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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: FWDL 23  (Gelesen 5022 mal)

Hanc_Ock

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FWDL 23
« am: 22. Juni 2020, 10:12:46 »

Guten Tag,

ich habe von 2015-2017 mein FWDL 23 gehabt und mich danach für eine zivile Ausbildung entschieden.
Jetzt ist es so das ich zurück zur Bundeswehr möchte, Musterung ist durch und mein Gespräch mit dem Einplaner hatte ich letzte Woche.

Der Einplaner hat gemeint das es möglich wäre das ich ein 2. FWDL 23 machen könnte.
So hätte ich die Möglichkeit in meine alte Stammeinheit zu kommen. (Wenn ich in die Stammeinheit komme, wäre der SAZ-Antrag mit Wirkung zum 01.01.2021 sicher)
Würde ich mich direkt für den SAZ entscheiden, würde ich überall hin kommen, nur nicht dorthin.

Nun zur meinen Fragen.
Ich werde als HG eingestellt, doch wie wird es mit dem Wehrsold aussehen?
Seit dem 01.01.2020 gibt es ja das neue Wehrsoldgesetz in dem es heißt das man als HG 1900 € bekommt (- die Abzüge).
Ist das auch so wenn ich das 2. mal FWDL 23 mache oder werde ich trotz HG Dienstgrad wie jemand der als Jäger, Funker oder so eingestellt wird entlohnt?

Und wie sieht es mit der Beförderung zum SG aus?
Bleibe ich der "Ewige HG" bis ich zum ZAS ernannt werde oder werde ich befördert?
Und zu guter letzt, wenn ich befördert werde sollte, bekomme ich dann mehr Wehrsold als SG oder bleibt es bei 1900 €?

LG Max
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F_K

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Antw:FWDL 23
« Antwort #1 am: 22. Juni 2020, 10:27:54 »

Frage an die Profis:

Ist das so?

Ich hätte:

Zitat
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

so interpetriet, dass nach 23 Monaten "Schluss ist", mit der Besonderheit dass ehemalige Wehrpflichtige noch FWD ableisten können - hier scheint aber schon FWD abgeleistet worden zu sein.
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Hanc_Ock

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Antw:FWDL 23
« Antwort #2 am: 22. Juni 2020, 10:51:07 »

Frage an die Profis:

Ist das so?

Ich hätte:

Zitat
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

so interpetriet, dass nach 23 Monaten "Schluss ist", mit der Besonderheit dass ehemalige Wehrpflichtige noch FWD ableisten können - hier scheint aber schon FWD abgeleistet worden zu sein.


Tatsächlich soll dies erst seit diesem Jahr so sein und die Unterlagen des Einplaners bestätigen mir dies auch.
Persönlich habe ich aber zu dieser Neuerung in keinem Gesetz etwas gefunden.
Der Einplaner meinte man könnte solange man die Tauglichkeit hat, so oft wie man möchte FWDL 23 machen.
Es muss nur eine Pause zwischen FWDL 23 und FWDL 23 sein und man müsse sich dafür neu bewerben.
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KlausP

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Antw:FWDL 23
« Antwort #3 am: 22. Juni 2020, 10:59:08 »

Wenn der Einplaner Ihnen das so gesagt hat dann machen Sie das doch einfach. Ich frage mich nur, warum Sie sich nicht gleich als SaZ beworben haben. Wenn in Ihrer alten Einheit nichts im Angebot gewesen wäre hätten Sie ja immer noch ablehnen können, wenn Ihnen das so dermaßen wichtig ist.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

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Antw:FWDL 23
« Antwort #4 am: 22. Juni 2020, 11:05:27 »

Ratschlag:

Ggf. prüfen, ob eine RDL (Reservedienstleistung) nicht sinnvoller wäre - dort dann auch Beförderung zum StGefr und ggf. "mehr Geld".

Ggf. verhindert der Dienstgrad StGefr dann eine Wiedereinstelung als FWD.
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Hanc_Ock

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Antw:FWDL 23
« Antwort #5 am: 22. Juni 2020, 11:26:54 »

Mir geht es hauptsächlich darum, ob jemand Informationen dazu hat, wie es sich mit dem Wehrsold in diesem Beispiel verhält.
Grundsätzlich nehme ich dieses Angebot an, da ich zum 01.01.2021 zum SAZ ernannt werde und ich so in meine alte Stammeinheit komme.

