ich habe die Fragen auch meinen Rechtsanwalt gestellt und seine Antwort war, daß er sich vorstellen kann das man mir vorwirft nach SG §7, §10 und §17 verstoßen zu haben sowie das die berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung (das eingestellte ger. Disziplinarverfahren) möglich und auch geboten ist.
Es gibt zwei Möglichkeiten.
Kurzfassung:
Entweder der Anwalt hat keine Ahnung vom Wehrrecht, was zum Beispiel dann der Fall wäre, wenn es nicht grade ein Vertragsanwalt vom Bundeswehrverband ist. Wehrrecht ist nämlich durchaus eine spezielle Materie, die der Standard-Anwalt definitiv nicht drauf hat.
Oder aber der Anwalt macht wider besseren Wissens Panik, um das Mandat zu kriegen. Es wäre nämlich extrem schnell verdientes Geld...
Langfassung:
§ 7 SG ist durch ein außerdienstliches Verhalten so gut wie nie betroffen, schon gar nicht bei außerdienstlichen Straftaten wie Trunkenheitsfahrt. Für einen § 7 bräuchte man einen Bezug zum Dienst. Das hat man hier aber nicht. Bei außerdienstlichem BTM-Knsum haben wir den § 7, weil der Konsum Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit und somit auf den Dienst hat. Auch bei Straftaten, die IM DIENST begangen werden, hat man den § 7, weil man sich dadurch gegen die Rechtsordnung stellt. Vorliegend hingegen ist § 7 SG absurd.
§ 10 ist überhaupt nicht betroffen, denn durch das außerdienstliche Verhalten haben Sie keine spezielle Vorgesetztenpflicht verletzt. Wir können sie gerne der Reihe nach durchgehen:
§ 10 Abs. 2: Dienstaufsicht? Nö
§ 10 Abs. 3: Für die Untergebenen zu sorgen? Nö
§ 10 Abs. 4: Nur rechtmäßige Befehle geben? Nö
§ 10 Abs. 5: Befehle durchsetzen? Nö
§ 10 Abs. 6: Zurückhaltung bei Äußerungen? Nö
Bleibt also § 10 Abs. 1, die Vorbildfunktion. Das ist aber keine selbstständige Pflicht, sondern nur eine sogenannte "Maßnahmebemessungsregel". Das heißt auf deutsch: Wenn man ein Dienstvergehen begeht, wird der Vorgesetzte strenger bestraft als der Mannschafter, weil aufgrund der Vorbildfunktion ein Dienstvergehen schwerer wiegt.
Beispiel: Ein Unteroffizier und ein Obergefreiter kommen eine Stunde zu spät zum Dienst. Der Obergefreite kriegt einen Verweis, der Unteroffizier hingegen eine saftige Geldbuße. Warum der Unterschied? Weil der Unteroffizier wegen § 10 Abs. 1 verschärft in der Verantwortung steht.
Wenn der Anwalt also in ihrem Fall auf § 10 verweist, dann beweist er damit eindrucksvoll, dass er vom Wehrrecht keine Ahnung hat.
Zu § 17 Abs. 2 Satz 3 habe ich oben schon was gesagt.