Hallo und guten Tag die Damen und Herren und (ggf. nur noch ex) Kameraden,
möchte mich Eingangs gleich kurz vorstellen und anschließend Frage vortragen, zu welcher ich hier (also u.a. hier im Forum) zwar schon Ausschau hielt, allerdings nichts dazu wirklich hilfreiches fand. Anderseits und zugleich gehe ich allerdings davon aus, dass meine Frage eine grundsätzlicher Art sein sollte, und obendrein wohl insbesondere auch für Kameraden und Foristen hier, welche sich umfassender mit Soldatenrecht auseinandersetzen, mutmaßlich beantwortbar, andernfalls wohl zumindest von Interesse sollte sein können.
Kurz zur Person:
Bin Ende 40, klassischer Handwerker, ehemals Portepee Z-12 (auch da klassisches Handwerk, und zwar "Handwerk" grün), seit Jahren immer wieder mal Wehrübungen bzw. neudeutsch RDLs ableistend und war bis vor wenigen Monaten bzw. vor Entlassung aus RDL auch beordert.
Zur Frage:Da ich die Frage übersichtlich halten möchte, werde ich auf unnötiges Beiwerk oder subjektive Eindrücke/Ansichten verzichten, jedenfalls zunächst und es sei denn es käme An- oder Nachfrage die weitere Angaben erfordere. In solch einem Fall sähe ich mich natürlich bereit und in der Lage weiter auszuführen.
Ist es möglich einen Reservisten (ehemals Z-12 plus zig RDLs, mithin deutlich über 4 Dienstjahre) in bzw. aus laufender RDL nach §75 Abs. 1 Nr. 5 Soldatengesetz, unter Abstellung Verstoß gegen Dienstpflicht und damit einhergehend unterstellte ernstliche Gefährdung der mil. Ordnung, zu entlassen, WENN der unterstellte angebliche Verstoß gegen Dienstpflicht sich auf eine angebliche Tat aus einer anderen bzw. vorherigen* RDL und mithin Wehrdienstzeit bezieht?Immerhin wird sich im §75 auf bisheriges Verhalten des Soldaten bezogen ("nach dem bisherigen Verhalten"), welches sich, meiner Lesart nach, klar auf eine laufende und mithin nicht vergangene Dienstleistung bzw. Wehrdienstzeit wiederum bezieht bzw. wohl zu beziehen haben dürfte. Etwaige Verstöße gegen Dienstpflichten aus vergangenen Wehrdienstzeiten, also auch RDL-Dienstleistungen, sollten sich gemäß WDO §2 ggf. per Truppendienstgericht angehen und etwaig ahnden lassen, aber eben und halt gemäß WDO und doch wohl nicht unter "Abkürzung" per §75 SG!?
Zumal sich mir, und dies stand
nicht im Entlassungsschreiben und war den mich Entlassenden nach eigener Aussage so angeblich auch nicht bewußt, zur vorzeitigen Entlassung aus RDL unter Verweis und Abstellung auf §75 Abs. 1 Nr. 5 SG, so teilte man mir jedenfalls auf meine Nachfrage - wieso man es nicht mehr für nötig erachte mich mit meinem Reservedienstgrad anzuschreiben - mit, durch Entlassung nach §75 SG zugleich wohl auch mein Dienstgrad entzogen sehen soll (siehe dazu §76 SG, welcher u.a. auf §75 SG aufsetzt). Letzteres, also Aberkennung Dienstgrad, bekanntlich bei Anwendung WDO nur im Zuge von einem gerichtlichen Disziplinarverfahren möglich und obendrein Strafhöchstmaß.
KERN der Frage wäre also, bezieht sich "nach dem bisherigen Verhalten" im §75 Abs1. Nr 5 SG auf unterstelltes Verhalten in laufender Wehrdienstzeit, oder sieht sich auch Verhalten aus vorherigen abgelaufenen Wehrdienstzeiten erfasst was für Entlassung nach bzw. gemäß §75 Abs1. Nr 5 SG herangezogen werden kann!?Kurz noch am Rande, es geht um nichts etwa politisches o.ä., daher auch nicht Abstellung auf ernstliche Gefährdung der Sicherheit der Truppe, sondern um eine angebliche außerdienstliche Straftat zum Nachteil eines anderen Soldaten, mithin zugleich automatisch Verstoß gegen Dienstpflichten. Besagte angebliche Straftat ist noch unbeschieden, 153a StPO wurde für einen 3stelligen Betrag durch die StA kurz nach meiner Entlassung aus RDL angeboten, da ich mich Begehung unterstellter Straftat jedoch verwahre und 153a außerdem stets dennoch als Indiz gewertet werden kann durch Dritte, wurde besagtes Angebot abgelehnt. Sprich irgendwann wird es wohl eine Verhandlung geben und solche strebe ich auch an, da nur per Verhandlung sich ein Freispruch erzielen ließe.
