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Autor Thema: WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen  (Gelesen 10578 mal)

DieEhefrau2

  • Gast
Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #30 am: 14. Dezember 2021, 09:39:58 »

Hallo Anna1980

Die Argumentation des BAPersBw, dass die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten und eine Beförderung eines Soldaten aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung die aus einer Einsatzschädigung resultieren ablehnt, sollte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Der Gesetzgeber will im §5EinsatzWVG genau das verhindern, dass Einsatzgeschädigte Soldaten in der Zeit in der sie medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung erhalten, benachteiligt werden.

"§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen."

§ 4 Absatz 1 Satz 1:

"1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder"

Der Gesetzgeber sieht die Schutzzeit als eine Zeit in der Einsatzgeschädigte sich voll und ganz auf ihre Gesundung und die berufliche Rehabilitation konzentrieren können. In dieser Zeit sollte ihnen aufgrund Ihrer Behandlung der Einsatzschädigung im persönlichen Werdegang kein Nachteil entstehen.

Wenn nun das BAPersBw einem Einsatzgeschädigten Soldaten der sich aufgrund der Behandlung der Einsatzschädigungen nicht im Dienst befand, die Beförderung mit der Begründung verwehrt, er würde die notwendige körperliche Eignung nicht besitzen, handelt das BAPersBw entgegen des Willens des Gesetzgebers.

@Heidebär

Sollte das BAPersBw so argumentieren würde ich mich an die Verteidigungsministerin wenden, welche eine Juristin ist und ihr diesen Sachverhalt aufzeigen und fragen ob es in ihrem Sinn ist, einen Einsatzgeschädigten aufgrund seiner einsatzbedingten Gesundheitsstörungen die persönliche Eignung abzuerkennen.

Du solltest dir auch dringen kompetente anwaltliche Unterstützung holen und dich bereits im Antragverfahren anwaltlich beraten lassen. Du solltest den Weg der gerichtlichen Überprüfung nicht scheuen und du solltest dich auf jeden Fall an die Ministerin wenden. Es lief die letzten Jahre einiges falsch im BMVg, wie auch das konsequente Ignorieren des BMVg der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Mindestverweildauer von über 10 Jahren zeigt.

Hier sollten Betroffene den Weg gehen und sich auch direkt an die Ministerin wenden um die Missstände aufzuzeigen.

 






Guten Morgen beisammen,

bezüglich der Ausgangsfrage.

Das EinsatzWEITERverwendungsgesetz zielt auf die Wiedereingliederung der Einsatzgeschädigten Soldat*innen ab. Quasi Reha vor Rente(Pension).

Nach § 5 EinsatzWVG sind Soldat*innen in der Schutzzeit in Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Die Schutzzeit wird jedoch beendet wenn die Ziele der Schutzzeit (Bei BS ist das Ziel die Wiedereingliederung in den Dienst) nicht erreicht werden können.

Jedoch argumentiert das BAPersBw so, das die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten. Dabei wird ein Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt. In einem ähnlichen Fall wurde die Beförderung abgelehnt, da der Soldat seit mehreren Jahren nicht Dienst geleistet hat.

Um das jedoch in Deinem Einzelfall abzuklären, Heidebär, einfach einen Antrag auf Beförderung an die Personalstelle senden.
Die genaue Personalstelle kannst Du einer Personalverfügung Deines Mannes entnehmen. Oben links so etwa: Abt. IV.3.2 und danach die Adresse des BAPersBw.
Dann wird das BAPersBw gezielt auf den Einzelfall eingehen und man hat einen Bescheid gegen den vorgegangen werden kann.
Sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit noch läuft, kann das quasi auf im Ruhestand noch weitergeführt werden.


Grüße


Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.
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Anna1980

  • Gast
Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #31 am: 14. Dezember 2021, 15:23:17 »

Vielen Dank für Deinen Einwand, DieEhefrau2,

ich habe mal zwei Urteile zu dem Thema verlinkt, die genau das Thema behandeln und bei denen die Beförderung aufgrund mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wurde. Dabei handelte es sich um einen Offizier, deshalb ist es nicht genau vergleichbar mit einem Feldwebeldienstgrad.

