"309. Sofern eine Unterkunft, für die ein TG-Berechtigter bzw. eine TG-Berechtigte die Gewährung
von Trennungsübernachtungsgeld begehrt, von mehreren Personen angemietet bzw. bewohnt
wird, ist festzustellen, ob eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorliegt oder ein Anspruch auf
die Gewährung von TG gegeben ist.
Ergibt sich aus dem Mietvertrag, aus Äußerungen des TG-Empfängers bzw. der TG-Empfängerin o. Ä.,
dass die Unterkunft von mehr als einer Person bewohnt wird, ist daher schriftlich zur Abgabe einer
Erklärung zum Verhältnis der Bewohner und Bewohnerinnen untereinander aufzufordern.
310. Bei einer Wohngemeinschaft nach Nr. 309 errechnet sich trennungsgeldrechtlich die auf den
einzelnen Trennungsgeldempfänger entfallende Miethöhe anteilig nach der gesamten Anzahl der
Bewohner, unabhängig von ggf. anderslautend getroffener privater Vereinbarungen.
Es ist hierbei unerheblich, ob die Mitbewohner selbst Trennungsgeldempfänger sind.
Diese Miethöhe ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bis zu dem in Anwendung von Nr. 437
der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 festgestellten Höchstbetrag erstattungsfähig."
Die A-2212/1 hat sich geändert … für den Höchstbetrag des TÜG relevant sind jetzt die Nr. 422 bis 427 i.V.m. 428 bis 440 der A-2212/1.
Noch aus der A-2212/1
"415. In den Fällen, in denen eine solche Unterkunft durch eine oder mehrere Personen mitgenutzt
wird, sind notwendige Kosten für die Unterkunft die entsprechend der Anzahl der Mitnutzer ermittelten
anteiligen Kosten. Insoweit ist es prinzipiell unbeachtlich, welche Kosten von den Mitnutzern – ggf.
aufgrund entsprechend vertraglicher Vereinbarungen – tatsächlich getragen werden. Auch ist unerheblich,
ob die Mitnutzer oder Mitnutzerinnen der Unterkunft Anspruch auf TG bzw. sonstige
Kostenerstattung haben. Lediglich in Fällen, in denen der von der bzw. dem Berechtigten tatsächlich
gezahlte Betrag die o. a. Kosten unterschreitet, ist der gezahlte Betrag maßgeblich."
"436. Beim Zusammenziehen von zwei trennungsgeldberechtigten Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartnern in eine gemeinsame Unterkunft am neuen Dienstort wird durch den zusätzlichen
Platzbedarf, die zusätzliche Möblierung, die höheren Nebenkosten ein Mehrbedarf für jede weitere
Person ab einschließlich der zweiten Person in Höhe von 25 vom Hundert des maßgeblichen
Höchstbetrages berücksichtigt.
Gleiches gilt auch, wenn zwei Trennungsgeldberechtigte, die nicht verheiratet sind
oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, eine gemeinsame Unterkunft nutzen.
Für notwendige Neuanmietungen ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Erhöhungsbetrag 50 vom
Hundert des für den Dienstort maßgeblichen Höchstbetrages."