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§ 16 WSG Heilfürsorge
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung."
"4. Sozialversicherung
Während des freiwilligen Wehrdienstes bleibt die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers oder eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen ( § 193 Abs. 2 SGB V ).
Allerdings steht den Wehrdienstleistenden kostenfreie truppenärztliche Versorgung zur Verfügung; der Anspruch gegen die Krankenkasse ruht daher.
Evtl. Angehörige sind jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin familienversichert.
Eine private Krankenversicherung kann der Soldat während des freiwilligen Wehrdienstes ruhen lassen.Auch die Pflegeversicherung bleibt während des Wehrdienstes erhalten.
Soweit eine private Pflegeversicherung besteht, erstattet der Bund auf Antrag die Beiträge.
Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 58f SG).
Soweit eine zusätzliche betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge hierfür weiterzuzahlen.
Das Bundesverwaltungsamt erstattet die Aufwendungen auf Antrag ( § 58f SG i.V.m. §14a Abs. 2 ArbPlSchG ).
Dem Arbeitnehmer werden unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig geleistete Aufwendungen zur Rentenversicherung, Pensionskassen, Lebensversicherungen etc. erstattet ( § 58f SG i.V.m. §§ 14a , 14b ArbPlSchG ).
Auch in der Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungspflicht erhalten ( § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ).
Die Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlt für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes der Bund.
Der Betrieb muss eine Unterbrechungsmeldung erstatten, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat ohne Zahlung von Entgelt durch den freiwilligen Wehrdienst unterbrochen wird. Als Abgabegrund ist 53 anzugeben (Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst).
Außerdem ist der Beginn des Wehrdienstes mit einem besonderen Vordruck der Krankenkasse zu melden ( § 204 SGB V )."
Quelle: AOK-Rechtsdatenbank 2020
Siehe auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68381.0.html
Und :
Seit 01.01.2020 erhalten FWDL
nur noch Leistungen nach dem
WSG i.d.a.F. !
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) i.d.a.F. gilt
nur noch für RDL !
Meine Empfehlung:
1. Nicht kündigen
2. Nach dem Dienstantritt lässt sich Ihr Sohn
schnellstmöglich beim SozialdienstBw zum Thema KV/PV i.V.m. FWD und PKV beraten
3. DANN kann man immer noch Entscheidungen treffen