Jedoch sind nicht alle Voraussetzungen gleich und ein Anruf beim Büro des Beauftragten für Einsatzgeschädigte ist zu empfehlen.

Einfach die Beförderung beantragen, auf einen schriftlichen Antrag muss das BAPersBw reagieren.

Grüße

Anna1980



Links:
VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011 - 10 K 9158/10  https://openjur.de/u/451207.html

Dieses Urteil ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Juli 2013 – 1 A 2666/11 – bestätigt worden.

Der Tenor lautet:

Soldatenbeförderung - Körperliche Eignung - Einsatzgeschädigter

Orientierungssatz
Die körperliche Eignung ist für den in Aussicht genommenen Dienstgrad Voraussetzung einer Beförderungsentscheidung. § 5 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) macht hiervon für einsatzgeschädigte Soldaten in Bezug auf Beförderungsentscheidungen keine Ausnahme.
[/i][/b]


Derzeit sind mir zwei Verfahren vor Gericht bekannt, bei denen Einsatzgeschädigte Soldaten die Beförderung (Planstelleneinweisung) beantragt haben.



Hallo Anna1980

Die Argumentation des BAPersBw, dass die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten und eine Beförderung eines Soldaten aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung die aus einer Einsatzschädigung resultieren ablehnt, sollte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Der Gesetzgeber will im §5EinsatzWVG genau das verhindern, dass Einsatzgeschädigte Soldaten in der Zeit in der sie medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung erhalten, benachteiligt werden.

"§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen."

§ 4 Absatz 1 Satz 1:

"1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder"

Der Gesetzgeber sieht die Schutzzeit als eine Zeit in der Einsatzgeschädigte sich voll und ganz auf ihre Gesundung und die berufliche Rehabilitation konzentrieren können. In dieser Zeit sollte ihnen aufgrund Ihrer Behandlung der Einsatzschädigung im persönlichen Werdegang kein Nachteil entstehen.

Wenn nun das BAPersBw einem Einsatzgeschädigten Soldaten der sich aufgrund der Behandlung der Einsatzschädigungen nicht im Dienst befand, die Beförderung mit der Begründung verwehrt, er würde die notwendige körperliche Eignung nicht besitzen, handelt das BAPersBw entgegen des Willens des Gesetzgebers.

@Heidebär

Sollte das BAPersBw so argumentieren würde ich mich an die Verteidigungsministerin wenden, welche eine Juristin ist und ihr diesen Sachverhalt aufzeigen und fragen ob es in ihrem Sinn ist, einen Einsatzgeschädigten aufgrund seiner einsatzbedingten Gesundheitsstörungen die persönliche Eignung abzuerkennen.

Du solltest dir auch dringen kompetente anwaltliche Unterstützung holen und dich bereits im Antragverfahren anwaltlich beraten lassen. Du solltest den Weg der gerichtlichen Überprüfung nicht scheuen und du solltest dich auf jeden Fall an die Ministerin wenden. Es lief die letzten Jahre einiges falsch im BMVg, wie auch das konsequente Ignorieren des BMVg der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Mindestverweildauer von über 10 Jahren zeigt.

Hier sollten Betroffene den Weg gehen und sich auch direkt an die Ministerin wenden um die Missstände aufzuzeigen.

 






Guten Morgen beisammen,

bezüglich der Ausgangsfrage.

Das EinsatzWEITERverwendungsgesetz zielt auf die Wiedereingliederung der Einsatzgeschädigten Soldat*innen ab. Quasi Reha vor Rente(Pension).

Nach § 5 EinsatzWVG sind Soldat*innen in der Schutzzeit in Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Die Schutzzeit wird jedoch beendet wenn die Ziele der Schutzzeit (Bei BS ist das Ziel die Wiedereingliederung in den Dienst) nicht erreicht werden können.

Jedoch argumentiert das BAPersBw so, das die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten. Dabei wird ein Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt. In einem ähnlichen Fall wurde die Beförderung abgelehnt, da der Soldat seit mehreren Jahren nicht Dienst geleistet hat.

