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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Diszi Alkohol  (Gelesen 9979 mal)

EMil22

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Diszi Alkohol
« am: 08. Januar 2021, 16:35:37 »

Hallo,

Ich hatte vor einiger Zeit durch zuviel Alkoholkonsum ein Stafbefehl bzgl. Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte(eingestellt nach 153a StPO) + ein gerichtliches Disziplinarverfahren(da ich einige Dienstvergehen begangen habe) welches unter Feststellung eines Dienstvergehens, unter beruchsichtigung meiner guten Leistungen, Führung, Engagement sehr gute Beurteilungen uvm, eingestellt wurde. Da ich mich in meinem 8 Dst.Jahr befinde und aktuell mich in den letzten Zügen meine FW Ausbildung befinde. (Fachlehrgang kommt, bei bestehen Ernennung zum FW)
Nun habe ich am Silvesterabend etwas getrunken, schlafen gegangen und am Folge vormittag mein KFZ bewegt, kam in eine Polizeikontrolle und die hat in meinem Atem einen Restalkohlwert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit festgestellt. (aktuell ist noch kein bußgeldbescheid etc eingegangen)
Pflichbewusst und da ich ein DstFhrschein habe habe ich das meinem Chef gemeldet welcher am Folgetag die Vernehmung vorgenommen hat. Hab dazu erstmal keine Aussage gemacht. Er sagt jetzt werden durch den WDA Vorermittlung eingeleitet und geprüft ob es zu einen gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt.
Da sich in der Aufhebungsverfugung von dem damaligen gerichtlichen Disziplinarverfahren der Satz wieder gegeben wurde "bei einem solch derartigen Fehlverhalten ist mit einem ger. Disziplinarverfahren zu rechnen welcheserhebliche Konsequenzen für meine Dstzeit zufolge haben kann.

1. Ist eine außerdienstliche Straftat mit einer außerdienstliche Ordnungswidrigkeit gleich zu setzen bzgl. Des Fehlverhalten?

2.kann mir (da es sich beide male um Alkohol handelt) meine FW-Eignung nach 8 jahren aberkannt werden?

3.stafen wie Beförderungsverbot gar anerkennung der Fw-Eignung und herabstufung in die Uffz o. P. Laufbahn möglich?

Ich weiß, alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen!
Danke vorab
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SolSim

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #1 am: 08. Januar 2021, 17:19:54 »

Zu 2 und 3: Ja, dies kann durchaus passieren.
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KlausP

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #2 am: 08. Januar 2021, 17:29:26 »

Ich denke, das kann man hier (mal wieder) nicht Rechtssicherheit beantworten. Es kommt darauf an wie Ihr Disziplinarvorgesetzter das sieht und was er daraus macht, auch eingedenk Ihrer Disziplinarhistorie.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #3 am: 08. Januar 2021, 22:16:48 »

Zitat
Nun habe ich am Silvesterabend etwas getrunken, schlafen gegangen und am Folge vormittag mein KFZ bewegt, kam in eine Polizeikontrolle und die hat in meinem Atem einen Restalkohlwert im Bereich einer Ordnungswidrigkeit festgestellt. (aktuell ist noch kein bußgeldbescheid etc eingegangen)

Eine außerdienstliche Ordnungswidrigkeit ist kein Dienstvergehen. Auch nicht, wenn man wegen etwas anderem vorbelastet ist. Nur eine echte Trunkenheitsfahrt, die als Straftat gilt, wäre unter Umständen (!) ein Dienstvergehen. Eine Straftat ist es, wenn man ein Auto führt, obwohl man fahruntüchtig ist (mehr als 1,1 Promille). Ordnungswidrig hingegen handelt man, wenn zwar noch fahrtüchtig man ein Auto führt, man jedoch gegen die erlaubte Höchstgrenze von 0,5 Promille verstoßen hat.

Zitat
Pflichbewusst und da ich ein DstFhrschein habe habe ich das meinem Chef gemeldet


Eine Meldepflicht besteht erst, wenn der Führerschein abgenommen wurde oder aber man ein Fahrverbot erhalten hat. Aber ok, man kann es natürlich schon vorher melden.

Zitat
Er sagt jetzt werden durch den WDA Vorermittlung eingeleitet und geprüft ob es zu einen gerichtlichen Disziplinarverfahren kommt.

Das bezweifle ich. Der WDA wird sehen, dass es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat und dass das kein Dienstvergehen ist.

