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Autor Thema: Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!  (Gelesen 18195 mal)

Stempelkissen

  • Gast
Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« am: 06. Juni 2020, 00:48:36 »

Moin aus dem hohen Norden,

ich bin derzeit als Sachbearbeiter im gntd bei der Bundeswehrverwaltung angestellt (Beamter auf Probe im 2. Jahr, DP A9 - A11). Vor 2 Jahren bin ich als Direkteinsteller in den gehobenen nichttechnischen Dienst eingestellt worden und war zuvor in der freien Wirtschaft tätig.

Meine Sicherheitsüberprüfung Ü2 wurde vor bereits über einem Jahr eingeleitet. Jetzt wurde mir durch unseren Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt, dass ich in 3 Wochen einen Interviewtermin mit 2 Mitarbeitern des MAD an meiner Dienststelle haben werde (ich kann mir schon gut vorstellen worauf dies hinauslaufen wird, Ehefrau aus der "Staatenliste"). Ich gehe davon aus, dass mir die Ü2 nicht genehmigt wird.  :-*.

Jetzt zu meiner Frage!!! Kann ich als Probezeitbeamter entlassem werden wenn ich keine SÜ bekomme? Oder muss mir ein alternativer Dienstposten ohne SÜ angeboten werden?? Wie wäre die Sachlage wenn es an unserer Dienstelle keinen freien Dienstposten A9-A11 ohne SÜ Voraussetzung gibt?

Welche Diemstposten wären beispielsweise im gntd ohne SÜ denkbar?!

Ich habe aufgrund dieses nahenden Problems bereits Schlafprobleme!

Ich hoffe auf eure Hilfe!

Beste Grüße
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Tommie

  • Gast
Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #1 am: 06. Juni 2020, 09:22:33 »

Erstmal würde ich locker bleiben, Stempelkissen ;) ! Richtig ist, dass die Ehe mit einer Person, die in einem Land, das auf der Staatenliste geboren ist, zu einem Gespräch mit dem MAD führt! Das hätte man also ohne Prophet zu sein, voraussagen können ;) ! Aber ... auch hier gilt, dass nicht alle Länder auf der Staatenliste gleich "behandelt" werden!

Beispiel: Nehmen wir den Kosovo, die Ukraine oder Georgien auf der einen Seite. Das sind Länder, die sich in Richtung Europa orientieren und in denen man Foltermethoden von Seiten der Sicherheitsorgane nahezu ausschließen kann! Auf der anderen Seite stehen dann China, Russland und die ganzen Staaten die früher zur Sowjetunion gehört haben, und die sich nach deren Zerfall als Diktaturen "selbständig gemacht haben"!

Wichtig ist, dass Sie verstehen, worum es geht. Es geht nämlich nicht um Ihre Ehefrau, die hier in Deutschland lebt, ggf. die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat und hierzulande mit Ihnen und evtl. gemeinsamen Kindern glücklich und unbescholten lebt, sondern um deren Bindungen nach Hause und ihrer dort lebenden Verwandtschaft!

Noch ein Beispiel: Ein Soldat heiratet eine Frau aus Usbekistan, deren gesamte Familie noch dort lebt. Der dortige Diktator lässt Teile dieser Verwandtschaft durch seinen Geheimdienst inhaftieren, um Druck auf die Soldatenfrau auszuüben., so dass deren Ehegatte aus Liebe zu seiner Frau zu Dingen genötigt wird, die er hinterher bereut! Capisce ;) ?

Und aufgrund dieser Angaben sind Sie jetzt in der Lage, das "Gefahrenpotenzial" Ihres Gespräches mit dem MAD und damit für Ihre Sicherheitsüberprüfung einzuschätzen.
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LwPersFw

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #2 am: 06. Juni 2020, 10:20:11 »

Wie @Tommi ja sagte .... bleiben Sie erst mal ruhig und lassen Sie das Gespräch auf sich zu kommen.

Beantworten Sie alle Fragen offen und sachlich. Mehr können Sie nicht tun.

