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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD  (Gelesen 1734 mal)

Kohli91

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Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« am: 24. Januar 2022, 15:24:53 »

Hallo zusammen,

hab über die Suche nichts entsprechendes finden können. Falls das Thema schon behandelt wurde, bitte kurz drauf verweisen.

Ich bin bis 03.10.2023 noch Soldat, SaZ 12, altes BFD-System.
Am 01.04.2022 beginne ich den Vollzeit-BFD und fange zeitgleich ein duales Studium in der Bundeswehrverwaltung an.
Aktuell beziehe ich eine Stellenzulage und das nunmehr seit dem 01.05.2016 ohne Unterbrechung.

Ich sehe somit grundsätzlich die Voraussetzung gegeben, eine Ausgleichszulage nach §13 BBesG zu erhalten, da 5 Jahre innerhalb von 7 Jahren
die Zulage erhalten und es findet eine Versetzung statt die ich nicht zu verantworten habe (zum 01.04. auf DPäK).
Die Versetzung auf DPäK findet in jedem Fall statt, die Verfügung hatte ich schon bevor ich die Zusage zum Studium hatte.

Nun habe ich meinen Bearbeiter im BVA angerufen um zu klären ob er für den Sachverhalt von mir Zuarbeit benötigt.
Seine pauschale Aussage war "Sie kriegen keine Ausglichszulage, diese wird im Vollzeit-BFD grundsätzlich nicht gewährt."

Nun weiß ich aber von einem Kameraden, das er aktuell im Vollzeit-BFD ein zivilies Studium absolviert und sehr wohl die Ausgleichszulage erhält.
bei Ihm lief das automatisiert, keine Zuarbeit nötig.

Kann mir jemand sagen ob das so rechtens ist und mein Kamerad quasi zu unrecht die Zulage erhält? Oder müsste ich sie nach dieser
Sachlage bekommen und mein Bearbeiter liegt falsch?
§13 BBesG ist dahingehend nicht wirklich aussagekräftig.

Danke euch und schönen Wochenstart
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christoph1972

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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #1 am: 24. Januar 2022, 18:16:19 »

Es gibt eine ganz einfache Lösung: PersFw aufsuchen, Frage stellen, Antwort abwarten.

Ansonsten, einen Antrag auf § 13 BBesG a. d. D. an das BAPersBw stellen, Bescheid abwarten, ggf. Beschwerde einlegen und später evtl. Klage vor dem Vw-Gericht einreichen.

Da Sie sicher Mitglied im DBwV sind (Vermutung), geht das über einen Rechtsschutzantrag. Dafür zahlen Sie schließlich Beiträge.

Da müssen Sie nicht das Forum befragen, wir kennen weder Ihre Dienst- noch Besoldungsakte. Evtl. gibt es da noch Ausnahmetatbestände etc., die sich unserer Kenntnis entziehen.

Daher wie beschrieben verfahren, Bescheid abwarten und dann ggf. Rechtsbehelf einlegen und Beschwerdebescheid abwarten.
das BVA setzt das um, was von Seiten des BAPersBw geschlüsselt wird. Das BAPersBw entscheidet, das BVA setzt um. Man könnte auch vom "BVA" als "Erfüllungsgehilfe" des BAPersBw sprechen, auch wenn das rechtlich nicht ganz korrekt ist, aber werden Sie sicher noch in Mannheim lernen.
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Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
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Kohli91

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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #2 am: 24. Januar 2022, 19:37:29 »

Die ganz einfache Lösung habe ich natürlich bereits probiert, nicht nur beim PersFw (der bei uns ein Uffz ist) sonder auch beim Zulagenbeauftragte des Verbandes sowie beim S1.
Resultat: Ernüchternd, keiner kann das beantworten.

Es ging mir eher darum, hier eventuell jemanden zu finden der vllt so eine Situation schon hatte und aus Erfahrungswerten etwas dazu beitragen kann.
Bzw vllt liest es ein Zulagenbeauftragter, der mal weiß was er tut und kann einen Ratschlag geben.
Dafür ist so ein Forum ja schließlich da, nicht wahr?
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LwPersFw

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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #3 am: 24. Januar 2022, 21:00:21 »

Für die Zahlung der Ausgleichszulage ist ausschließlich das BVA zuständig.

