Was bringen die Euch in Mannheim bei!? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ... § 22 IV Nr. 1 BBG iVm § 31 I BLV sowie der Nr. 5 zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte) VwV BLV
Eine Beförderung innerhalb der Probezeit ist eine absolute Ausnahme und setzt neben einer Spitzennote in der Laufbahnprüfung auch eine Spitzenbeurteilung voraus, s. Nr. 5 VwV BLV.
Also eine Spitzenleistung ist das nicht, es nicht selbst gefunden zu haben. Aus gutem Grund gibt es die Regelprobezeit von 3 Jahren und "eigentlich" auch einen Dienstpostenwechsel innerhalb der Probezeit von 3 Jahren. Gibt natürlich von Allem Ausnahmen.
Und es gibt keinen DP-Inhaber, der nicht ersetzbar wäre ...
Stimmt, war von Ihnen keine Spitzenleistung, denn das Thema bzw. die Frage wurde verfehlt. Die Paragraphen sind bekannt und bilden die Grundlage, warum man auch als Beamter auf Probe befördert werden kann. Hier geht es lediglich um das übergeworfene "Personalentwicklungskonzept" und entsprechende Abweichungen.
In Mannheim wurde mir übrigens nichts beigebracht; bin da nie gewesen.
Aber stimmt, jeder DP-Inhaber ist ersetzbar. Die Konsequenzen für die Qualität in dem Bereich dann jedoch unterschiedlich. Lassen Sie die Beurteilung doch lieber durch jemanden treffen, der es auch tatsächlich beurteilen kann.
@BulleMölders:
Ich meine den Status Beamter auf Probe. Das Konzept sieht vor, dass man erst nach drei Jahren befördert wird. Jedoch kann man nach meinem Kenntnisstand auch als Beamter auf Probe nach Ablauf eines Jahres befördert werden. Jedoch wurde man bis zu diesem Zeitpunkt im Regelfall nicht beurteilt. Daher meine Frage, ob jemand bereits in der Probezeit befördert wurde und wie es bei ihm ablief.
Lieber Ramon92,
im Gegensatz zu Ihnen befinde ich mich nicht im Eingangsamt des gntD und muss auch nicht die 3 Jahre Regelprobezeit absolvieren, soviel zu dem Thema Spitzenleistung ...
Sie haben meine rechtlichen Ausführungen wohl nicht ganz verstanden. Die Beförderung nach A 10 in der Probezeit setzt neben einer "guten" Note bzw. Punktzahl oder Bachelor-"Grade" (unterscheidet sich nämlich von Dienstherr zu Dienstherr bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den jeweiligen gntD) der Laufbahnprüfung auch entsprechend eine erste Beurteilung in der Probezeit voraus.
Im Übrigen ist das PEK nicht dem BBG und der BLV übergeworfen, sondern ist, wenn man schon Grundlagen des Staats- Verwaltungsrechts bemüht, eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die insoweit dem BAPersBw helfen soll, die PE zu standardisieren und den Beamtinnen und Beamten einen Rahmen aufzuzeigen, wohin die Reise während der Laufbahnzugehörigkeit gehen kann, Eignung, Leistung und Befähigung und Interesse und Gelegenheit vorausgesetzt.
Sie sollten neben der ZDV A-1340/16 auch die ZDV A-1340/16-5000 zur Kenntnis nehmen.
Wenn man denn eine Beförderung innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit anstrebt, dann sollte man wenigstens in der Lage sein, anhand der Vorschriftenlage die Erfolgsaussichten eines solchen Unterfangens zu prüfen und dann auch die Mittel und Wegen kennen, wie man die Voraussetzungen schafft bzw. ob man die Grundvoraussetzung erfüllt, für sich prüfen, habe ich meine Laufbahnprüfung mit mindestens "Gut" bzw. dem entsprechenden "Grade" als Bachelor oder der entsprechenden "Rankpunktzahl" abgeschlossen. Wenn da schon (-), braucht man nicht weiter darüber nachzudenken, weil die Voraussetzungen Kumulativ zu erfüllen sind.
Also anstatt Noten bzw. Kommentare zu verteilen, sich erstmal der Vorschriftenlage vergewissern und mit dem vorhandenen Wunsch abstimmen.