Um das jedoch in Deinem Einzelfall abzuklären, Heidebär, einfach einen Antrag auf Beförderung an die Personalstelle senden.
Die genaue Personalstelle kannst Du einer Personalverfügung Deines Mannes entnehmen. Oben links so etwa: Abt. IV.3.2 und danach die Adresse des BAPersBw.
Dann wird das BAPersBw gezielt auf den Einzelfall eingehen und man hat einen Bescheid gegen den vorgegangen werden kann.
Sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit noch läuft, kann das quasi auf im Ruhestand noch weitergeführt werden.


Grüße


Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.
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Andi8111

  • Gast
Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #32 am: 14. Dezember 2021, 15:40:57 »

"Ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Experten lässt sich jedenfalls eine erhebliche psychische und damit gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers nicht in Abrede stellen. Aufgrund dieser Beeinträchtigung ist die Verwendungsfähigkeit des Klägers in der Bundeswehr auf Dauer spürbar reduziert, mag auch der Grad der Schädigung noch nicht bestandskräftig festgestellt sein und mögen auch insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen (T nimmt einen GdS von 50, PD M einen GdS von 80 an). Gegenwärtig besteht zudem unstreitig überhaupt keine Einsatzmöglichkeit für den Kläger; er ist noch bis zum 1. Juli 2013 vorübergehend nicht verwendungsfähig geschrieben.,
Nach allem ist bei dem Kläger keine gesundheitliche Eignung für den aktiven Dienst bei der Bundeswehr mehr gegeben, schon gar nicht für den angestrebten Beförderungsdienstgrad des Hauptmannes.
Der Eignungsmangel steht der Beförderung nach allgemeinen Grundsätzen zwingend entgegen, und zwar auch dann, wenn er dienstlich verursacht wurde. Soweit ein Verschulden des Dienstherrn vorliegt, kann die dienstliche Verursachung zwar einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Eine Personalentscheidung (Beförderung) trotz mangelnder Eignung bleibt dagegen ausgeschlossen. Der Beamte (Soldat) kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als ob der Eignungsmangel nicht gegeben sei."

Und das ist das, was ich in meinen erstens Post zu dem Thema so "emotionsgeladen" äußerte. Wie kann jemandem eine Eignung für einen höheren Dienstgrad zuerkannt werden, der die Eignung für den aktuelle DG aktuell nicht einmal besitzt.
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Andi8111

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #33 am: 14. Dezember 2021, 15:42:25 »

"Über diese Grundsätze hilft auch das EinsatzWVG nicht hinweg. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein Einsatzgeschädigter im Sinne des Gesetzes (§ 1) ist und sich derzeit in der Schutzzeit gemäß § 4 EinsatzWVG befindet. Der Bezug von medizinischen Leistungen während dieser Zeit darf dann nicht zur Beeinträchtigung seines Werdeganges führen; er ist weiterhin in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen, § 5 Abs. 1 EinsatzWVG. Dies ist indessen erfolgt. Das Personalamt der Bundeswehr hat sein Beförderungsgesuch geprüft und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat dabei nicht auf den Bezug von medizinischen Leistungen, sondern auf die fehlende gesundheitliche Eignung abgestellt. Dies ist nach dem EinsatzWVG nicht zu beanstanden. Ein Absehen von dem gegebenen Eignungsmangel sieht dieses Gesetz nicht vor."

Noch schöner hätte ich es nicht ausdrücken können....
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Griffin

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #34 am: 15. Dezember 2021, 04:08:02 »


... @Anna1980 , danke für Deine Antwort auf meine indirekte Frage, ob und von welcher Relevanz der Status des Betroffenen im Zeitpunkt des Einsatzunfalles/ Schädigenden Ereignises - bezüglich der mgl. Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt und/ oder einer Einmalzahlung - ist.

Gibt es hierfür/ Deine Ausführungen valide und zitierbare Quellen?


Ferner führtest Du aus, dass bezüglich der Problematik "dauerhaft" in der Gewährung zwischen erhöhtem Unfallruhegehalt und Einmalzahlung differenziert wird - aus welchen Grund? Wenn gleich mir bewußt ist, dass dies formell zwei getrennte und einzeln zu bewertende/ zu prüfende  Verfahren sind.?

Auch hier wären Quellen hilfreich.


Danke!