Der MAD wird dann eine Einschätzung fertigen ... die letzte Entscheidung trifft aber der zuständige Geheimschutzbeauftragte.

Das wird alles noch seine Zeit brauchen... Ergebnis = Glaskugel


Aber für den Worst Case:

"§ 23 Beamtenstatusgesetz Entlassung durch Verwaltungsakt

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder

3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden."


Umkehrschluss... liegen diese Gründe nicht vor ... keine Entlassung.

Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ... müssten dann auch noch die speziellen Schutzvorschriften beachtet werden.


Es gibt auch noch die Entlassung eines Beamten auf Probe aus organisatorischen Gründen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG und § 23 Abs. 3 BeamtStG.

Eine solche Entlassung ist nur dann zulässig, wenn für den Beamten keine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben ist.
Der Dienstherr hat auch in diesen Fälle eine Such- und Dokumentationspflicht.

Erläuterungen dazu z.B. :
OVG Niedersachsen vom 01.07.13 - 5 ME 109 / 13

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130001768&st=null&showdoccase=1



Folgerichtig wäre also zunächst die Möglichkeit der Verwendung in einem anderen Bereich zu prüfen, der keine SÜ 2 erfordert.
Das ist z.B. bei den Soldaten nicht anders. Denn das Beispiel von Tommi bzgl. Usbekistan hat es in der Praxis gegeben...
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Stempelkissen

  • Gast
Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #3 am: 06. Juni 2020, 12:28:42 »

Vielen Dank für eure erste Einschätzung.

In meinem Fall ist es aktuell so, dass ich meine Ehefrau erst vor knapp 10 Monaten geheiratet habe, und sie derzeit noch - aufgrund familiärer Angelegenheiten , in ihrem Heimatland lebt.

Vielmehr befindet sich meine Frau derzeit noch im Beantragungsprozess zu einem "Familienzusammenführungsvisum" in ihrem Heimatland. Der Umzug ist - sollte alles mit dem Visum klappen- Ende diesen Jahres geplant. Ich gehe davon aus, dass dieser Umstand nachteilig gewertet wird?

@ Tommie. Meine Ehefrau kommt "leider" aus einem Staat der Staatenliste der sich jetzt nicht unbedingt richtig Europa zuwendet (e.g nicht aus dem Kosovo, Georgien, Ukraine o.ä.) und Teil der Sowjetunion war.

Angenommen mir wird schlussendlich die SÜ nicht zuerkannt, ist es realistisch bzw. zu befürchten, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe droht? Wie LwPersFw bereits feststellt, besteht diese Möglichkeit nur in dem Fall in dem kein anderer DP zur Verfügung steht  Dies dürfte bei einem A9-A11 DP doch eigentlich auszuschließen sein oder?

Beste Grüße
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LwPersFw

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #4 am: 06. Juni 2020, 12:52:27 »

Vielen Dank für eure erste Einschätzung.

In meinem Fall ist es aktuell so, dass ich meine Ehefrau erst vor knapp 10 Monaten geheiratet habe, und sie derzeit noch - aufgrund familiärer Angelegenheiten , in ihrem Heimatland lebt.

Vielmehr befindet sich meine Frau derzeit noch im Beantragungsprozess zu einem "Familienzusammenführungsvisum" in ihrem Heimatland. Der Umzug ist - sollte alles mit dem Visum klappen- Ende diesen Jahres geplant. Ich gehe davon aus, dass dieser Umstand nachteilig gewertet wird?

@ Tommie. Meine Ehefrau kommt "leider" aus einem Staat der Staatenliste der sich jetzt nicht unbedingt richtig Europa zuwendet (e.g nicht aus dem Kosovo, Georgien, Ukraine o.ä.) und Teil der Sowjetunion war.

