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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Einkommensteuererklärung - TG-Empfänger nach Paragraph 6  (Gelesen 1096 mal)

discharger

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Tach Kameraden,

ich muss noch meine Steuererklärungen für 2019 und 2020 machen und stehe ein wenig auf dem Schlauch,  man will ja nichts falsch machen  ;).

Ich bin im Juli 2019 nach Cochem versetzt worden und da ich in Koblenz wohne und auch vor der Versetzung eine anerkannte Wohnung hatte,  bin ich aufgrund der Wegstrecke seitdem TG berechtigt. Zuerst wurde ich auf einen DP versetzt, der innerhalb der nächsten 48 Monate wegfällt,  habe dann die ersten 2 Monate das TG steuerfrei erhalten. Wurde dann auf einen anderen DP geschoben, über 48 Monate und seitdem logischerweise steuerpflichtig!

Wie verhält sich das jetzt mit den Werbungskosten in der Steuererklärung? Kann ich die nochmal voll geltend machen,  da bereits versteuert wurde? ( auser Juli/August 2019) oder muss ich da irgendetwas beachten?

Ich danke für eure Mithilfe,  falls jemand aus Koblenz kommt würde ich mich auch über reale Hilfe freuen.

Kameradschaftlicger Gruß und einen schönen Sonntag!
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alpha_de

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Antw:Einkommensteuererklärung - TG-Empfänger nach Paragraph 6
« Antwort #1 am: 28. März 2021, 10:46:21 »

Ich habe (allerdings TG3) meine Aufwendungen so angesetzt, wie sie angefallen sind und habe die *steuerfreien* Erstattungen als solche angegeben. Die versteuerten Erstattungen habe ich nicht angegeben, da sie bereits versteuert waren und damit Teil des steuerpflichtigen Bruttos. Interessant ist derzeit vielleicht auch, dass der 3-Monats-Zeitraum, in dem sich das Tagegeld erneut ansetzen lässt, nach 4 Wochen durchgehender Abwesenheit vom Dienstort erneut zu laufen beginnt.

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wie-ein-4-woechiger-urlaub-den-werbungskostenabzug-erhoehen-kann_168_307404.html
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Rekrut84

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Antw:Einkommensteuererklärung - TG-Empfänger nach Paragraph 6
« Antwort #2 am: 28. März 2021, 11:22:51 »

Bei Versetzungen unter 48 Monaten können beim täglichen Pendeln die Entfernungspauschale, sowohl für den Hin- als auch den Rückweg geltend gemacht werden. Für die ersten 3 Monate können hierbei auch die Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden.
Angegeben wird dies im Abschnitt Auswärtstätigkeit. Hiervon zieht man dann die steuerfreien Erstattungen des TG 6 ab, bzw. gibt diese ebenfalls an.

Ab der Versetzung über 48 Monate gilt der Dienstposten als erste Tätigkeitsstätte und es können nur noch die Entfernungpauschalen für den Hinweg geltend gemacht werden.
Die versteuerten Beträge des TG 6 müssen, Alpha es richtig gesagt hat, nicht angegeben werden, da bereits versteuert, zumal es in der Anlage N hierfür auch kein Feld gibt.

Am besten hierzu eine saubere Tabelle erstellen aus der sich dann die Berechnungen erkennen lassen, das freut die Finanzbeamten immer.
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