Ralf, Dein Argument ist gar nicht schlecht, weil Du mit dem "dienstlichen Bezug" argumentierst. Aber im Ergebnis ist es trotzdem nur eine Ordnungswidrigkeit, die dienstrechtlich ohne Belang ist.
Sonst müsste ja auch jeder Dienstführerscheininhaber, der außerdienstlich und rein privat wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird oder eine rote Ampel übersieht und deswegen für einen Monat Fahrverbot bekommt, dienstrechtlich sanktioniert werden. Das ist aber nicht so.
Ein Dienstvergehen liegt nur vor, wer IM DIENST eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Die Begründung leitet sich aus den soldatischen Pflichten ab:
Die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, sich so zu verhalten, dass man der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird....usw.
Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht fordert, dass man Achtung und Vertrauen nicht ERNSTHAFT beeinträchtigt.
Der entscheidende Unterschied im Gesetz ist das kleine Wörtchen "ernsthaft". Wer rein privat versehentlich (!) eine Ordnungswidrigkeit begeht, der beeinträchtigt doch nicht ernsthaft (!) Achtung und Vertrauen.... Das würde wirklich zu weit gehen.