Zitat
Da sich in der Aufhebungsverfugung von dem damaligen gerichtlichen Disziplinarverfahren der Satz wieder gegeben wurde "bei einem solch derartigen Fehlverhalten ist mit einem ger. Disziplinarverfahren zu rechnen welcheserhebliche Konsequenzen für meine Dstzeit zufolge haben kann.

Ja, Sie haben vorliegend aber kein Dienstvergehen begangen.

Zitat
1. Ist eine außerdienstliche Straftat mit einer außerdienstliche Ordnungswidrigkeit gleich zu setzen bzgl. Des Fehlverhalten?

Nein, siehe oben.

Zitat
2.kann mir (da es sich beide male um Alkohol handelt) meine FW-Eignung nach 8 jahren aberkannt werden?

Nein.

Zitat
3.stafen wie Beförderungsverbot gar anerkennung der Fw-Eignung und herabstufung in die Uffz o. P. Laufbahn möglich?

Nein.

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EMil22

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #4 am: 09. Januar 2021, 01:14:01 »

Also wie bereits gesagt befand sich der Atem Alkoholwert im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit und mir wurde kein Blut abgenommen. Da ich das 1.mal im Straßenverkehr auffällig war besteht bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nach Bußgeldkatalog eine Geldstrafe, 2 Punkte und ein 1 monatiges Fahrverbot. Deshalb hab ich es auch gemeldet.
Da ich vernommen wurde und keine Angaben gemacht habe(weil noch nichts offiziell rechtskräftig ist und ich das erstmal von meinem Verkehrsrechtsanwalt prüfen lasse) habe ich natürlich große Angst das der WDA feststellt, dass es sich hier um ein außerdienstliches  Fehlverhalten handelt (Alkohol am Steuer) und ich Ende Februar nicht zum FW befördert werde. Geschweige denn dessen das er das Fehlverhalten der Straftat + die der ordnungswidrigkeit (beide male Alkohol) in irgendeiner Art zusammen hängt und ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleitet und daraus schließt, ich wäre charakterlich nicht geeignet etc.(8 Dienstjahr, SU(FA))
Darf bei einer außerdienstlichen Ordnungswidrigkeit überhaupt so weit geahndet werden? Nach §16 WDO darf ja bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme einer Behörde keine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Deswegen hab ich große Angst das ein gerichtliches Disziplinarverfahren die Folge ist und das wie der wda damals schon angedroht hat es bei einem nochmaligen derartigen Fehlverhalten wie bei der Straftat erhebliche Konsequenzen für meine Dienstzeit hat :(
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EMil22

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #5 am: 09. Januar 2021, 01:22:39 »

@justice005

Um das mal Stumpf auszudrücken :
Wäre es also nicht rechtmäßig wenn der wda wieder meine n Namen liest und er sieht es handle sich wieder um eine Alkohlsache und daraus schließt ich müsste jetzt auf den Sack bekommen indem er anstrebt mir die Eignung zu entziehen, mich zurück in die Uffz o. P. Laufbahn zurück zu führen oder schlimmer ?!  Oder wie darf ich das verstehen
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Ralf

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #6 am: 09. Januar 2021, 06:42:08 »

Zitat
und ich Ende Februar nicht zum FW befördert werde.
Während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist nicht zu befördern. Sollte also im Februar etwas davon vorliegen, wirst du warten müssen.
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justice005

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #7 am: 09. Januar 2021, 12:16:16 »

Zitat
Also wie bereits gesagt befand sich der Atem Alkoholwert im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit und mir wurde kein Blut abgenommen. Da ich das 1.mal im Straßenverkehr auffällig war besteht bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nach Bußgeldkatalog eine Geldstrafe, 2 Punkte und ein 1 monatiges Fahrverbot. Deshalb hab ich es auch gemeldet.

ok.

Zitat
Da ich vernommen wurde und keine Angaben gemacht habe(weil noch nichts offiziell rechtskräftig ist und ich das erstmal von meinem Verkehrsrechtsanwalt prüfen lasse) habe ich natürlich große Angst das der WDA feststellt, dass es sich hier um ein außerdienstliches  Fehlverhalten handelt (Alkohol am Steuer)

Nein, es geht nicht um irgendein "Fehlverhalten", sondern um die Frage, ob Sie ein Dienstvergehen begangen haben. Und wie schon gesagt: Eine außerdienstliche Ordnungswidrigkeit ist kein Dienstvergehen.

