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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Krebserkrankung  (Gelesen 3221 mal)

Highland1218

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Krebserkrankung
« am: 25. Juli 2020, 12:44:16 »

Guten Tag,

wie stehen die Chancen, dass wenn man während der Dienstzeit an Krebserkrankt Berufssoldat oder OffzMilFD zu werden.

Gibt es sogar evtl. einen besonderen Schutz für solche Soldaten?
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F_K

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #1 am: 25. Juli 2020, 12:53:09 »

Einzelfall abhängig - wie jeder schwere Erkrankung kann es zur Untauglichkeit führen.

Nein.
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Highland1218

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #2 am: 25. Juli 2020, 14:05:12 »

Untauglichkeit ? Das wäre der Hammer einen „schwer“ kranken auf die Straße zu setzen. Das bezweifle ich nun mal, da die Bundeswehr mehr schlechte Schlagzeilen macht als gute, wenn man die Medien verfolgt und dann noch sowas, dann wird es ja noch besser, wenn sowas öffentlich wird.

Dann kann ich ja nur hoffen, dass meine Diagnose gut ausfällt.

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BSG1966

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #3 am: 25. Juli 2020, 14:14:32 »

Untauglichkeit ? Das wäre der Hammer einen „schwer“ kranken auf die Straße zu setzen.

Äh.... willkommen im echten Leben. Es geht hier auch eher nicht um die Zeit, in der man "krank" ist, sondern wenn irgendwann feststeht, dass man nie mehr für irgendwas verwendet werden kann.
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KlausP

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #4 am: 25. Juli 2020, 14:18:23 »

Sie werden während Ihrer laufenden Verpflichtungszeit eher nicht wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Das DU-Verfahren würde nur durchgezogen, wenn es gar keinen Dienstposten in der Bw mehr gibt, auf dem Sie noch, ggf. in Teilzeit, eingesetzt werden können.
Anders sieht das aber aus, wenn ein Status- oder Laufbahnwechsel beantragt wird. Dann müssen Sie schon die Kriterien dafür erfüllen. Wenn nicht, dann werden Sie mit Ablauf Ihrer Verpflichtungszeit entlassen.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #5 am: 25. Juli 2020, 14:20:17 »

... und "auf die Straße " wird erstmal niemand gesetzt - aber die Verpflichtung läuft halt mal aus.

Eine Weiterverpflichtung, Laufbahnwechsel oder Status Änderung wird halt ggf. unmöglich.
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Highland1218

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #6 am: 25. Juli 2020, 14:20:17 »

Naja erstmal kommt es ja auf die genaue Art an und dann auf die Dauer der Krankheit also wie lange man krankgeschrieben ist, wenn man zwischenzeitlich immer wieder arbeiten kann ist dies kein Problem und es gibt kein rechtliches Mittel.

Erstmal den Teufel nicht an die wand mahlen und abwarten, was dabei rumkommt.

Trotzdem erstmal vielen Dank
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Ralf

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Antw:Krebserkrankung
« Antwort #7 am: 25. Juli 2020, 15:06:16 »

Irgendwie verstehe ich deine Diskussion nicht: du stellst eine Frage, bekommst Antworten und dann beantwortest du sie ausschließlich in deiner Sichtweise.
Zitat
wenn man zwischenzeitlich immer wieder arbeiten kann ist dies kein Problem und es gibt kein rechtliches Mittel.
Und was hat das mit dem Statuswechsel BS und Laufbahnwechsel OffzMilFD zu tun. Das gilt doch in gewissen Grenzen nur bei einem DU-Verfahren.
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LwPersFw

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Antw:Krebserkrankung Verwendungsfähigkeit Dienstunfähigkeit
« Antwort #8 am: 25. Juli 2020, 15:13:13 »

Guten Tag,

wie stehen die Chancen, dass wenn man während der Dienstzeit an Krebserkrankt Berufssoldat oder OffzMilFD zu werden.

