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Autor Thema: WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung  (Gelesen 1058 mal)

tommy97

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WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung
« am: 22. Juni 2021, 20:35:31 »

Hallo,

ich habe meinen Dienstantritt in diesem Jahr am 01.07. und bin dann über 500 Kilometer von meiner Wohnung entfernt. Diese wurde mir bereits für das Trennungsgeld anerkannt. Ich wohne da zur Zeit alleine drin, allerdings würde gerne einer meiner Freunde in die gleiche Stadt ziehen. Da kam die Idee auf, dass er auch mit in die Wohnung könnte und wir quasi eine WG aufmachen. Die Wohnung eignet sich dafür und war es bereits vor einigen Jahren, wo ich da eingezogen bin und sie übernommen habe.
Wie verhält sich das mit dem Trennungsgeld? Muss ich das irgendwie melden und abändern lassen oder ist das unbedenklich?

Eine weitere Frage wäre bezüglich eines Zweitwohnsitzes, da ich an einer zivilen Universität studieren werde. Wäre es sinnvoller, komplett dorthin zu ziehen oder gibt es finanzielle Unterstützung, wenn man quasi zwei Wohnungen dafür hat?

Mit freundlichen Grüßen
Tommy
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LwPersFw

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Antw:WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung
« Antwort #1 am: 23. Juni 2021, 18:07:32 »

Entscheidend ist nur das Sie diese Wohnung weiterhin als Hauptmieter bewohnen.
Wer neben Ihnen an Freund/Freundin noch in der Wohnung wohnt, interessiert die Bw nicht.

Für welche Verwendung werden Sie denn eingestellt ?
Wo wird die Stammeinheit/Betreuungstruppenteil während des Studiums sein ?
Wie weit vom Wohnort entfernt ?
Wie weit ist die Uni vom Wohnort entfernt ?
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tommy97

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Antw:WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung
« Antwort #2 am: 23. Juni 2021, 19:03:35 »

Entscheidend ist nur das Sie diese Wohnung weiterhin als Hauptmieter bewohnen.
Wer neben Ihnen an Freund/Freundin noch in der Wohnung wohnt, interessiert die Bw nicht.

Für welche Verwendung werden Sie denn eingestellt ?
Wo wird die Stammeinheit/Betreuungstruppenteil während des Studiums sein ?
Wie weit vom Wohnort entfernt ?
Wie weit ist die Uni vom Wohnort entfernt ?
Hallo,

ach ist das echt so? Ich wurde davor nämlich gewarnt, weil die Bw das wohl nicht so gerne sieht, wenn man eine Wohnung hat und dafür dann auch noch etwas Geld kriegt vom Mitbewohner. Aber mehr konnte mir derjenige auch nicht sagen, weil er selbst kein TG bekommt.

Ich wurde in der Marine im Truppendienst eingestellt.
Während des Studiums weiß ich noch nicht, wo genau dann die Stammeinheit ist. Jetzt erstmal ist sie in Flensburg. Und Flensburg ist mit dem Auto 559 Kilometer von hier entfernt.
Die Universität ist 414 Kilometer entfernt.
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LwPersFw

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Antw:WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung
« Antwort #3 am: 24. Juni 2021, 09:10:47 »

Sie werden für die Zeit des Studiums zu einer militärischen Dienststelle versetzt, die sich am Ort der öffentlichen Hochschule oder in deren Nähe befindet.
Von dort werden Sie zum Studium an die betreffende zivile Hochschule kommandiert.

In Vorbereitung der Versetzung erklären Sie, was Sie bzgl. der Umzugskostenvergütung wollen.

Meine Empfehlung :  Beantragten Sie zunächst die Zusage der UKV >> mit aufschiebender << Wirkung.

Damit sind Sie zunächst TG-Empfänger.

Kann Ihnen in einer Liegenschaft in angemessener Entfernung zur Uni eine angemessene unentgeltliche TG-Unterkunft gestellt werden, ist diese zu nutzen.

Ist dies nicht möglich, können Sie sich für einen standortbezogenen Betrag selbst ein Unterkunft anmieten, z.B. in einem Wohnheim der Uni.


Ob es sinnvoll ist, an den Ort der Uni zu ziehen … müssen Sie selbst bewerten...
Dies können Sie aber auch noch später entscheiden … in den ersten 3 Jahren des TG-Bezugs.
Zu beachten ist dann … die Restverwendungsdauer muss nach Umzug noch mindestens 1 Jahr betragen …
Und die Wohnung muss im räumlichen Zusammenhang zum > Betreuungstruppenteil < liegen - bis 50 km.