Deshalb... schriftlich... über Dienstpost... mit Abgabenachricht durch die Einheit ... dort die Zahlung der Ausgleichszulage ab Wegfall der Stellenzulage beantragen. Für den Fall eines ablehnende Bescheides, bitten Sie um Nennung der die Ablehnung begründenden rechtlichen Vorgaben.

Grundsätzlich ist der Anspruch vom BVA eigenständig zu prüfen. Hier ist ja aber bereits die ablehnende Haltung des Bearbeiters bekannt. Also einen Antrag stellen ... auf den man eine schriftliche Antwort zu bekommen hat.

Hier Erläuterungen aus einem Urteil, unter welchen Bedingungen die Zulage u.a. gewährt wird, die Sie im Antrag zitieren können.

Auszug:

"Hinsichtlich der herausgehobenen Funktion des Dienstpostens kann der Gesetzgeber typisieren und für Beamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen (BVerwG, B.v. 25.11.2017 – 2 B 53.17 – ZTR 2018, 110 Rn. 7 m.w.N.). Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht aus, dass sie in dem gesetzlich bestimmten Verwaltungszweig oder bei der gesetzlich bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit entsprechenden Aufgaben betraut ist.

Anknüpfungspunkt für diese Art von Stellenzulage ist ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt.

Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine Prägung im Sinne der Stellenzulage aufweisen (BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 2 C 39.11 – ZBR 2013, 304 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ist die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich (BVerwG, B.v. 28.11.2017 – 2 B 53.17 – ZTR 2018, 110 Rn. 13).

Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt sowohl zum Ende der Zulagenberechtigung als auch zum Verlust der Stellenzulage.

Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 13 BBesG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage."


VGH München, Urteil v. 14.05.2018 – 14 B 16.2427

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-10016?hl=true
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didi62

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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #4 am: 25. Januar 2022, 07:44:53 »

Es gibt eine ganz einfache Lösung: PersFw aufsuchen, Frage stellen, Antwort abwarten.

Ansonsten, einen Antrag auf § 13 BBesG a. d. D. an das BAPersBw stellen, Bescheid abwarten, ggf. Beschwerde einlegen und später evtl. Klage vor dem Vw-Gericht einreichen.

Da Sie sicher Mitglied im DBwV sind (Vermutung), geht das über einen Rechtsschutzantrag. Dafür zahlen Sie schließlich Beiträge.

Da müssen Sie nicht das Forum befragen, wir kennen weder Ihre Dienst- noch Besoldungsakte. Evtl. gibt es da noch Ausnahmetatbestände etc., die sich unserer Kenntnis entziehen.

Daher wie beschrieben verfahren, Bescheid abwarten und dann ggf. Rechtsbehelf einlegen und Beschwerdebescheid abwarten.
das BVA setzt das um, was von Seiten des BAPersBw geschlüsselt wird. Das BAPersBw entscheidet, das BVA setzt um. Man könnte auch vom "BVA" als "Erfüllungsgehilfe" des BAPersBw sprechen, auch wenn das rechtlich nicht ganz korrekt ist, aber werden Sie sicher noch in Mannheim lernen.

1. Ist eine Ausgleichszulage nicht antragsgebunden sondern von Amts wegen eine Entscheidung durch das BVA zu treffen.
2. Das BAPersBw entscheidet hier gar nichts. Eine Entscheidung wird nur durchdas BVA getroffen.
3. Eine Ausgleichszulage steht nur zu, wenn die Zulage aufgrund dienstl. Gründe wegfällt. Eine Freistellung zur Durchführung einer Fachausbildung zählt nicht als dienstlicher Grund.
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christoph1972

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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #5 am: 25. Januar 2022, 13:02:19 »

Es gibt eine ganz einfache Lösung: PersFw aufsuchen, Frage stellen, Antwort abwarten.

Ansonsten, einen Antrag auf § 13 BBesG a. d. D. an das BAPersBw stellen, Bescheid abwarten, ggf. Beschwerde einlegen und später evtl. Klage vor dem Vw-Gericht einreichen.

