Auf Grund der Möglichkeit des Zugangs und Umgangs mit Waffen, gibt es keinen sachlichen Grund, warum die Bundeswehr von diesen Grundsätzen abrücken sollte, selbst wenn es zu einer Legalisierung im Zivilen kommt:
"3. Der - auch einmalige - Konsum von Betäubungsmitteln (hier: Haschisch) in der Kaserne ist eine Dienstpflichtverletzung. Der Verbleib des Soldaten im Dienst stellt dann in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch der einmalige Konsum von Cannabis durch einen Soldaten außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte ist regelmäßig ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 S. 3 SG. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)"
Begründung des BVerwG:
"39
Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, U.v. 13.12.1990 - 2 WD 25.90 - BVerwGE 93, 3; U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91; U.v. 10.8.1994 - 2 WD 24.94 - BVerwGE 103, 148). Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 41 f.; U.v. 28.7.2011 - 2 C 28.10 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.3.2005 -15 B 01.327 - juris Rn. 21-26; B.v. 23.10.2002 - 3 C 02.2061 - juris Rn. 11 f.).
40
In diesem Sinne entspricht der Haschisch konsumierende Soldat nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten und weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Soldat verstößt gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Es kommt für die Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht darauf an, ob der Soldat das Rauschgift nur einmal oder wiederholt konsumiert hat und ob er es sich auf dem Drogenmarkt beschafft hat oder es ihm von einem anderen Soldaten geschenkt worden ist. Das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordern, gebieten es, dass er sich jeglichen, nicht nur eines regelmäßigen oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthält. Eine veränderte Einschätzung der Folgen eines einmaligen Cannabisgenusses auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Konsumenten aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungen ändert an der Unvereinbarkeit auch des einmaligen Konsums mit der Verpflichtung des Soldaten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nichts (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 4: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden).
41
Auch der einmalige Haschischkonsum eines Soldaten reizt andere Soldaten zur Nachahmung, auch in der Form des regelmäßigen Konsums an und leistet so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub; zudem ist jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Dass bei derartigen Folgen das Verbleiben des Soldaten, der Rauschgift genommen hat, in seinem Dienstverhältnis eine erhebliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG bedeutet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach ihr ist die militärische Ordnung regelmäßig gefährdet, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert ist. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn in der Truppe der Rauschgiftkonsum verbreitet ist. Entscheidend ist nicht, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwächt. Maßgeblich ist
vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird, der Betäubungsmittelkonsum also um sich greift (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 7: einmaliger HaschischKonsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 16).
42
Soweit es einen einmaligen Konsum von Cannabis durch einen Soldaten außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte betrifft, so stellt auch ein solches Verhalten regelmäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar, da einem solchen außerdienstlichen Verhalten abstrakt die Eignung zur Minderung des Ansehens der Bundeswehr innewohnt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 33 und 43). Hiervon ausgehend geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ein- oder mehrmaliger außerdienstliche Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sein kann, die militärische Ordnung bzw. das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden und somit die sofortige Entlassung eines Soldaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne NdsOVG, B.v. 20.7.2007 - 5 PA 290/05 - juris Rn. 12: mehrfacher Cannabis-Konsum im Urlaub; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 25-27: Konsum von zwei Joints auf einer privaten Feier und Besitz eines weiteren Joints; VG München, U.v. 16.10.2017 - M 21 K 15.2902 - juris Rn. 54 f.: einmaliger außerdienstlicher Konsum eines LSDähnlichen „Legal High“Produkts; U.v. 25.11.2003 - M 12 K 02.5352 - juris Rn. 21: außerdienstlicher Amphetaminkonsum; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 - Au 2 K 17.232: einmaliger außerdienstlicher Besitz von 0,69 g Marihuana; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 - 2 K 2621/09 - juris Rn. 52-60: einmaliger außerdienstlicher Konsum von Amphetamin; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 - 1 K 3385/04 - juris Rn. 16: einmaliger privater Cannabis-Konsum und Besitz eines weiteren Joints; VG Stade, U.v. 16.7.2004 - 3 A 2129/02 - juris: außerdienstlicher gewohnheitsmäßiger Konsum von Marihuana; a.A. VG Potsdam, U.v. 28.11.2016 - 2 K 3055/14 - juris Rn. 18-23: einmaliger Cannabis-Konsum bei privater Geburtstagsfeier, Nachahmungsgefahr verneint)."
Das im Rahmen der Einstellungsuntersuchung ein lange zurückliegender Konsum der Einstellung nicht entgegen steht, hat damit nichts zu tun.
Denn, es wird im Rahmen der Untersuchung ein Dogentest durchgeführt und ist dieser positiv, wird der Bewerber nicht eingestellt... weil er aktuell Drogen konsumiert.
Denn Waffen und Drogen gehören nicht zusammen. Punkt.
Davon losgelöst, dürfen auch zivile Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Konsum von Alkohol und Drogen verbieten, wenn es die jeweilige Tätigkeit gebietet.
Grundlage dafür bildet z.B.:
"§ 15
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
( ... )
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können."