Zu 1.
Dies mit der Begrenzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer (VBis) galt zu Zeiten des nicht mehr gültigen "Strukturerlass zur UKV".
+ verheiratet + Gleichgestellte : 3 Jahre
+ Ledige mit berücksichtigungsfähigen Hausstand : 2 Jahre
Da dieser Erlass nicht mehr gilt, ist die VBis für jeden Soldaten individuell festzulegen.
Dies kann eben auch mehr als 48 Monate sein.
zu 2.
TG nach
§ 3 ist ab dem 4. Monat zu versteuern.
Versteuert wird nicht direkt.
TG wird brutto gezahlt.
Abrechner meldet den zu versteuernden Anteil an das BVA.
(ersichtlich im TG-Abrechnungs-Bescheid)
BVA nimmt die Besteuerung vor.
TG nach
§ 6 wird nicht versteuert, wenn die VBis nicht über 48 Monate ist.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,69166.msg702980.html#msg702980zu 3.
Siehe Andi8111
Sie bekommen dann alle 14 Tage eine Reisebeihilfe, wenn Sie innerhalb dieser 14 Tage mindestens 1 Tag am Dienstort waren.
Sie können diese Reisebeihilfen auch ansparen.
"
Kraftfahrzeug
Bei Heimfahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug wird Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke bis zur Höchstgrenze von 130 Euro gewährt." (BVA)
Auch hier
KANN es zu einer Besteuerung kommen, wenn VBis über 48 Monate.
RBH wird brutto gezahlt.
Abrechner meldet den zu versteuernden Anteil an das BVA.
(ersichtlich im RBH-Abrechnungs-Bescheid)
BVA nimmt die Besteuerung vor.
Unabhängig davon gibt es ja auch die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung der Bahn für Soldaten.