Da Sie sicher Mitglied im DBwV sind (Vermutung), geht das über einen Rechtsschutzantrag. Dafür zahlen Sie schließlich Beiträge.

Da müssen Sie nicht das Forum befragen, wir kennen weder Ihre Dienst- noch Besoldungsakte. Evtl. gibt es da noch Ausnahmetatbestände etc., die sich unserer Kenntnis entziehen.

Daher wie beschrieben verfahren, Bescheid abwarten und dann ggf. Rechtsbehelf einlegen und Beschwerdebescheid abwarten.
das BVA setzt das um, was von Seiten des BAPersBw geschlüsselt wird. Das BAPersBw entscheidet, das BVA setzt um. Man könnte auch vom "BVA" als "Erfüllungsgehilfe" des BAPersBw sprechen, auch wenn das rechtlich nicht ganz korrekt ist, aber werden Sie sicher noch in Mannheim lernen.

1. Ist eine Ausgleichszulage nicht antragsgebunden sondern von Amts wegen eine Entscheidung durch das BVA zu treffen.
2. Das BAPersBw entscheidet hier gar nichts. Eine Entscheidung wird nur durchdas BVA getroffen.
3. Eine Ausgleichszulage steht nur zu, wenn die Zulage aufgrund dienstl. Gründe wegfällt. Eine Freistellung zur Durchführung einer Fachausbildung zählt nicht als dienstlicher Grund.

@didi62  ::) Es steht dem Beamten/Soldaten frei, jeden dienstlichen Antrag mdB um Bescheidung zu stellen. Da im BAPersBw als auch im BVA nur Menschen arbeiten, können Fehler passieren. Da es sich bei der Gewährung bzw. dem Wegfall der Stellenzulage um einen Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG handelt, ist darüber zu entscheiden. "Ist" bedeutet in dem Kontext nur, dass es sich um eine gebundene Entscheidung der Verwaltung handelt. Sind die Merkmal A+B+C erfüllt, dann ist so zu entscheiden, da besteht kein Ermessen, das nennt man dann gebundene Entscheidung.

Im Übrigen verweise ich auf die ZDV A 1454/1 Abschnitt 1 Unterabschnitte Nr. 1.4 + 1.5
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Yves Montand
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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #6 am: 25. Januar 2022, 17:34:21 »

Noch zu Ergänzung:

Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim BVA.
Zu finden in der A-1454/1 , Nr 1028
"Das BVA ist somit die „Besoldung zahlende Stelle.“ Diese ist, neben den regelmäßigen Aufgaben der Besoldungszahlung,
u. a. zuständig für die Gewährung von Ausgleichszulagennach § 13 BBesG und die Abwicklung von Rückforderungen."



Was "dienstliche Gründe" sind, führt auch aus BBesGVwV

"13.1.1
1Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt, die nicht vom Besoldungsempfänger zu vertreten sind. 2Zu vertreten sind – anders als grundsätzlich im Zivilrecht – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3Ein Vertretenmüssen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zum Wegfall der Stellenzulage führende Personalmaßnahme auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.

13.1.2
1Dienstliche Gründe sind anzunehmen, wenn der Wegfall der Stellenzulage auf Grund

– einer Beförderung,

– des Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe oder

– einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung erfolgte und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde; soziale Belange können bei der Auswahlentscheidung mit berücksichtigt worden sein, dürfen diese jedoch nicht dominiert haben.

2Die dienstlichen Gründe gelten auch dann als erfüllt, wenn einem Besoldungsempfänger bei Rückkehr aus der Elternzeit auf Grund einer während seiner Elternzeit erfolgten, als dienstlich zu qualifizierenden Maßnahme (z.B. Auflösung oder Umstrukturierung einer Behörde) ein nicht zulagenberechtigender Dienstposten übertragen wird.

13.1.3
1Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren.
2Das kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

13.1.4
1Dienstliche Gründe liegen ebenfalls nicht vor, wenn eine Stellenzulage auf Grund gesetzlicher Änderung wegfällt oder sich vermindert. 2Fällt jedoch eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen am Tag des Inkrafttretens einer gesetzlichen Änderung, die den Wegfall oder die Verminderung dieser Stellenzulage zur Folge hat, weg (z.B. am 1. Januar 2020), kann eine Ausgleichszulage grundsätzlich zustehen, da für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszulage auf den Tag vor dem Wegfall angeknüpft wird und zu diesem Zeitpunkt noch die alte Rechtslage galt. 3Randnummer 13.1.13 ist hier ebenfalls zu beachten."



