Arbeitgeber") ist die ganze Sache ja ohnehin total beliebig bzw. der AG kann oder wird sagen: Ja, ähh, gut, dann entscheiden wir uns halt für NULL Tage. Ätschibätschi.
Habe ich überhaupt eine korrekte Auskunft des BFD erhalten? Was würdet ihr mir zum weiteren Vorgehen empfehlen?
So oder so: Besten Dank überhaupt schon mal fürs LESEN.
MkG