Vorab @Mods: Die Antworten gehen nun zufällig genau in Richtung meines Themas, entfernen sich aber vom eigentlichen "Topic" hier. Kann hier bitte vorläufig offen gelassen werden, bis ich vermutlich morgen in einem passenden Thread weitermache. Die Beiträge könnten dann dorthin verschoben werdenDie SLV gibt gerade nicht Einzelfälle vor, sondern gibt die absolute Untergrenze, schau halt mal bspw. § 15 (2).
Danke nochmal @Ralf. Aber der § 15 (2) bezieht sich doch nur auf die Einstellung mit höherem Dienstgrad und dabei auch nur auf Fachunteroffiziere. Für mich gilt er damit nicht automatisch für andere Fälle, sogar im Gegenteil. Ich bin halt kein Jurist, aber liege ich damit wirklich so falsch? Oder reden wir nur aneinander vorbei?
Wenn du etwas nachweisen sollst, warum nicht eine offizielle Antwort nehmen? BAPersBw fragen, was zu deiner Zeit die MVZ war.
Auch danke für den Hinweis. Kann ich natürlich machen. Ich dachte nur, dass das wirklich gesetzlich irgendwo geregelt ist. Und ein Gesetz nehme ich halt lieber als "nur" eine offizielle Antwort (die eventuell auch nur auf entsprechendes Gesetz verweist).
Danke auch @Andi8111!
Damit kommen wir jetzt wirklich genau in die richtige Richtung.
Aber Schritt für Schritt:
Gesetzliche Dienstpflicht (Wehr- und Zivildienst) und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat:
Die Altersgrenze wird um die Dauer der Dienstverpflichtung verlängert.
Das ist der erste key fact und genau darum geht es. Es besteht also grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers, ehemalige SaZ mit der KVdS zu entlasten.
Bei einer Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als drei Jahren ist jedoch eine Verlängerung der Krankenversicherungspflicht nicht mehr möglich
Gesetz, ja, aber exakt der Punkt, an dem ich mich als Betroffener extrem störe (und den ich ggf. versuche anzufechten).
Es ist doch ungerecht, jenen, die sich für drei Jahre verpflichten volle drei Jahre und jenen, die sich noch länger verpflichten gar nichts anzurechnen.
Bisher blieben mir die Gründe für diese Regelung bzw. die Herkunft der Festlegung mit den 3 Jahren verborgen. Dementsprechend auch danke für den Verweis auf das BKGG.
Dennoch:
- wenn Entlastung für ehemalige SaZ grundsätzlich gesetzlich verankert ist,
- die sich nur auf Verpflichtungen von nicht mehr als 3 Jahre beschränkt,
- die Mindestverpflichtungszeit gleichzeitig aber 4 Jahre betrug,
wären die 3 Jahre in meinen Augen eine Art "Formfehler", zumindest für die damalige Zeit, weil die Regelung faktisch in keinem Fall anwendbar gewesen wäre.
Und genau deswegen bin ich auf der Suche nach dem entsprechenden Beleg.