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" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

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Antw:WDB und Beförderung Planstellen
« Antwort #35 am: 15. Dezember 2021, 15:30:49 »



Beim erhöhten Unfallruhegehalt wird der Begriff dauerhaft anders ausgelegt.


Beim Unfallruhegehalt nach § 63d SVG spielt der Begriff "dauerhaft" keine Rolle.

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."




"§ 37 BeamtVG Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."






Im Gegensatz dazu:

"§ 63a SVG Einmalige Entschädigung

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist."



Und da es sich um die Personengruppe der Soldaten handelt gilt, ebenso wie bei der Einmalzahlung:

Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren .


Ebenso ergibt sich aus den o.g. Formulierungen, dass es Ruhegehalt erst mit der Versetzung in den Ruhestand geben kann, die Einmalzahlung aber auch schon vor Zurruhesetzung.


Die Trennung nach Status ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt..."

Umkehrschluss... war der Soldat im Moment des Einsatzunfalls kein Berufssoldat... kein Anspruch, da er den Einsatzunfall als SaZ erlitten hat.

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Zusätzlich ist die Gewährung der Leistungen nach  § 63 f SVG zu prüfen.

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."


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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #36 am: 16. Dezember 2021, 06:53:24 »

Zur Ursprungsfragestellung der Beförderung von Soldaten in der Schutzzeit noch folgende grundsätzlichen Hinweise:

1. Die KRD-10/4 führt in der Nr. 712 u.a. aus:

"Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das
Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in die Schutzzeit ein.

Während der Schutzzeit

• dürfen Einsatzgeschädigte nicht ohne ihre Zustimmung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden und

• wird die fiktive Nachzeichnung des militärischen Werdegangs durch Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen gewährleistet.
  Soldatinnen und Soldaten können also während der Schutzzeit befördert werden, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen."

2. Ergänzt durch A-1340/10 Nr. 118: 

"Personalauswahlentscheidungen im Sinne des EinsatzWVG sind Verwendungsentscheidungen, Beförderungen, Einweisungen in höhere Planstellen und Höhergruppierungen."

3. Umgesetzt wird dies mit der Anwendung der Vorgaben der A-1336/1 "Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte" in welche die Einsatzgeschädigten aufgenommen wurden.

4. Siehe BAPersBw GAIP KennNr 43-01-00

      Bsp:
      "Der in einer Schutzzeit befindliche Soldat X nimmt in der ReferenzGrp Rangplatz vier ein. Die Soldaten auf Rangplatz eins, zwei und sechs wurden bereits befördert/eingewiesen (Zählfall),
      als nächstes wird der Soldat auf Rangplatz fünf befördert/eingewiesen. Damit sind insgesamt vier Soldatinnen bzw. Soldaten aus der gebildeten ReferenzGrp befördert/eingewiesen worden.
      Soldat X ist somit zeitgleich mit dem Soldaten auf Rangplatz fünf zu befördern/einzuweisen."

5. Wer den persönlichen Sachstand erfahren will, stellt einen schriftlichen Antrag an seinen Personalführer beim BAPersBw und bittet um schriftliche Information zu Rangplatz und ReferenzGrp.






Zu trennen sind davon die leider vorkommenden Einzel-Fälle, wie im o.g. Urteil, bei denen das Ziel der Schutzzeit nicht erreicht werden kann und diese beendet wird.


"Dennoch gibt es psychisch Einsatzgeschädigte, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und eines langen Krankheitsverlaufs nicht mehr in der Lage sein werden, regulär Dienst zu leisten.
Nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz sind das die Fälle, in denen die Ziele der Schutzzeit nicht (mehr) zu erreichen sind.
Fälle dieser Art werden erst seit 2018 valide erfasst.

Danach hat die Bundeswehr seit Oktober 2018 in insgesamt elf Fällen die Schutzzeit wegen Nichterreichen der Ziele beendet.
Im Verhältnis zu insgesamt 841 in der Schutzzeit befindlichen Soldatinnen/Soldaten ist dies noch keine große Zahl."