Angenommen mir wird schlussendlich die SÜ nicht zuerkannt, ist es realistisch bzw. zu befürchten, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe droht? Wie LwPersFw bereits feststellt, besteht diese Möglichkeit nur in dem Fall in dem kein anderer DP zur Verfügung steht  Dies dürfte bei einem A9-A11 DP doch eigentlich auszuschließen sein oder?

Beste Grüße

Darauf kann Ihnen hier niemand sachgerecht antworten.

Weil

Zitat
Das wird alles noch seine Zeit brauchen... Ergebnis = Glaskugel

Erst dann ... wird im Einzellfall entschieden, wie es weitergeht, weitergehen kann ...
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Ralf

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #5 am: 06. Juni 2020, 13:54:58 »

Und der Dienstposten kann halt auch überall sein, auch wenn man versuchen wird, die Regionalität einzuhalten.
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #6 am: 06. Juni 2020, 14:09:13 »

Und noch als Ergänzung ...

Sie müssen "einfach" abwarten, was der Geheimschutzbeauftragte entscheidet... Ich weiß, leicht gesagt, aber nicht zu ändern...


Aber was auch immer passiert ... alles unterliegt einem strikt rechtsstaatlichen Verfahren.

D.h. alles was die Verwaltung dann tut, unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.

Um dies zu verdeutlichen... hier ein Beispiel aus dem Bereich BND.

Dort gelten naturbedingt noch deutlich höhere Anforderungen... JEDER Angehörige benötigt eine Ü.

Aber auch dann gilt:


Auszüge aus BVerwG 2 A 9.14 vom 17.09.2015

"Im Einzelnen:

Der Kläger kann aus Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass über seine Bewerbung, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter zu ernennen und in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im BND einzustellen, nur unter Beachtung der in dieser Vorschrift für allein maßgeblich erklärten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 15 m.w.N.). Zur Eignung in diesem Sinne zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 27).

Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1), eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (Nr. 2) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (Nr. 3).

Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. §§ 5 und 14 SÜG unterliegt gerichtlicher Kontrolle (1.), jedoch erfolgt diese wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums nur in eingeschränktem Umfang...

1. Der Schutz nachrichtendienstlicher Tätigkeit geht nicht so weit, dass die Entscheidung über die sicherheitsrechtliche Eignung i.S.v. §§ 5 und 14 SÜG einer gerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen wäre; dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.

a) Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes garantiert. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, das angegriffene Verwaltungshandeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.).

Allerdings ergibt sich die materiell geschützte Rechtsposition nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 <49>). Neben den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bestimmt das jeweilige Fachrecht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen kann und welchen Inhalt es haben soll (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 <310>).

Beruht die Entscheidung der Verwaltung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Exekutive uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt indes durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken, nicht aus. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materielle Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll; sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum belässt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - BVerfGE 116, 1 <18>). Ob eine behördliche Letztentscheidungsbefugnis besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20, 22>). Das gilt erst recht, wenn - darüber hinausgehend - eine gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns gänzlich ausgeschlossen sein soll.

b) Hiervon ausgehend kann weder der Verfassung noch dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz entnommen werden, dass der zuständigen Stelle bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß §§ 5 und 14 SÜG ein behördliches Letztentscheidungsrecht unter Ausschluss jeglicher gerichtlicher Kontrolle eingeräumt werden sollte."



Also ... bevor Sie entlassen werden, nur weil Sie keine Ü erhalten haben, muss die Verwaltung schon starke Argumente anführen, die dann einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.


Beachten müssen Sie natürlich den Hinweis von @Ralf !
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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #7 am: 06. Juni 2020, 14:38:24 »

Eine Entlassung / Beendigung der Probezeit steht ja nicht im Raum - eine fehlende SÜ kann / muss aber zur Versetzung führen und kann da auch Entwicklungsnachteile haben.

Eine Ehefrau aus Länder der Staatenliste (und dann nicht "freundlich"), die derzeit noch in dem Staat lebt, deren gesamte Familie dort lebt und die (noch) kein Aufenthaltsrecht in DEU hat, wird wohl regelmäßig und rechtmässig als Sicherheitsrisiko gesehen werden müssen.
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Stempelkissen

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #8 am: 06. Juni 2020, 14:56:27 »

Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen!

