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Autor Thema: Stube und Trennungsgeld  (Gelesen 1050 mal)

Thomas K.

  • Gast
Stube und Trennungsgeld
« am: 20. Dezember 2020, 03:14:05 »

Hallo ich bin mir mit einer Sache mit dem Trennungsgeld nicht ganz sicher.
Ich werde in ein paar Monaten Versetzt (SaZ) und würde dann gerne TG nach §6 beziehen, es sind alle Kriterien erfüllt (wohnung anerkannt, ca 40km entfernt, mit dem auto 45 minuten einfach, mit den öffis 2,5h einfach, ukv nicht gewährt)
Ich bin 24 Jahre alt, also noch verpflichtet zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und werde erst 4 Monate nach Dienstantritt am neuen Standort 25 Jahre alt.
Bedeutet das für mich, dass ich vor Dienstantritt einen Heimschläfer-Antrag stellen muss und auf das Bett in der Kaserne verzichten muss um überhaupt TG nach §6 zu bekommen oder kann ich abwarten bis ich 25 bin und dann nachträglich einen TG-Antrag stellen, obwohl ich bereits Dienstantritt hatte oder ist das für das TG nach § 6 vollkommen irrelevant? Zu letzterem kann ich mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass man Trennungsgeld für tägliche Heimfahrt erhält und man zusätzlich ein eigenes Bett in der Kaserne hat.
Die Frage kam mir, weil man ja z.B. die Wohnung schon vor Dienstantritt anerkennen lassen muss, das geht im Nachhinein ja gar nicht.
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LwPersFw

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Antw:Stube und Trennungsgeld
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2020, 08:04:09 »

"Ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter bzw.
verpflichtete Bedienstete hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit, sich zwischen dem
Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden.

Entscheidet er bzw. sie sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben,
sondern täglich zum Wohnort zurückzukehren, trägt er bzw. sie die aus seiner bzw. ihrer persönlichen
Entscheidung resultierenden Mehrauslagen.


TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des § 6 Abs. 4 TGV
gewährt werden, maximal also die Auslagen für das in einem Kalendermonat zustehende TG nach
den §§ 3 und 4 TGV.

Solange ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete, der bzw. die dem Grunde nach zum
Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, keine Bestätigung über die Befreiung von
dieser Verpflichtung vorlegt, wird er bzw. sie wie ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
Verpflichteter bzw. Verpflichtete behandelt."



Ergo ... mit Spieß der neuen Einheit abklären, ob es möglich ist, diesen Antrag ggf. auch schon vor offiziellen Dienstantritt "auf den Weg zu bringen" ... Ansonsten eben gleich nach Dienstantritt.
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MartinK.

  • Gast
Antw:Stube und Trennungsgeld
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2020, 12:43:41 »

Alles klar, danke schön.
Gespeichert
 

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