DBT Drucksache 19/16500



« Letzte Änderung: 16. Dezember 2021, 11:58:15 von LwPersFw »
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MickiMaus

  • Gast
Antw:WDB und Beförderung Planstellen Berufssoldat Schutzzeit
« Antwort #37 am: 19. Dezember 2021, 21:41:55 »

Das VG Freiburg stützt seine Begründung zum Urteil, in dem es eine berufliche Qualifizierung für Berufsoldaten ausschließt, maßgeblich auf den Sachverhalt, dass nach Ansicht des Gerichts Berufsoldaten aufgrund der umfangreichen Versorgung (insbesondere dem erhöhten Unfallruhegehalt) keine Versorgungslücke entstehen kann, weil das Gericht davon ausgeht, dass Berufssoldaten mit Einsatzschädigung im Ruhestand höhere Versorgung beziehen als während dem aktiven Dienstverhältnis und damit eine berufliche Qualifizierung nicht notwendig ist.

Somit ist das Gericht der Auffassung, dass der Verbleib eines Berufsoldaten in der Schutzzeit zur beruflichen Qualifikation bzw. Weiteren medizinischen Behandlung der Schädigungsfolgen nicht notwendig ist, weil diese Maßnahmen bei gleichwertiger bzw. sogar höherer Versorgung, auch im Ruhestand erfolgen können (falls gewollt oder notwendig)

Für die Berufssoldaten die jedoch aufgrund der sehr seltenen Fallkonstellationen KEINEN Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt haben, sondern trotz Einsatzschädigung nur mit den erheblich niedrigeren Ansprüchen bei Dienstunfähigkeit aufgrund WDB in den Ruhestand versetzt werden, tritt eine nicht unerhebliche Versorgungslücke auf.

Die Leistungen die vom Gericht aufgezählt werden, wie die Einmalzahlung oder die Grundrente sind keine "Berufsoldatenspezifischen" Leistungen sonder stehen auch SAZ zu. Der wesentliche Unterschied in den Leistungen ist das Unfallruhegehalt der Berufsoldaten. 

Somit stellt sich die Frage, ob nach Auffassung des Gerichts, nicht für Berufsoldaten die keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben, nicht doch ein Verbleib in der Schutzzeit möglich ist (trotz Dienstunfähigkeit), solange medizinische Leistungen zur Behandlung der Schädigungsfolgen notwendig sind und eine berufliche Qualifizierung im Beriech des Möglichen ist, um dem Berufsoldaten die Möglichkeit zu schaffen während dem aktiven Dienstverhältnis die Rahmenbedingungen zu schaffen, im Ruhestand duch zivilberuflich Zusatzeinkommen, die Versorgungslücke die durch die Sonderfallstellung (Berufssoldat ohne Anspruch auf Ruhegehalt) entsteht, auszugleichen.

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18:

„Diese Grundsätze sind nicht auf Berufssoldaten übertragbar. Bei diesen ist die Gewährung einer anderweitigen Qualifizierung und die Vorbereitung auf den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt im Soldatenstatus nicht notwendig (vgl. BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 19). Denn auch im Ruhestand verfügen sie über eine ausreichende Absicherung, die in Form von Leistungen aus dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG), das in den sechsten Abschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes integriert worden ist, gewährt wird. Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann.




Hier ein Urteil das sich explizit mit der Thematik auseinandersetzt, wenn bei einem Berufssoldaten die Ziele der Schutzzeit NICHT erreicht werden können.

Es gibt leider Einsatz-Verletzungen, bei denen dies der Fall ist...

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18
https://openjur.de/u/2249892.html

Was dann diesen BS u.a. an Versorgung zur Verfügung steht, führt das Gericht aus:

"Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."




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Andi8111

  • Gast
Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #38 am: 19. Dezember 2021, 21:45:38 »

In welchen seltenen Fällen hat denn bei Feststellung einer WDB und eines qualifizierten Dienstunfalles ein Berufssoldat denn kein Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt?
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LwPersFw

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #39 am: 20. Dezember 2021, 09:28:03 »

In welchen seltenen Fällen hat denn bei Feststellung einer WDB und eines qualifizierten Dienstunfalles ein Berufssoldat denn kein Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt?

Wenn er z.B. im Zeitpunkt des Einsatzunfalls noch SaZ war und erst nach dem Einsatzunfall, im Rahmen der Weiterverwendung, zum BS ernannt wurde.



Die Trennung nach Status ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt..."