Ich hätte auch direkt SAZ machen können, wäre dann an einen anderen Standort gekommen und hätte mich dann um meine Versetzung kümmern müssen.
Und wie wir alle wissen, ist das mit der Versetzung nicht immer so leicht.
Aber ist man erstmal an seinem gewünschten Standort, ist eine SAZ Ernennung oder Verlängerung meist nur Formsache.
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KlausP

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Antw:FWDL 23
« Antwort #6 am: 22. Juni 2020, 11:30:55 »

Da sich Wehrsold und Besoldung immer nach dem Dienstgrad richten stellt sich doch die Frage gar nicht. Sie sollen als HptGefr (wieder) eingestellt werden, also erhalten Sie auch den Wehrsold als HptGefr und nicht als „Schütze“.
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Hanc_Ock

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Antw:FWDL 23
« Antwort #7 am: 22. Juni 2020, 11:33:39 »

Ratschlag:

Ggf. prüfen, ob eine RDL (Reservedienstleistung) nicht sinnvoller wäre - dort dann auch Beförderung zum StGefr und ggf. "mehr Geld".

Ggf. verhindert der Dienstgrad StGefr dann eine Wiedereinstelung als FWD.

An die RDL hatte ich auch gedacht, doch als ich mich beworben hatte, hätte ich kein Problem mit einer Stelle in meiner alten Stamm gehabt und hätte direkt SAZ gemacht.
Doch durch Covid-19 und den ganzen Verzögerungen wurde die Stelle jetzt Intern an jemanden vergeben der am 31.12.2020 sein DZE hat.
Aber danke für den Hinweis  :)
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F_K

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Antw:FWDL 23
« Antwort #8 am: 22. Juni 2020, 11:34:43 »

@ KlausP:

Soweit ist das klar.

Laut: http://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/BJNR115800019.html ist im WSG aber kein "höherer Dienstgrad" als HptGefr vorgeshen - es sollte deshalb nach meinem Verständnis keine Grundlage für einen höherem "Sold" als die 1900 Euro geben - wie man dann verfährt, wenn man zum StGefr befördert wird - kann ich nicht sagen.

Deshalb der "Ruf nach den Profis" aus dem Personalwesen ...
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F_K

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Antw:FWDL 23
« Antwort #9 am: 22. Juni 2020, 11:51:05 »

.. als Erläuterung zu meinem Verständnis:

Der FWD ist ja die gesetzliche "Neufassung" des freiwilligen Wehrdienstes, und auf 23 Monaten begrenzt, um einen "Abstand" zum SaZ 2 Jahre zu realisieren.

Im Gesetzt ist eine Wiederholung des FWD nicht ausdrücklich ausgeschlossen - und wenn die Bundeswehr dies nun so interpretiert, dass dies möglich ist und die BW es möglich machen will - dann ist dies machbar.

ABER: Konzeptionell hat der Gesetzgeber im GESETZ für diese Dienstform keinen Dienstgrad "höher" als HptGefr vorgesehen - eine Beförderung darüberhinaus sollte daher nach meinem Verständnis nicht möglich sein - und wenn es doch gemacht wird, gibt es keinen "Sold" dafür - wäre eine spannende Frage, ob er dann GANZ entfällt, weil der  - Sold für HptGefr "passt ja nicht mehr".

Deutlich wird dies im Gegensatz zum USG - da ist jedem Dienstgrad eine "Besoldung" zugeordnet - selbst die Generalität ist mit erfasst (wenn auch nicht mit eigener Stufe).

Deshalb hätte ich ja gerne eine Einschätzung von z. B. Ralf oder dem LwPersFw ... ist ja deren Fachgebiet, bzw. die kennen vermutlich die Kameraden, die anzusprechen sind ..
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Hanc_Ock

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Antw:FWDL 23
« Antwort #10 am: 22. Juni 2020, 12:05:08 »

Habe jetzt tatsächlich jemanden bei der Bundeswehr erreicht, der sich zu diesem Thema auskennt.

