BT und BT haben dieses Gesetz verabschiedet und es steht vor der Verkündung.
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenDarin werden auch finanzielle Aspekte neu geregelt.
Dazu hat der DBwV Infos herausgegeben (ohne Anspruch auf Gewähr).
Wen es betreffen könnte ... einfach selbst nachlesen ...
Drucksache 19/26839Quelle: DBwV
"+ Die in der Besoldungsgruppe A13 bisher für Beamtinnen und Beamte vorgesehene Amtszulage (Anlage I zum BBesG, Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A13) kann künftig nun auch für militärische Dienstposten angewendet werden. Dies bedeutet, dass nach aktuellem Stand mehr als 400 Soldatinnen und Soldaten von dieser Anpassung profitieren werden.
+ Die Konkurrenzvorschrift der sogenannten Eloka- mit der Seefahrerzulage wird aufgehoben (Anlage I zum BBesG Nr. 8a und Nr. 9a).
+ Die bestehende Konkurrenzvorschrift zwischen Gebietsärztezulage und Seefahrerzulage wird aufgelöst und Schiffsärzte können neben der Gebietsärztezulage einen sogenannten Erhöhungsbetrag in Höhe von 220 Euro monatlich erhalten (Anlage I zum BBesG Nr. 11 und Nr. 9a).
+ Zukünftig soll die Führungszulage auch im Vertretungsfall gewährt werden können.
Anpassung des Altersgeldes ist ein Verbandserfolg
Die Voraussetzungen zur Gewährung des Altersgeldes nach dem Altersgeldgesetz, das Berufssoldaten und Beamte in Anspruch nehmen können, wenn sie frühzeitig aus dem Bundesdienst ausscheiden, werden verändert. Künftig sind nur noch fünf anstatt sieben altersgelddienstfähige Dienstjahre Voraussetzung. Gleichzeitig werden die Bedingungen, wann ein Betroffener das Altersgeld nutzen kann, verschärft: Zukünftig müssen aus Sicht des Dienstherrn nicht mehr „zwingende“, sondern nur noch „dringende“ dienstliche Gründe entgegenstehen.
Bislang wurden dabei pauschal 15 Prozent der Versorgungsbezüge abgezogen.
Künftig sind nur noch fünf anstatt sieben altersgelddienstfähige Dienstjahre Voraussetzung. Gleichzeitig werden die Bedingungen, wann ein Betroffener das Altersgeld nutzen kann, verschärft: Zukünftig müssen aus Sicht des Dienstherrn nicht mehr „zwingende“, sondern nur noch „dringende“ dienstliche Gründe entgegenstehen. Künftig soll der Abschlag aber nur bei 15 Prozent bleiben, wenn die bisher geleistete Dienstzeit unter zwölf Jahren liegt. Ansonsten werden nur noch fünf Prozent abgezogen.
Zwar hatte der DBwV eine vollständige Streichung des 15-Prozent-Abzugs gefordert, aber der hier gefundene Kompromiss ist ein guter und überfälliger Schritt in die richtige Richtung und damit ein echter Verbandserfolg.
Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde für Soldaten und Beamte im Ruhestand die Hinzuverdienstmöglichkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie steht, bis zum 31. Dezember 2021 auf 150 Prozent verlängert. Dies ist zum Beispiel für Vertragsärzte von Bedeutung. Im Bereich der Mobilität wird das Bundesreisekostengesetz angepasst und Nachhaltigkeitsaspekte neben die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gestellt. Dies ist sinnvoll, darf jedoch aus DBwV-Sicht nicht dazu führen, dass notwendige Dienstreisen unter dem Deckmantel der Klimaschutzes abgesagt werden. Auch muss immer im Blick behalten werden, dass viele Bundeswehrstandorte zweckmäßig nur mit PKW zu erreichen sind und ein Verweis auf die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln an vielen Standorten keine Option darstellt."Auszug aus dem Gesetz:
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Artikel 9
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel erledigt werden kann.
( ... )"