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Autor Thema: Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen über Wohnungen u Einfamilienhäuser  (Gelesen 1065 mal)

LwPersFw

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Hat zwar nichts direkt mit der Bw zu tun ... und ist auch unter Corona unter dem Radar geblieben ...

... für die Betroffenen kann es aber erhebliche finanzielle Auswirkungen haben ... je nach Blickwinkel  ...

Im BGBl wurde veröffentlicht

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

In Kraft ab 23.12.2020

Wenn ich den Artikel 2 des Gesetzes richtig lese ... gelten für Kaufverträge vor dem 23.12.2020 noch die alten Regelungen.
Bei denen ja i.d.R. der Käufer den Makler komplett allein bezahlen musste...

Wer also Geld sparen will ... und nicht unter Druck steht ... sollte nicht vor dem 23.12.2020 unterschreiben...

... und dann darauf achten, dass ein Makler-Vertrag nach den neuen gesetzlichen Vorgaben aufgesetzt wird.


http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1245.pdf



"BMJV, Hintergrund:

Der heute in zweiter und dritter Lesung vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzentwurf sieht vor,

dass Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr verpflichtet werden können, mehr als Hälfte der Maklerprovision zu übernehmen.

Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer ausgeht, hat der Käufer häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. Wer sich weigert, scheidet faktisch aus dem Kreis der Bewerber um den dringend benötigten Wohnraum aus. Vor der Ausnutzung dieser Zwangslage sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt werden.

Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.

Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z. B. eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden."



« Letzte Änderung: 23. Juni 2020, 16:27:50 von LwPersFw »
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