Das VG Freiburg stützt seine Begründung zum Urteil, in dem es eine berufliche Qualifizierung für Berufsoldaten ausschließt, maßgeblich auf den Sachverhalt, dass nach Ansicht des Gerichts Berufsoldaten aufgrund der umfangreichen Versorgung (insbesondere dem erhöhten Unfallruhegehalt) keine Versorgungslücke entstehen kann, weil das Gericht davon ausgeht, dass Berufssoldaten mit Einsatzschädigung im Ruhestand höhere Versorgung beziehen als während dem aktiven Dienstverhältnis und damit eine berufliche Qualifizierung nicht notwendig ist.
Somit ist das Gericht der Auffassung, dass der Verbleib eines Berufsoldaten in der Schutzzeit zur beruflichen Qualifikation bzw. Weiteren medizinischen Behandlung der Schädigungsfolgen nicht notwendig ist, weil diese Maßnahmen bei gleichwertiger bzw. sogar höherer Versorgung, auch im Ruhestand erfolgen können (falls gewollt oder notwendig)
Für die Berufssoldaten die jedoch aufgrund der sehr seltenen Fallkonstellationen KEINEN Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt haben, sondern trotz Einsatzschädigung nur mit den
erheblich niedrigeren Ansprüchen bei Dienstunfähigkeit aufgrund WDB in den Ruhestand versetzt werden, tritt eine nicht unerhebliche Versorgungslücke auf.
Die Leistungen die vom Gericht aufgezählt werden, wie die Einmalzahlung oder die Grundrente sind keine "Berufsoldatenspezifischen" Leistungen sonder stehen auch SAZ zu. Der wesentliche Unterschied in den Leistungen ist das Unfallruhegehalt der Berufsoldaten.
Somit stellt sich die Frage, ob nach Auffassung des Gerichts, nicht für Berufsoldaten die keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben, nicht doch ein Verbleib in der Schutzzeit möglich ist (trotz Dienstunfähigkeit), solange medizinische Leistungen zur Behandlung der Schädigungsfolgen notwendig sind und eine berufliche Qualifizierung im Beriech des Möglichen ist, um dem Berufsoldaten die Möglichkeit zu schaffen während dem aktiven Dienstverhältnis die Rahmenbedingungen zu schaffen, im Ruhestand duch zivilberuflich Zusatzeinkommen, die Versorgungslücke die durch die Sonderfallstellung (Berufssoldat ohne Anspruch auf Ruhegehalt) entsteht, auszugleichen.
VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18:
„Diese Grundsätze sind nicht auf Berufssoldaten übertragbar. Bei diesen ist die Gewährung einer anderweitigen Qualifizierung und die Vorbereitung auf den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt im Soldatenstatus
nicht notwendig (vgl. BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 19).
Denn auch im Ruhestand verfügen sie über eine ausreichende Absicherung, die in Form von Leistungen aus dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG), das in den sechsten Abschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes integriert worden ist, gewährt wird. Ehemalige
einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz.
Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann.“
Hier ein Urteil das sich explizit mit der Thematik auseinandersetzt, wenn bei einem Berufssoldaten die Ziele der Schutzzeit NICHT erreicht werden können.
Es gibt leider Einsatz-Verletzungen, bei denen dies der Fall ist...
VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18
https://openjur.de/u/2249892.html
Was dann diesen BS u.a. an Versorgung zur Verfügung steht, führt das Gericht aus:
"Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."