Umkehrschluss... war der Soldat im Moment des Einsatzunfalls kein Berufssoldat... kein Anspruch, da er den Einsatzunfall als SaZ erlitten hat.

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Zusätzlich ist die Gewährung der Leistungen nach  § 63 f SVG zu prüfen.

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."





Hinzu treten können dann noch z.B. folgende Leistungen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind, da DU durch WDB:



"... Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz."

Einmalzahlung 150.000 € ab dauerhaft GdS 50.

Und das es noch weitere Leistungen aus der Beschädigtenversorgung geben kann.

z.B.

"•  Freie  Heilbehandlung  für  Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Schwerstbeschädigtenzulage  nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes  bei  außergewöhnlich  schwerem  Körperschaden  je  nach  Schwere  der Schädigung,
•  Ausgleichsrente  nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Pflegezulage  nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach  Schwere der Pflegebedürftigkeit,
•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,
•  Geldleistungen  der  Wohnungshilfe  nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes  zur  Beschaffung  oder  zur  Herstellung  behindertengerechten  Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50)."


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.

Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die davor geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.


Ja, diese Kameraden erhalten nicht 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe...


... aber die im Einzelfall zustehenden sonstigen Leistungen sind in der Gesamtheit auch nicht wenig.



Hier z.B. ein Urteil zum Thema BS und Berufsschadensausgleich

https://lexetius.com/2016,1804

BSG, Urteil vom 16. 3. 2016 – B 9 V 4/15

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LwPersFw

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #40 am: 20. Dezember 2021, 09:49:13 »

Und ...  BS, die einen Einsatzunfall erlitten haben, aber "nur" einen dauerhaften GdS von 30 bzw. 40 haben, erhalten auch nicht 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.

Sondern ihre ganz normal erdiente Pensionshöhe.

Und ... ist der GdS dauerhaft ab 50 ... wird das erhöhte Unfallruhegehalt von 80 % auch nur gezahlt, wenn eine vorzeitige Zurruhesetzung auf Grund DU erfolgt, die auf dem Einsatzschaden beruht.
z.B. Verschlimmerung der PTBS, oder des Körperschadens...

Ist der GdS ab 50+ und der BS wird ganz normal mit Erreichen der besonderen oder allgemeinen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt... wird ebenfalls nur die normal erdiente Pension gezahlt.

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MickiMaus

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #41 am: 20. Dezember 2021, 10:10:07 »

@LwPersFw

Die Schutzzeit des EinsatzWVG sollte Versorgungslücken verhindern.

SAZ verbleiben solange in der Schutzzeit wie sie medizinische Leistungen zur Behandlung der Einsatzschädigung benötigen um eine berufliche Qualifizierung zu erreichen um die Versorgungslücke zu schließen welche bei einer Enlassung wegen DU entstehen würde wenn dem Soldaten keine Eingliederung ins zivile Arbeitsleben aufgrund der Einsatzschädigung gelingt. Deshalb ist auch die Phase in der Schutzzeit, in der die SAZ medizinische Leistungen benötigen nicht begrenzt und kann rein theoretisch wenn eine Eingliederung ins zivile Arbeitsleben nicht gelingt bis zum Regeleintritsalter in die Rente andauern.

Bei Berufsoldaten dagegen von denen ausgegangen wird (siehe dazu VG Freiburg) dass sie im Ruhestand höhere Leistungen erhalten als im aktiven Dienstverhältnis, werden wegen DU entlassen wenn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als BS nicht mehr möglich ist. Somit kann auch keine Versorgungslücke entstehen.

Dagegen werden Berufsoldaten die unter diese besondere Sonderfallkonstelation fallen, systemisch benachteiligt weil ihnen eine nicht unerhebliche (~23%) Versorgungslücke entsteht, wenn sie wegen DU mit Leistungen auf WDB in den Ruhestand versetzt weden und keinen Anspruch auf berufliche Qualifizierung besitzen.

Die Leistungen die du aufzählen wie z.b. die erhöhte Grundrente ab 2025 steht auch den Soldaten ohne Versorgungslücke zu die im aktiven Dienstverhältnis in der Schutzzeit sind. Somit steigen die Leistungen der Soldaten in der Schutzzeit massiv an während die Berufsoldaten die unter die Sonderkonstellation ohne Anspruch auf Unfallruhegehalt massive Versorgungslücke zu kämpfen haben.

