Die Dienststelle bekommt von der übergeordneten Dienststelle aber nur ein C oder sogar nur ein D, damit die Richtwerte auf Ebene Inspekteur eingehalten werden.
Dann gilt :
"Eine Beurteilung ist daher
rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen verbindlich festgelegt werden
oder der Beurteiler an das Ergebnis einer Beurteilerkonferenz faktisch gebunden ist und der Beurteiler so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung
nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale,
sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornimmt..."
Wie ich ja schon sagte ... jeder Beurteiler und Beurteilte muss für sich selbst entscheiden, was er mitträgt und was nicht.
Denn dies hat nichts mehr mit Eignung, Befähigung und Leistung zu tun.
Also, warum soll jetzt der RefLtr die Kreuze anders setzen, wenn Soldat X die Anforderungen die der RefLtr an ihn hat, nun mal dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang & regelmäßig im erheblichem Umfang übertrifft?
Bringt ein Soldat automatisch eine schlechtere Leistung, nur weil gem. Richtwertevorgaben kein B mehr frei ist?
In diesem Fall ist nicht der Erstbeurteiler gefordert --- sondern
der Zweitbeurteiler.
Zweitbeurteiler sind bei der Vergabe des Gesamturteils nicht an das Ergebnis der Bewertungen der Erstbeurteilenden gebunden.
Das Gesamturteil der Zweitbeurteilenden ist losgelöst von der Bewertung der Erstbeurteilenden.
Das Gesamturteil
muss sich jedoch schlüssig aus den Wertungen des Erstbeurteilenden ableiten lassen.
Zweitbeurteilende haben
bei fehlender Schlüssigkeit die Pflicht,
entsprechende Änderungen in den Wertungen der Erstbeurteilenden vorzunehmen.
Im neuen Beurteilungssystem kann ein Zweitbeurteilender, sofern er mit den vorgenommenen Wertungen des Erstbeurteilenden übereinstimmt, diese bestätigen.
Sieht er dies jedoch anders, kann er jede einzelne Wertung entsprechend ändern und muss die Änderung begründen (A-1340/50 Nr. 912).
Dies kann erforderlich sein,
um die Schlüssigkeit des Gesamturteils sicherzustellen, welches letztendlich auf dem Ergebnis der Abstimmungsgespräche und
damit grundsätzlich auch den Erkenntnissen der Zweitbeurteilenden beruhte.
D.h. wenn der AL den Soldaten in der vergleichenden Betrachtung als D sieht ... muss er so konsequent sein,
die entsprechenden Änderungen vorzunehmen und diese begründen --- um die Schlüssigkeit wieder herzustellen.
Dies könnte man dann auch dem Betroffenen sachlich erklären. Genau vor dem Hintergrund RefLtr betrachtet seine Gruppe -- AL mehrere Gruppen in der Gesamtschau.
Und auf Grund der Anpassung der Einzelmarkmale
durch den Zweitbeurteiler ist die Schlüssigkeit zum Gesamturteil gegeben.
U.a. nachzulesen in den FAQ für Vorgesetzte im WikiBw - BUmil
Und damit lasse ich es bewenden --- denn ja, wir drehen uns im Kreis