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Kohli91

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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #7 am: 27. Januar 2022, 11:37:03 »

Erst mal vielen Dank für die ganzen Antworten.
Also ist es im Endeffekt Auslegungssache ob die Gründe des DP-Wechsels auf DPäK nun persönlicher Natur sind oder nicht.
Ich würde sagen nein, da ich ja ohne mein Zutun auf DPäK gesetzt werden und das unabhängig von meinem zivilen Studium ohnehin geschehen würde.

Aber das ist jetzt dann Mutmaßung.

Ich werden den Antrag stellen mit Bitte, sofern negativ, um Begründung.

Vielen Dank euch :)
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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #8 am: 27. Januar 2022, 11:53:03 »


Nun habe ich meinen Bearbeiter im BVA angerufen um zu klären ob er für den Sachverhalt von mir Zuarbeit benötigt.
Seine pauschale Aussage war "Sie kriegen keine Ausglichszulage, diese wird im Vollzeit-BFD grundsätzlich nicht gewährt."

Nun weiß ich aber von einem Kameraden, das er aktuell im Vollzeit-BFD ein zivilies Studium absolviert und sehr wohl die Ausgleichszulage erhält.
bei Ihm lief das automatisiert, keine Zuarbeit nötig.

Kann mir jemand sagen ob das so rechtens ist und mein Kamerad quasi zu unrecht die Zulage erhält? Oder müsste ich sie nach dieser
Sachlage bekommen und mein Bearbeiter liegt falsch?
§13 BBesG ist dahingehend nicht wirklich aussagekräftig.

Danke euch und schönen Wochenstart

Die Aussage ob Ihr Kamerad die Ausgleichszulage zu Unrecht bezieht oder nicht, kann so als Ferndiagnose nicht so unbedingt festgestellt werden.

Fallstellung 1: Die Ausgleichszulage wurde aufgrund des Wegfalls einer Stellenzulage vor Beginn der Freistellung bewilligt, wird diese auch während der Freistellung weiter gezahlt.

Fallstellung 2: Die Ausgleichszulage wurde aufgrund des Wegfalls einer Stellenzulage wegen Beginn der Freistellung bewilligt, dann wurde die Ausgleichszulage zu unrecht bewilligt, da eine Freistellung zur Durchführung eine BFD-Maßnahme nicht als dienstlicher Grund zählt.
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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #9 am: 28. Januar 2022, 11:40:08 »


... da eine Freistellung zur Durchführung eine BFD-Maßnahme nicht als dienstlicher Grund zählt.


Können Sie dafür bitte die Rechtsquelle benennen. Dann hat es der TE ja bereits als definitive Aussage und kann sich Weiteres sparen...  ;)
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« Antwort #10 am: 28. Januar 2022, 11:57:45 »


... da eine Freistellung zur Durchführung eine BFD-Maßnahme nicht als dienstlicher Grund zählt.


Können Sie dafür bitte die Rechtsquelle benennen. Dann hat es der TE ja bereits als definitive Aussage und kann sich Weiteres sparen...  ;)

Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz Nr. 13.1.3

Letzte Aufzählung: wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht. - Da fällt die Freistellung zur Durchführung einer BFD-Maßnahme ja rein, da die Maßnahme ja auf Antrag des BE erfolgt.

13.1.3 1Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das
Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung aus-
schließlich oder überwiegend persönliche Gründe
maßgebend waren. 2Das kann nur anhand des kon-
kreten Einzelfalls beurteilt werden. 3Persönliche
Gründe liegen z. B. vor, wenn Elternzeit in An-
spruch genommen wird und bei Dienstantritt nach
Beendigung der Elternzeit bzw. Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eine
Verwendung ohne Zulagenberechtigung übertra-
gen wird (z. B. weil der bisherige Dienstposten zwi-
schenzeitlich anderweitig besetzt wurde) oder
wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme
vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht.
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« Antwort #11 am: 28. Januar 2022, 21:36:33 »


Letzte Aufzählung: wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht.