Die gegen meine Person geführten disziplinaren Ermittlungen sahen sich übrigens durch den Disziplinarvorgesetzten ausgesetzt und es erfolgte Abgabe an die StA. Eine Absehensverfügung gab es im Zuge oder vor meiner Entlassung und bis heute keine. Als Begründung wurden in der Entlassung die parallel durch den WDA geführten VOR*-Ermittlungen und dessen Überzeugung das ich tatVERDÄCHTIG wäre herangeführt. Da Ermittlungen bzw. wie hier gar "nur" VORermittlungen von WDAs allerdings meinem Verständnis nach auch auf die WDO und mithin etwaige Einleitung von einem ggf. gerichtlichen Disziplinarverfahren abstellen, sprich dafür vorgesehen sind, frage ich mich nur umso mehr ob sich wie im Fall hier eine Entlassung nach §75 Abs. 1 Nr. 5 SG vollziehen lassen soll können.Außerdem habe ich folgendes interessantes Urteil vom VG Weimar aus diesem Jahr gefunden, siehe:
https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/1af2a7a3-3b43-4889-ada5-ce4baf6729c5/VG%20Weimar%20anonymisiert.pdf (zur Not auch findbar unter Googlesuche: VG Weimar Landeskommando, dort erster Treffer, zumindest bei mir). Zwar geht es dabei inhaltlich um andere Sachlage, allerdings entnehme ich, jedenfalls meinem Verständnis nach, dem Urteil das §75 Abs.1 Nr. 5 SG eben
nicht auf etwaiges vergangenes Verhalten abstellen könne, sondern nur auf Verhalten in einer laufenden Wehrdienstzeit bzw. RDL abstellen kann.
Obendrein findet sich in der A2-1300/0-0-2 ("Die Reserve"), welche ja offen zugänglich ist im Netz, auf Seite 30 und dort unter Punkt 2090 folgende Formulierung: "Deshalb ist vor der Entlassung die schuldhafte Dienstpflichtverletzung in
einem formellen Verfahren festzustellen.".
Was und was wie bzgl. "formellen Verfahren" zu verstehen ist, findet sich gleichwohl nirgends weiter erläutert, jedenfalls nicht dort. Unter Umständen wüsste ja hier jemand was darunter zu verstehen ist!?Noch zur Ergänzung, bevor mögliche naheliegende Rückfragen kämen, in meinem Widerspruch gegen Entlassungsbescheid verwies ich natürlich u.a. auf besagte oben dargestellte Grundsatzfrage, also das nicht erkennbar wäre das § 75 SG sich auf mögliche Dienstpflichtverstöße aus vorheriger Wehrdienstzeit bezöge. Im Widerspruchsbescheid erhielt ich keinerlei Antwort bzw. Einlassung dazu, sondern nur die Antwort, dass am Vorgehen des mich entlassenden Vorgesetzten nichts auszusetzen wäre und mein Verlangen nach Aufhebung bzw. Erkennung auf Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung sich obsolet darstelle, da mein Verlangen auf ein Ziel gerichtet sei, welches so oder so nicht mehr erreichbar sei. Letzteres da meine vorzeitige Entlassung nur 3 Wochen vor regulären RDL-Ende erfolgte und der Bescheid zum Widerspruch nach dem geplanten RDL-Ende sich abgefasst und mir zugestellt sah.
Da ich ein zwei Jahre nach Ende meiner damaligen 12 Jahre Zeitvertrag aus dem Bundeswehrverband raus und in den Reservistenverband rein bin, wobei letzterer nicht wie der Bundeswehrverband Rechtsschutz bietet, mein Feldwebel für Reservistenangelegenheiten und meine Kontakte sich bzgl. meiner Fragestellung bzgl. §75 SG auch nicht klar sind und ich von zwei Anwälten bislang zwei bzw. drei sich widersprechende Ansichten dazu vernommen habe, welche mir obendrein auch nicht einleuchtend verständlich erklärt werden konnten bzw. die Anwälte selbst jeweils sich ihrer Bewertung nicht wirklich sicher waren, stelle ich die Frage nun mal hier im Forum. Zumal an sich ja wohl auch irgendwie grundsätzlich nicht uninteressant und bedeutungslos, da das Soldatengesetz und dessen Inhalte ja ein elementares Gesetz für die Masse der Foristen hier sein sollte.
Vielen Dank für mögliche Antwort/en oder Verweise auf QuellenPS: Sollte jemand einen Anwalt für Verwaltungsrecht empfehlen können, der obendrein möglichst auch noch möglichst über Kenntnisse im Bezug auf Soldatenrecht verfügt, dabei gerne aus dem Raum Thüringen, Sachsen oder Sachsen-Anhalt, kann er oder sie mich das auch gern wissen lassen. Ob per PN oder Email. Danke