Gibt es sogar evtl. einen besonderen Schutz für solche Soldaten?

Kranke und behinderte Soldaten haben den selben Schutz wieder jeder Bürger in diesem Land.

Dabei gelten aber z.T. spezifische Regelungen, die auf dem speziellen Status und der spezifischen beruflichen Tätigkeit beruhen.

Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an ... weshalb keine pauschalen Aussagen möglich sind ... WIE im konkreten Fall das Verfahren enden würde...

Auch muss man differenzieren, ob es um eine förderliche Maßnahme geht... oder ob der Soldat überhaupt (weiter) dienstfähig ist.

Bei der Frage der Dienstfähigkeit hat sich die Bw ... im Sinne der Inklusion ... auf "die Fahne geschrieben":

Rehabilitieren vor Versorgen.   Also Weiterverwendung vor Entlassung.


ABER dies bedeutet eben nicht, dass es im konkreten Einzelfall nicht zur Entlassung kommen kann.

Genauso wie z.B. bei Polizei... Zoll... etc.


Wenn es um die Frage der Dienstunfähigkeit geht ... sagt die Rechtsprechung u.a.:


"Ein Soldat auf Zeit ist dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10).

Diese, in § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für Berufssoldaten geregelte gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 10).

Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 71.81 -, juris Rn. 17), so dass zu dessen Auslegung auf die entsprechende beamtenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 11). Die Verwaltungsgerichte sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden; allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 11).

Dabei richtet sich die Frage, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, nicht danach, ob er den Anforderungen entspricht, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15). Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 12 m. w. Nw.). Gesetzliche Vorgaben für die Verwendung von Soldaten in den Streitkräften finden sich in § 3 Abs. 1 SG, wonach der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen oder zu verwenden ist. In diesem gesetzlichen Rahmen folgt aus dem Verteidigungsauftrag, dass ein Soldat nicht verlangen kann, auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind, d. h. im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 14). In Friedenszeiten ist ein Soldat daher dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15). Wenn der Soldat hingegen den - vom Dienstherrn für den Verteidigungsfall zu bestimmenden - spezifischen militärischen Anforderungen nicht genügt, ist er auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 17).

Dauernd (im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG) ist die Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1957 - BVerwG 2 C 27.55 -, DVBl. 1958, 61 [zu § 73 Abs. 1 Satz 1 DBG]; BVerwG, Urteil vom 14.8.1974 - BVerwG 6 C 20.71 -, juris Rn. 39 [zu § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG a. F.]; Bay. VGH, Beschluss vom 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 -, juris Rn. 7; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 11). Die Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG wird ergänzt durch die Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 2 SG, die - wie ausgeführt - von § 55 Abs. 2 Satz 2 SG ausdrücklich in Bezug genommen wird. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SG kann der Soldat auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn aufgrund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Diese Vorschrift enthält eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass ein Soldat, von dem nicht erwartet werden kann, dass er innerhalb eines Jahres wieder dienstfähig werden wird, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig - mithin dienstunfähig - ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 26). Die „Kann“-Regelung in § 44 Abs. 3 Satz 2 SG bedeutet nicht, der Dienstherr hätte Ermessen hinsichtlich der Frage, ob der Soldat auch bei einer länger als ein Jahr dauernden Dienstunfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gleichwohl noch als dienstfähig angesehen werden könne. Sie stellt es lediglich in das Ermessen des Dienstherrn, sich auf diese Vorschrift - also auf die unwiderlegliche Vermutung - zu berufen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982, a. a. O., Rn. 26)."




DU-Verfahren

A-1350/67
Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

A-1420/20
Beendigung des Dienstverhältnisses einer Soldatin oder eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit
« Letzte Änderung: 26. Juli 2020, 11:01:54 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Highland1218

  • Gast
Antw:Krebserkrankung
« Antwort #9 am: 25. Juli 2020, 16:18:17 »

@LwPersFw: Danke für diese sehr ausführliche Antwort.
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