Meine größte Sorge ist und war eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Mir macht mein Job sehr viel Spaß, die Kollegen sind ein super Team und auch die Work Life Balace stimmt (im Gegensatz zu meiner vorherigen Tätigkeit in der "freien Wirtschaft".

Ich würde auch ohne murren jeden Dienstposten annehmen und wöre örtlich flexibel, ich hoffe natürlich dennoch dass ich an meiner derzeitigen Dienststelle weiter bleiben kann!

Es würde mich sehr treffen entlassen zu werden, insbesondere vor dem Hintergrund dass meine erste Probezeitbeurteilung auch gut war!

Beste Grüße
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Al Terego

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #9 am: 06. Juni 2020, 15:32:12 »

Ruhe bewahren und alles erst mal auf sich zukommen lassen.
Alles was es hier an Infos für Dich geben kann wurde gepostet, jetzt ist das Gespräch an der Reihe.
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dunstig

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #10 am: 06. Juni 2020, 15:47:57 »

Stelle dich darauf ein, dass es nach dem Gespräch eh noch 2 Jahre dauern kann, bis da mal endgültig etwas entschieden ist.

Ich hatte selbiges Gespräch vor über zwei Jahren und warte immer noch ;)

Nicht ganz vergleichbar, da es bei mir nur um die Aktualisierung ging, aber um die Größenordnung der Arbeitszeiten aufzuzeigen, sollte es genügen.
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

F_K

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #11 am: 06. Juni 2020, 16:32:49 »

@ Dunstig:

Aus solchen Einzelerfahrungen kann man keine allgemeinen Zeiten ableiten.

Richtig ist aber, dass BAMAD derzeit wohl ausreichend zu tun hat und daher Bearbeitungszeit eher gestiegen ist.
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dunstig

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #12 am: 06. Juni 2020, 16:48:52 »

@F_K: Da stimme ich dir zu, weswegen ich von Einzelfällen normalerweise keine Regel ableite. Dass ich es in diesem Fall doch hat, hat somit schon seinen Grund. Kurzer Einblick unserer Dienststelle: Tatsache ist, dass alleine an meiner Dienststelle mir 4 Verfahren wegen eigener Verwandtschaft / Verwandtschaft des Lebenspartners in entsprechenden Ländern bekannt sind, die alle eine ähnliche Laufzeit haben.

Dazu kommen noch zwei Fälle, die wegen disziplinaren Verfehlungen zeitweise die SÜ verweigert bekommen haben und nach ihrem Neuantrag mittlerweile einmal 1,5 und der andere 3 Jahre auf eine Entscheidung wartet.

Betrachte ich dann noch die normalen Laufzeiten von denjenigen, die keinerlei für den MAD interessante Fragestellungen aufweisen, kann man dem TE ruhigen Gewissens nahe legen, dass er mit keiner schnellen Entscheidung rechnen braucht.
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F_K

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #13 am: 06. Juni 2020, 17:11:47 »

Dann sind wir uns im Grundsatz ja einig.

Richtig erscheint mir auch, dass die Einheit zur Messung der Bearbeitungszeit in Jahren nicht so schlecht gewählt ist - sobald es mehr als eine Ü1 zur Einstellung / oder ganz einfache Aktualisierung ist ..
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Tommie

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Antw:Abgelehnte Sicherheitsüberprüfung HILFE!!!
« Antwort #14 am: 06. Juni 2020, 22:29:23 »

... Denn das Beispiel von Tommi bzgl. Usbekistan hat es in der Praxis gegeben ...

Ach, Du kennst ihn auch :D ? Ich habe ihn im Surkhon Club live und in Farbe als "Liebeskasper" erlebt! Er war einfach nur peinlich und hat ja geradezu gebettelt, dass man ihm die Sicherheitsfreigabe abnehmen möge
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