Das ist aber in diesen Fällen nicht gegeben.

Der Dienstpostenwechsel (= Personalmaßnahme) des Soldaten wird von Amts wegen verfügt.

Der Soldat kann dem nicht widersprechen und beantragt dies auch nicht.

Er wird zu Beginn seines Rechtsanspruch BfD auf DPäK-BfD verfügt.


Dabei spielt es keine Rolle ob er seine Freistellung für Bildungsmaßnahmen nutzt, oder bis DZE weiter seinen Dienst verrichtet.
Denn ist er in keiner Bildungsmaßnahme, was er nicht muss, muss er Dienst leisten.
I.d.R. in der selben Verwendung wie vor dem Dienstpostenwechsel.


Und wie das von mir zitierte Gericht ja ausführte:

"Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt sowohl zum Ende der Zulagenberechtigung als auch zum Verlust der Stellenzulage.

Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 13 BBesG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage."



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Antw:Ausgleichszulage im Vollzeit-BFD
« Antwort #12 am: 31. Januar 2022, 07:45:48 »


Letzte Aufzählung: wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht.


Das ist aber in diesen Fällen nicht gegeben.

Der Dienstpostenwechsel (= Personalmaßnahme) des Soldaten wird von Amts wegen verfügt.

Der Soldat kann dem nicht widersprechen und beantragt dies auch nicht.

Er wird zu Beginn seines Rechtsanspruch BfD auf DPäK-BfD verfügt.


Dabei spielt es keine Rolle ob er seine Freistellung für Bildungsmaßnahmen nutzt, oder bis DZE weiter seinen Dienst verrichtet.
Denn ist er in keiner Bildungsmaßnahme, was er nicht muss, muss er Dienst leisten.
I.d.R. in der selben Verwendung wie vor dem Dienstpostenwechsel.


Und wie das von mir zitierte Gericht ja ausführte:

"Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt sowohl zum Ende der Zulagenberechtigung als auch zum Verlust der Stellenzulage.

Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 13 BBesG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage."

Sorry, sehe ich anders.

Der Fragensteller schreibt, das er zum 01.04. eine Vollzeit-BFD-Maßnahme beginnt. Somit ist der Wechsel des DP zweitrangig.
Da er ja die BFD-Maßnahme ja selber beantragt, liegt sehr wohl eine Eigeninitiative vor.
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LwPersFw

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« Antwort #13 am: 31. Januar 2022, 19:20:50 »


Sorry, sehe ich anders.

Der Fragensteller schreibt, das er zum 01.04. eine Vollzeit-BFD-Maßnahme beginnt. Somit ist der Wechsel des DP zweitrangig.
Da er ja die BFD-Maßnahme ja selber beantragt, liegt sehr wohl eine Eigeninitiative vor.


Ist somit nur Ihre private Meinung... wie meine.

Weshalb dies also zutreffen kann :

Zitat
Nun weiß ich aber von einem Kameraden, das er aktuell im Vollzeit-BFD ein zivilies Studium absolviert und sehr wohl die Ausgleichszulage erhält.
bei Ihm lief das automatisiert, keine Zuarbeit nötig.

... weil der dafür zuständige BVA-Bearbeiter anderer Meinung war als Sie.

Und z.B. seine Entscheidung sinngemäß an den o.g. Ausführungen des Gerichts ausgerichtet hat, dass explizit für "Soldatengruppen" auf den Dienstpostenwechsel abstellt und nicht auf das, was der Soldat in seinem Freistellungsanspruch ausübt.

Denn nochmals:
Ohne den von Amts wegen verfügten DIenstpostenwechsel ... keine Möglichkeit der Freistellung für eine BfD-Maßnahme.


Letztlich bleibe ich bei meinem Rat an den TE...

Schriftlich beantragen.
Wenn ablehnender Bescheid folgt...
Fristgerecht Beschwerde einlegen... unter Nutzung der Ausführungen des Gerichts und der Angabe, dass der Dienstpostenwechsel von Amts wegen verfügt wird, ohne dass er dies verhindern könnte.

Dann wird man weiter sehen... Er hat ja nichts zu verlieren.
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