Dabei gilt es dann ja z.B. auch zu beachten … was passiert mit Ihrem Freund in der alten Wohnung …
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tommy97

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Antw:WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung
« Antwort #4 am: 24. Juni 2021, 10:38:12 »

Sie werden für die Zeit des Studiums zu einer militärischen Dienststelle versetzt, die sich am Ort der öffentlichen Hochschule oder in deren Nähe befindet.
Von dort werden Sie zum Studium an die betreffende zivile Hochschule kommandiert.

In Vorbereitung der Versetzung erklären Sie, was Sie bzgl. der Umzugskostenvergütung wollen.

Meine Empfehlung :  Beantragten Sie zunächst die Zusage der UKV >> mit aufschiebender << Wirkung.

Damit sind Sie zunächst TG-Empfänger.

Kann Ihnen in einer Liegenschaft in angemessener Entfernung zur Uni eine angemessene unentgeltliche TG-Unterkunft gestellt werden, ist diese zu nutzen.

Ist dies nicht möglich, können Sie sich für einen standortbezogenen Betrag selbst ein Unterkunft anmieten, z.B. in einem Wohnheim der Uni.


Ob es sinnvoll ist, an den Ort der Uni zu ziehen … müssen Sie selbst bewerten...
Dies können Sie aber auch noch später entscheiden … in den ersten 3 Jahren des TG-Bezugs.
Zu beachten ist dann … die Restverwendungsdauer muss nach Umzug noch mindestens 1 Jahr betragen …
Und die Wohnung muss im räumlichen Zusammenhang zum > Betreuungstruppenteil < liegen - bis 50 km.

Dabei gilt es dann ja z.B. auch zu beachten … was passiert mit Ihrem Freund in der alten Wohnung …

Okay. Also bin ich sozusagen verpflichtet, eine Wohnung im näheren Umkreis des Standortes zu wählen? Wie verhält sich das dann, wenn ich nach dem Studium wieder woanders hinversetzt werde?

Die alte Wohnung würde der Freund dann eventuell übernehmen, meine Sachen habe ich hier größtenteils eh schon verpackt, weil ich wohl eher selten die fast 600 Kilometer fahren würde.
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LwPersFw

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Antw:WG-Gründung nach Anerkennung der Wohnung
« Antwort #5 am: 24. Juni 2021, 13:38:58 »

Sie werden für die Zeit des Studiums zu einer militärischen Dienststelle versetzt, die sich am Ort der öffentlichen Hochschule oder in deren Nähe befindet.
Von dort werden Sie zum Studium an die betreffende zivile Hochschule kommandiert.

In Vorbereitung der Versetzung erklären Sie, was Sie bzgl. der Umzugskostenvergütung wollen.

Meine Empfehlung :  Beantragten Sie zunächst die Zusage der UKV >> mit aufschiebender << Wirkung.

Damit sind Sie zunächst TG-Empfänger.

Kann Ihnen in einer Liegenschaft in angemessener Entfernung zur Uni eine angemessene unentgeltliche TG-Unterkunft gestellt werden, ist diese zu nutzen.

Ist dies nicht möglich, können Sie sich für einen standortbezogenen Betrag selbst ein Unterkunft anmieten, z.B. in einem Wohnheim der Uni.


Ob es sinnvoll ist, an den Ort der Uni zu ziehen … müssen Sie selbst bewerten...
Dies können Sie aber auch noch später entscheiden … in den ersten 3 Jahren des TG-Bezugs.
Zu beachten ist dann … die Restverwendungsdauer muss nach Umzug noch mindestens 1 Jahr betragen …
Und die Wohnung muss im räumlichen Zusammenhang zum > Betreuungstruppenteil < liegen - bis 50 km.

Dabei gilt es dann ja z.B. auch zu beachten … was passiert mit Ihrem Freund in der alten Wohnung …

Okay. Also bin ich sozusagen verpflichtet, eine Wohnung im näheren Umkreis des Standortes zu wählen? Wie verhält sich das dann, wenn ich nach dem Studium wieder woanders hinversetzt werde?

Die alte Wohnung würde der Freund dann eventuell übernehmen, meine Sachen habe ich hier größtenteils eh schon verpackt, weil ich wohl eher selten die fast 600 Kilometer fahren würde.


Wenn Sie > während < des Bezuges von Trennungsgeld - bezogen auf die Stammeinheit - umziehen, können Sie hinziehen wo Sie wollen, es gibt nach dem Umzug aber nur max. soviel TG, wie vor dem Umzug.

Wenn Sie aber auf Kosten der Bw umziehen wollen, muss man in den Umkreis bis 50 km um den Standort des neuen Stammtruppenteil ziehen.
Es geht auch bis 100 km … aber dies erfordert einen weiteren Genehmigungsschritt.
Über 100 km ist ausgeschlossen.

Meine Empfehlung : werden Sie erst mal Soldat … und lassen sich dann von den Mitarbeitern im für den aktuellen Standort zuständigen BwDLZ beraten.


 
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