Zitat
Darf bei einer außerdienstlichen Ordnungswidrigkeit überhaupt so weit geahndet werden? Nach §16 WDO darf ja bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme einer Behörde keine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Deswegen hab ich große Angst das ein gerichtliches Disziplinarverfahren die Folge ist und das wie der wda damals schon angedroht hat es bei einem nochmaligen derartigen Fehlverhalten wie bei der Straftat erhebliche Konsequenzen für meine Dienstzeit hat

Und nochmal: Für ein Disziplinarverfahren braucht man ein Dienstvergehen, also ein Verstoß gegen die soldatischen Pflichten. Eine außerdienstliche Ordnungswidrigkeit ist aber kein Dienstvergehen. Ja, bei einer Straftat müssten Sie in der Tat mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren rechnen, weil das eine außerdienstliche Pflichtverletzung wäre. Sie haben aber keine Straftat begangen! Demnach auch kein Dienstvergehen.

Zitat
Während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist nicht zu befördern. Sollte also im Februar etwas davon vorliegen, wirst du warten müssen.

Das stimmt. Sollte es bei der bloßen Ordnungswidrigkeit bleiben, sind die Ermittlungen aber mangels Tatverdacht eines Dienstvergehens umgehend einzustellen. Sollte der DV die Ermittlungen laufen lassen, um eine Beförderung zu verzögern, obwohl bereits erwiesen ist, dass kein Verdacht eines Dienstvergehens mehr vorliegt, begibt er sich selbst auf dünnes Eis (vergl. § 39 WStG). Aber soweit wird es nicht kommen, denn der WDA bzw. der Rechtsberater wird das dem Chef schon alles erklären. Also locker bleiben.

Und noch eine persönliche Anmerkung: Auch wenn es diesmal "nur" eine Ordnungswidrigkeit war und kein Dienstvergehen vorliegt. Ich bin mir sicher, dass Sie unter sehr genauer Beobachtung Ihrer Vorgesetzten stehen. Und das ist auch gut so! Daher sollten Sie sich mal etwas am Riemen reißen. Sonst knallt es tatsächlich bei nächster Gelegenheit.

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EMil22

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #8 am: 09. Januar 2021, 12:47:10 »

Zitat
Nein, es geht nicht um irgendein "Fehlverhalten", sondern um die Frage, ob Sie ein Dienstvergehen begangen haben. Und wie schon gesagt: Eine außerdienstliche Ordnungswidrigkeit ist kein Dienstvergehen.

Die Frage ist ja ob der WDA oder RB nicht hier den §17 Abs. 2 Satz 3 SG anwenden könnte?!

Zitat
Und noch eine persönliche Anmerkung: Auch wenn es diesmal "nur" eine Ordnungswidrigkeit war und kein Dienstvergehen vorliegt. Ich bin mir sicher, dass Sie unter sehr genauer Beobachtung Ihrer Vorgesetzten stehen. Und das ist auch gut so! Daher sollten Sie sich mal etwas am Riemen reißen. Sonst knallt es tatsächlich bei nächster Gelegenheit.
Das ist mir bewusst und habe auch ein beschissenes Gefühl mein DV enttäuscht zu haben!

edit: Zitate kenntlich gemacht
« Letzte Änderung: 09. Januar 2021, 13:16:30 von Ralf »
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justice005

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #9 am: 09. Januar 2021, 13:07:45 »

17 Abs 2 Satz 3 ist erst bei auserdienstlichen Straftaten von "mittlerem Gewicht" betroffen oder aber bereits bei kleinen Straftaten im Wiederholungsfall.

Außerdienstliche Ordnungswidrigkeiten lösen den 17 Abs 2 Satz 3 nicht aus.

Alles was ich oben schon gesagt habe bezieht sich ja auf diesen Paragraphen, da dieser ohnehin der einzige ist, der vorliegend in Betracht käme.

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EMil22

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #10 am: 09. Januar 2021, 13:41:58 »

Okay, ich habe die Fragen auch meinen Rechtsanwalt gestellt und seine Antwort war, daß er sich vorstellen kann das man mir vorwirft nach SG §7, §10 und §17 verstoßen zu haben sowie das die berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung (das eingestellte ger. Disziplinarverfahren) möglich und auch geboten ist.

