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Autor Thema: TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?  (Gelesen 1732 mal)

Wüstensand

  • Gast
TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« am: 25. Oktober 2020, 12:35:21 »

Moin Forum,

ich habe eine Frage zum Melderecht i.V.m. einer TÜG Wohnung. Ich wurde im September von der UniBwH an meinen neuen Standort versetzt. Ich habe in HH eine anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung (ledig) und wurde mit Versetzung TG-Empfänger nach §3. Die UKV wurde mit aufschiebender Wirkung zum 21.09.2023 zugesagt (3+5 Regel). Vorerst möchte ich noch pendeln, ein Umzug wird allerdings für 2022 geplant. Am Standort habe ich nun aufgrund mangelnder Anzahl Stuben eine TÜG Wohnung angemietet welche bezahlt wird. Soweit so gut. Als meinen Hauptwohnsitz habe ich nun die TÜG Wohnung angegeben und als Zweitwohnsitz meine Wohnung in Hamburg. Folgende Fragen habe ich nun dazu:

1.) Für den TG-Anspruch ist es egal welche Wohnung Erst- und Zweitwohnsitz ist, richtig?
2.) Muss ich die TÜG Wohnung ebenfalls anerkennen lassen?
3.) Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen muss anscheinend der Nebenwohnsitz die Pendlerwohnung am Standort sein? Allerdings beißt sich das doch mit §9 BGB? Da ich mich von Mo-Fr in der TÜG-Wohnung aufhalte muss ich diese laut ZDv A-2125/1 ja als Hauptwohnsitz angeben? Ich nehme mal an dem Dienstherrn ist es egal wo Haupt- und Nebenwohnsitz ist, das interessiert vermutlich nur das Finanzamt? Sprich ich muss halt zusehen wie ich dem Fiskus erkläre, dass Hamburg mein Lebensmittelpunkt ist, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen. Hat hier jemand von euch Erfahrungen diesbezüglich?

Vielen Dank! :)



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LwPersFw

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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2020, 13:08:46 »

zu 1.

Ja, dies ist egal.
Das Melderecht hat auf BUKG/TGV keine Auswirkung.
Es muss nur eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Bei Ledigen mit einer als berücksichtigungsfähig anerkannten Wohnung.
Bei Verheirateten und Gleichgestellten wird dies als gegeben angenommen.

zu 2.

Nein, denn sie zählt in diesem Sinne nicht als Wohnung, sondern nur als die dem TG-Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft.
Die Kosten trägt ja der Dienstherr über das TÜG.

zu 3.

"Aus steuerlicher Sicht gilt es zu begründen, dass der bisherige Wohnort weiterhin Mittelpunkt Ihres Lebens bleibt, trotzdem Sie beruflich woanders tätig sind. Hierzu müssen Sie einen eigenen Hausstand haben. Als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung bzw. eines eigenen Hauses ist dieser Tatbestand gegeben.

Für verheiratete Soldaten bzw. Soldaten in eingetragener Lebenspartnerschaft ist das Begründen des Lebensmittelpunktes durch den Familienwohnort relativ unkompliziert. Ledige Soldaten jedoch müssen den Lebensmittelpunkt nachweisen. Hierzu gehören angemessene Mietkosten, enge persönliche Beziehungen (Mehrheit der sozialen Kontakte), Vereinszugehörigkeiten und regelmäßige Fahrten zum Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkennt den Lebensmittelpunkt regelmäßig an, soweit nachweislich 2 Heimfahrten im Monat unternommen werden."


Quelle zu 3. : steuer-soldaten.de
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Wüstensand

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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2020, 13:30:02 »

Danke für die ausführliche Antwort!  :)
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BulleMölders

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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #3 am: 26. Oktober 2020, 07:16:22 »

In HH auch zu beachten, die Anmeldung mit Neben- oder Zweitwohnung löst grundsätzlich erstmal eine Zweitwohnungsteuerpflicht aus.
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LwPersFw

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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #4 am: 26. Oktober 2020, 08:11:06 »

In HH auch zu beachten, die Anmeldung mit Neben- oder Zweitwohnung löst grundsätzlich erstmal eine Zweitwohnungsteuerpflicht aus.