Und genau das ist nicht Ziel der Schutzzeit.

Ich denke genau für diese Sonderkonstellation muss eine Sonderregelung gelten,  dass diese speziellen BS die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben, wie SAZ weiter in der Schutzzeit verbleiben können.



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F_K

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #42 am: 20. Dezember 2021, 10:21:45 »

@ MickiMaus:

Sonderkonstellationen mit Sonderregelungen "passt" nicht zu dem allgemeinen Regelungsgedanken von Gesetzen.

Der SaZ, der leider einen Einsatzunfall erleidet, wird ja schon dadurch erheblich abgesichert, dass er BS geworden ist.
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Andi8111

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #43 am: 20. Dezember 2021, 10:23:32 »

Das sehe ich auch so. Wenn man die Pension einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüberstellt, sehe ich keine eklatante Versorgungslücke.
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MickiMaus

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Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
« Antwort #44 am: 20. Dezember 2021, 10:50:24 »

@Andi8111

Genau um das geht es ja.

Der SAZ kann ja weiter in der Schutzzeit verbleiben. Theoretisch sogar bis zum Regeleintrittsalter der Rente solange er medizinische Leistungen zur Behandlung der Einsatzfolgen benötigt. Solange kann er auch die sehr hohen Bezüge im aktiven Dienstverhältnis sowie die ganzen Zusatzleistungen für sich beanspruchen.

Dem Berufsoldat dagegen dem kein Unfallruhegehalt zusteht, wird die Schutzzeit beendet und er wird in den Ruhestand versetzt bei weit geringerer Versirgung im Vergleich zu den Leistungen bzw Bezügen die er im aktiven Dienstverhältnis hatte.

Nur als Beispiel.

Fall 1:

Hauptfeldwebel 35 jahre alt, SAZ 12 zum Eintritt Einsatzunfall  und SAZ auch währen der Schutzzeit.

WDB anerkannt GdS 60

Dienstunfähig aber weiter Anspruch auf medizinische Leistungen. Verbleib in der Schutzzeit rief theoretisch bis zum Eintritt Regelaltersgrenze

Grundrente aufgrund der WDB und andere Leistungen nach SVG bzw BVG.


Fall 2:

Hauptfeldwebel 35 jahre alt,   SAZ 12 zum Eintritt Einsatzunfall  und nach dem Einsatz zum BS ernannt also  während der Schutzzeit BS.

WDB anerkannt GdS 60

Dienstunfähig. Kein weiterer Verbleib in der Schutzzeit.

Schutzzeit wird beendet. Ruhestand wegen DU mit Anspruch auf WDB.

Kein Anspruch auf erhöhtes Unfall Ruhegehalt!

Grundrente aufgrund der WDB und andere Leistungen nach SVG bzw BVG.

Es entsteht eine Versorgungslücke von ~23% im Vergleich zu dem SAZ der weiter bei vollen Bezügen und den zusätzlichen Leistungen im aktiven Dienstverhältnis/ Sxhutzzeit verbleibt.

Fall 3

Fall 1:

Hauptfeldwebel 35 jahre alt, BS  zum Eintritt Einsatzunfall  und BS auch währen der Schutzzeit.

WDB anerkannt GdS 60

Dienstunfähig. Beendigung Schutzzeit. Versetzung Ruhestand wegen DU.

Erhöhtes Unfallruhegehalt.

Grundrente aufgrund der WDB und andere Leistungen nach SVG bzw BVG.

Keine Versorgungslücke. Sondern Leistungen+Versorgung über dem Niveau der Bezügen im aktiven Dienstverhältnis/ Schutzzeit.


Und genau für diese Sonderfallkonstellation Fall 2 muss es eine Regelung geben. Denn der BS im Fall 2 sollte mindestens dem SAZ aus Fall 1 gleich gestellt sein. Also sollte ein verbleib in der Schutzzeit sichergestellt sein und auch für BS im Sonderfall ohne Unfallruhegehalt das Ziel der Schutzzeit dem der SAZ gleich gestellt sein.

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