@justice005 was ist deine Meinung dazu 🤔
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Andi8111

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #11 am: 09. Januar 2021, 13:55:14 »

Meine Güte... wenn es im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bleibt, gibt es kein Dienstvergehen. Das hat Justice doch schon mehrfach klargestellt. Und ein Verstoß gegen §17 SG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn man öffentlich als Solat erkennbar eine widerrechtliche Handlung vollführt und damit das Ansehen der Streitkräfte schädigt. Das ist wohl bei Fahren unter Alkoholeinfluss kaum gegeben.
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justice005

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #12 am: 09. Januar 2021, 14:09:18 »

Zitat
ich habe die Fragen auch meinen Rechtsanwalt gestellt und seine Antwort war, daß er sich vorstellen kann das man mir vorwirft nach SG §7, §10 und §17 verstoßen zu haben sowie das die berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung (das eingestellte ger. Disziplinarverfahren) möglich und auch geboten ist.

Es gibt zwei Möglichkeiten.

Kurzfassung:

Entweder der Anwalt hat keine Ahnung vom Wehrrecht, was zum Beispiel dann der Fall wäre, wenn es nicht grade ein Vertragsanwalt vom Bundeswehrverband ist. Wehrrecht ist nämlich durchaus eine spezielle Materie, die der Standard-Anwalt definitiv nicht drauf hat.

Oder aber der Anwalt macht wider besseren Wissens Panik, um das Mandat zu kriegen. Es wäre nämlich extrem schnell verdientes Geld...


Langfassung:

§ 7 SG ist durch ein außerdienstliches Verhalten so gut wie nie betroffen, schon gar nicht bei außerdienstlichen Straftaten wie Trunkenheitsfahrt. Für einen § 7 bräuchte man einen Bezug zum Dienst. Das hat man hier aber nicht. Bei außerdienstlichem BTM-Knsum haben wir den § 7, weil der Konsum Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit und somit auf den Dienst hat. Auch bei Straftaten, die IM DIENST begangen werden, hat man den § 7, weil man sich dadurch gegen die Rechtsordnung stellt. Vorliegend hingegen ist § 7 SG absurd.

§ 10 ist überhaupt nicht betroffen, denn durch das außerdienstliche Verhalten haben Sie keine spezielle Vorgesetztenpflicht verletzt. Wir können sie gerne der Reihe nach durchgehen:

§ 10 Abs. 2: Dienstaufsicht?  Nö
§ 10 Abs. 3: Für die Untergebenen zu sorgen?  Nö
§ 10 Abs. 4: Nur rechtmäßige Befehle geben?  Nö
§ 10 Abs. 5: Befehle durchsetzen?  Nö
§ 10 Abs. 6: Zurückhaltung bei Äußerungen? Nö

Bleibt also § 10 Abs. 1, die Vorbildfunktion. Das ist aber keine selbstständige Pflicht, sondern nur eine sogenannte "Maßnahmebemessungsregel". Das heißt auf deutsch: Wenn man ein Dienstvergehen begeht, wird der Vorgesetzte strenger bestraft als der Mannschafter, weil aufgrund der Vorbildfunktion ein Dienstvergehen schwerer wiegt.

Beispiel: Ein Unteroffizier und ein Obergefreiter kommen eine Stunde zu spät zum Dienst.  Der Obergefreite kriegt einen Verweis, der Unteroffizier hingegen eine saftige Geldbuße. Warum der Unterschied? Weil der Unteroffizier wegen § 10 Abs. 1 verschärft in der Verantwortung steht.

Wenn der Anwalt also in ihrem Fall auf § 10 verweist, dann beweist er damit eindrucksvoll, dass er vom Wehrrecht keine Ahnung hat.

Zu § 17 Abs. 2 Satz 3 habe ich oben schon was gesagt.





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EMil22

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #13 am: 09. Januar 2021, 14:59:56 »

In der Tat handelt es sich hier um einen Vertragsanwalt des Bundeswehrverband.
@justice das klingt alles so plausibel, darf ich fragen wieso du dich in der Rechtslage so gut auskennst? Wäre ja wünschenswert wenn mein Anwalt sich so gut auskennen würde..
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Pericranium

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Antw:Diszi Alkohol
« Antwort #14 am: 09. Januar 2021, 15:11:54 »

In der Tat handelt es sich hier um einen Vertragsanwalt des Bundeswehrverband.
@justice das klingt alles so plausibel, darf ich fragen wieso du dich in der Rechtslage so gut auskennst? Wäre ja wünschenswert wenn mein Anwalt sich so gut auskennen würde..

Na weil er besser aufgepasst hat als dein Anwalt ;)
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