Sollte dies so sein, übernimmt der Dienstherr diese auch.
Steuerbescheid + Nachweis der Bezahlung mit dem TG-Antrag einreichen.
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Wüstensand

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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #5 am: 26. Oktober 2020, 11:32:23 »

Danke für die Erwähnung, das habe ich bereits klären können. :)
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Wüstensand

  • Gast
Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #6 am: 26. Oktober 2020, 14:31:04 »

Einen Nachbrenner habe ich noch: Die TüG Wohnung befindet sich 9Km vom Dienstort entfernt. In der TGV heißt es:

"Sollte Ihnen außerhalb des Dienstortes eine Unterkunft bereitgestellt worden sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die gesamte Dauer der Maßnahme erstattet."

Ist damit die Reisebeihilfe alle 14 Tage zur Wohnung nach HH gemeint oder der tägliche Fahrweg TÜG-Wohnung - Dienststätte? Sprich werden diese 9Km einfache Fahrt pro Tag erstattet?

Vielen Dank!
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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #7 am: 26. Oktober 2020, 16:40:34 »

Einen Nachbrenner habe ich noch: Die TüG Wohnung befindet sich 9Km vom Dienstort entfernt. In der TGV heißt es:

"Sollte Ihnen außerhalb des Dienstortes eine Unterkunft bereitgestellt worden sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen für die gesamte Dauer der Maßnahme erstattet."

Ist damit die Reisebeihilfe alle 14 Tage zur Wohnung nach HH gemeint oder der tägliche Fahrweg TÜG-Wohnung - Dienststätte? Sprich werden diese 9Km einfache Fahrt pro Tag erstattet?

Vielen Dank!



Mich regt es schon auf, dass ich mir jetzt eine Zweitwohnung einrichten darf und das auch aus eigener Tasche bezahle.


Damit dies nicht falsch verstanden wird...
Grundsätzlich ist die UKV zuzusagen … daran hat sich in der Intention des BUKG nichts geändert.
Dafür würde der Dienstherr auch den vollen Umzug bezahlen.

Das der Dienstherr - in Anpassung an die gesellschaftlichen Gegebenheiten - von diesem Grundsatz abweicht und das Pendeln unter Kostenerstattung ermöglicht …

… heißt nicht, dass er alle dadurch ggf. entstehenden Kosten übernimmt … denn … wie gesagt … der Gesetzgeber ( nicht die Bw ) sieht grundsätzlich den Umzug vor.

Deshalb nennt sich die Reisebeihilfe auch "Beihilfe" … weil eben nur ein bestimmter Kostenanteil übernommen wird.


Und genauso ist es beim Trennungsübernachtungsgeld (TÜG).
Ist eine angemessene unentgeltliche Unterkunft verfügbar … ist diese zu nutzen - weil es daneben keine Erstattung gibt.

Ist keine solche unentgeltliche Unterkunft verfügbar - was nun einmal sein kann - wird der ortsabhängige Geldbetrag zur Anmietung von Wohnraum erstattet.

Und auch dieser ist in diesem Sinne nur eine "Beihilfe" - Solange auf dem Wohnungsmarkt für diesen Betrag eine angemessene Unterkunft zu finden ist.

Nur wer nachweisen kann, dass er zu dem zur Verfügung gestellten Betrag keine angemessene Unterkunft finden kann … bekommt mehr... aber auch nur für die Unterkunft … nicht für die Fahrt.

Dabei bezieht sich der genannte Passus :

Zitat
Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.

auf
Zitat
Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt

Dies wäre die Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr … nicht die angemietete Unterkunft/Wohnung des freien Marktes … für die TÜG gewährt wird.


"Während des Bezugs von Trennungsreisegeld werden die Auslagen für Fahrten zwischen der
Unterkunft und der neuen Dienststätte nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet. Hierbei ist es
unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte
Unterkunft handelt.

Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur für eine außerhalb des
Dienstortes bereitgestellte amtlich unentgeltliche Unterkunft in entsprechender Anwendung des
§ 5 Absatz 4 erstattet.

Werden die Kosten für die entgeltliche Unterkunft durch die Dienststelle lediglich erstattet, steht eine Fahrtkostenerstattung nicht zu."



Und warum sieht der Gesetzgeber dies so vor ?

Weil dem Bürger auch am Wohnort Kosten für das Pendeln zw. Wohnung und Arbeitsstätte entstanden wären...

Sicherlich bei dem Einen nur 5 km … beim Anderen 50 km … - aber hier pauschaliert der Gesetzgeber … ISSO  ;)


Ggf. kann man ja diese Fahrten als Werbungskosten von der Steuer absetzen … aber da bin ich überfragt ...
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Wüstensand

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Antw:TÜG Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden?
« Antwort #8 am: 26. Oktober 2020, 18:22:45 »

Top, danke! :)
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