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Autor Thema: Berechnung des Höchstbetrags für Trennungsübernachtungsgeld  (Gelesen 1208 mal)

Jul1234

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Hallo alle zusammen,

Ich habe zwar einige Berechnungsbeispiele für Trennungsgeld nach §3 hier gefunden, aber soweit ich das sehen konnte war nichts dabei, das meine Frage beantworten kann.

Ich bin Ü30, ledig, Seiteneinsteiger mit höherem Dienstgrad. Ich habe eine anrechnungsfähige Wohnung die über 300km vom zukünftigen Dienstort entfernt ist, demnach sollte mir Trennungsgeld nach §3 zustehen, welches mir zumindest vom Einplaner so gesagt wurde.

Jetzt meine eigentlichen Fragen.

1. Gibt es eine Möglichkeit den Höchstsatz für das Trennungsübernachtungsgeld am Dienstort herauszufinden? Laut unterschiedlichen Mietspiegel-Angaben ist dort ein durchschnittlicher Mietpreis von 8,90-9€/m2 in Sonthofen und Umgebung üblich. Kann ich damit ungefähr rechnen?

2. Meine jetzige Wohnung ist ca. 48m2 groß. Wird dann die "angemessene Wohnung" auch bis zu der Größe anerkannt, oder gibt es auch da feste Vorschriften wie groß die Wohnung pro Person sein darf? Bzw. ist der Höchstsatz auf die genaue Wohnfläche bezogen, oder ist das ein Tagessatz?

Das "Problem" das ich bei gelegentlichem Durchstöbern der Inserate am neuen Dienstort sehe, ist dass es kaum kleinere Wohnungen im 30km Radius um den Wohnort herum gibt. Es gibt so 2-3 1-Zimmer Wohnungen um die 30m2 in dem Gebiet und dann fängt es schon fast bei 80/90m2 an. Im Zwischenbereich gibt es nur sehr wenige Inserate.

3. Darüber hinaus steht in dem Merkblatt zum Trennungsgeld, dass die "unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten" auch erstattet werden. Gilt dafür auch der Höchstbetrag für die Wohnung, oder wird das nochmal separat berechnet?

4. Kaution muss man dann aber in voller Höhe selber tragen, oder? Bekommt man ja letzten Endes auch wieder, ist also kein Problem. Ich hab dazu nur einfach keine Info gefunden und würde das gerne wissen.

Der Einplaner hatte mir am Telefon gesagt, dass ich während meiner EÜ eine Unterkunft gestellt bekommen würde, aber mir dann für die Zeit danach eine Wohnung suchen müsste. Da die EÜ ja aber hauptsächlich schon durch die GA belegt ist, hätte ich dann ca. einen Monat am Dienstort um mir eine Wohnung zu suchen und dementsprechend wahrscheinlich keine große Wahlmöglichkeit wenn ich bis dahin warte. Daher wollte ich mich jetzt schon ein wenig schlau machen was dann auf mich zu kommt.


Velen Dank für die Hilfe, die hier immer so schnell gegeben wird. :)
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Ralf

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Antw:Berechnung des Höchstbetrags für Trennungsübernachtungsgeld
« Antwort #1 am: 21. Juni 2021, 08:57:24 »

Vom 31.03. gibt es vom BAIUDBw KompZ TM eine Email zu "Festsetzung der geltenden örtlichen Höchstbeträge im Trennungsübernachtungsgeld", dort sind alle StO-Bereiche aufgeführt.
Die könnte ich Dir dienstl. zukommenlassen, wenn du mir deine LoNo-Adresse per PN verrätst.
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LwPersFw

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Antw:Berechnung des Höchstbetrags für Trennungsübernachtungsgeld
« Antwort #2 am: 21. Juni 2021, 15:46:12 »

zu 1./2.

Als TG-Empfänger haben Sie Anspruch auf Bereitstellung einer angemessenen unentgeltlichen Unterkunft in der Stammeinheit.

Voraussetzung ist, dass Sie keine Zusage der UKV bekommen, bzw die Zusage mit aufschiebender Wirkung.

Erst wenn diese Unterkunft nicht gestellt werden kann, können Sie sich für den Höchstbetrag eine Unterkunft im Standortbereich anmieten.

Zur Höhe: siehe Ralf

Wichtig zu wissen:
Dieser standortbezogene sog. Höchstbetrag stellt erst einmal die Grenze für eine Unterkunft dar.

Dabei gilt als angemessen:
einfaches Hotelzimmer mit Waschgelegenheit auf dem Zimmer.
Oder eben vergleichbar... z.B. möbliertes Zimmer, kleine Wohnung, etc.

Wenn Sie nachweisen können, dass in einem Umkreis von 30 km keine entsprechende Unterkunft zum Höchstbetrag gefunden werden kann, muss die Verwaltung auch die Mehrkosten bezahlen.

Dies sich aber unbedingt vor dem Abschluss des Mietvertrages zusichern lassen, da ein Ausnahmetatbestand !!

zu 4.

Kaution wird nicht erstattet... da ja Rückzahlung erfolgt.



Die Aussage des Einplaners stimmt so nicht.
Wenn Sie beim KC erklären, dass Sie nicht umziehen wollen, können Sie zumindest 8 Jahre TG-Empfänger sein.
sog. 3+5-Regel zur UKV.
Dann gelten die o.g. Ausführungen.



Lesen Sie auch einmal hier, z.B. auch zum Punkt Nebenkosten:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,69357.msg704609.html#msg704609

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jul1234

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Antw:Berechnung des Höchstbetrags für Trennungsübernachtungsgeld
« Antwort #3 am: 21. Juni 2021, 16:20:21 »

Ah vielen Dank, das ist sehr hilfreich. Ich dachte der Höchstbetrag wäre in jedem Falle auch der maximale Zuschuss, aber dann werde ich einfach zum gegebenen Zeitpunkt schauen was die Wohnungslage hergibt.

Vielen Dank Ihnen beiden!
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