Hier ein Urteil das sich explizit mit der Thematik auseinandersetzt, wenn bei einem
Berufssoldaten die Ziele der Schutzzeit
NICHT erreicht werden können.
Es gibt leider Einsatz-Verletzungen, bei denen dies der Fall ist...
VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18
https://openjur.de/u/2249892.htmlWas dann diesen BS
u.a. an Versorgung zur Verfügung steht, führt das Gericht aus:
"
Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."Zu beachten dabei ist, dass z.B. für das erhöhte Unfallruhegehalt von 80 % ein dauerhafter
GdS von mindestens 50 erforderlich ist.
Ebenso für die Einmalzahlung von 150.000 €.
Und das es noch weitere Leistungen aus der Beschädigtenversorgung geben kann.
z.B.
"• Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen,
• Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
• Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden je nach Schwere der Schädigung,
• Ausgleichsrente nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
• Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit,
• Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in individueller Höhe zur Abgeltung wirtschaftlicher Folgen (= 42,5 v.H. des Einkommensverlustes),
• Leistungen zur beruflichen Rehabilitation,
• Geldleistungen der Wohnungshilfe nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes zur Beschaffung oder zur Herstellung behindertengerechten Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50)."
Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.
Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:
Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:
"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
Für das Jahr 2024 werden die davor geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.
Und...
Beruht die DU auf einer WDB... die nicht unter die 80 % - Regel fällt ...
... wird trotzdem ein höheres Ruhegehalt gezahlt, als DU ohne WDB.