1. Beförderung ist nur bis zum Dienstgrad HG möglich
2. dem entsprechend gibt es auch nur den maximalen Wehrsold von 1900 €
3. in meinem Beispiel werde ich dann mit Ernennung zum SAZ auch zum SG befördert
4. man kann so oft wie man möchte einen Freiwilligen Wehrdienst von bis zu 23 Monaten machen, nur muss dazwischen eine Pause von beispielsweise einen Monat sein.
5.wichtiger Unterschied! wer bspw. FWDL 7 macht, kann nur bis FWDL 23 verlängern und nicht um 23 Monate, aber wenn er ausscheidet kann er sich bei einer neuen Bewerbung als FWDL 23 einstellen lassen.


Ich danke nochmal allen für die schnellen und hilfreichen Antworten.

LG Max
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LwPersFw

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Antw:FWDL 23
« Antwort #11 am: 22. Juni 2020, 13:02:34 »

Habe jetzt tatsächlich jemanden bei der Bundeswehr erreicht, der sich zu diesem Thema auskennt.

1. Beförderung ist nur bis zum Dienstgrad HG möglich
2. dem entsprechend gibt es auch nur den maximalen Wehrsold von 1900 €
3. in meinem Beispiel werde ich dann mit Ernennung zum SAZ auch zum SG befördert
4. man kann so oft wie man möchte einen Freiwilligen Wehrdienst von bis zu 23 Monaten machen, nur muss dazwischen eine Pause von beispielsweise einen Monat sein.
5.wichtiger Unterschied! wer bspw. FWDL 7 macht, kann nur bis FWDL 23 verlängern und nicht um 23 Monate, aber wenn er ausscheidet kann er sich bei einer neuen Bewerbung als FWDL 23 einstellen lassen.


Ich danke nochmal allen für die schnellen und hilfreichen Antworten.

LG Max

So ist es.

Und wer bereits FWDL 23 war … mit DGR HptGefr ausgeschieden ist … kann so oft er will wieder FWDL 23 werden. Dienstrechtlich gibt es keine Begrenzung (Klarstellung BMVg von 02/2020).

(Auch ehem. SaZ bzw. RDL können als FWD eingestellt werden, wenn sie max. HptGefr sind. Ab StGefr geht nur SaZ.)

ABER … der Wiedereinsteller wird dann zuvor belehrt, dass er dann immer im DGR HptGefr verbleiben wird.

Nur mit einer Erstverpflichtung zum SaZ ist dann die Möglichkeit der weiteren Beförderung eröffnet.

Hintergrund ist das seit 01.01.2020 geltende Wehrsoldgesetz, dass maximal den Dienstgrad HptGefr vorsieht.

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F_K

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Antw:FWDL 23
« Antwort #12 am: 22. Juni 2020, 15:30:41 »

@ LwPersFw:

Danke für die Klarstellung - bis zum 02/2020 war vermutlich die "Sichtweise", ein zweites Mal FWDL "geht nicht".

Frage (vermutlich sehr theoretisch) - mit 2  bis 3 x FWDL erreicht der Mannschafter ja schon eine Erfahrung / Dienstzeit, die eine Beförderung zum StGefr nahelegen würde - in der Laufbahn der Mannschaften der Reserve ist dies ja ebenfalls möglich.

Ist da noch eine gesetzliche Anpassung geplant oder kommt der Fall einfach zu selten vor, so dass sich der Aufwand nicht lohnt?
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Ralf

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Antw:FWDL 23
« Antwort #13 am: 22. Juni 2020, 15:59:16 »

Nein, da ist m.E. nichts vorgesehen, nicht wegen zu wenig Einzelfälle, sondern weil für den FWDL ja grundsätzlich nur max. 23 Monate vorgesehen sind und somit kein Dienstgrad über HptGefr möglich ist. Und Beförderungen sind ja auch "kann" Bestimmungen und keine Pflicht. Dann wäre eine Änderung notwendig.
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Helft mit, dass es so bleibt.

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Antw:FWDL 23
« Antwort #14 am: 22. Juni 2020, 17:54:39 »

Jetzt mal nur aus Interesse an der Parapgraphengeschichte - wenn das stimmt dass in seiner Stammeinheit nur FWD und nicht SaZ Msch geht - könnte er sich dann zum FWD einstellen lassen und anschließend Antrag auf SaZ4 stellen und ggf auf demselben DP verbleiben?
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