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  • 27. April 2024, 10:37:52
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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Darf mein Vorgesetzter mich zu dienstlichen finanziellen Ausgaben zwingen?  (Gelesen 6190 mal)

fabifuncom

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Hi,

und zwar geht es darum, dass ich seit Januar nach meiner Grundausbildung in meine neue Einheit versetzt wurde. Sprich, ich bin seit Oktober Soldat. Da ich jetzt noch nicht allzu lange bei der Bundeswehr bin, habe ich noch keine Namensbänder erhalten.

Mein Zugführer hat mir nun befohlen, selber welche von meinem eigenem Vermögen zu kaufen. Aber darf er das überhaupt? Wo fängt es an und wo hört es auf, verpflichtet zu werden, Ausrüstung von seinem eigenem Geld zu kaufen? Nachher heißt es noch, ich soll mir selber Pi-Schnur holen und endet damit, dass ich die Munition selber bezahlen muss. Natürlich jetzt sehr extrem das Beispiel.

Geht mir einfach eher ums Prinzip, zumal manche ihre Namensbänder bereits kostenlos über die BW bekommen haben.
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dunstig

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Nein darf er nicht.

Jetzt kann man natürlich ein Fass aufmachen und aufs Prinzip bestehen oder im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit einfach die paar Euro investieren. Hat auch den Vorteil, dass man in der Regel qualitativ bessere Namensbänder erhält als die dienstlich gelieferten und bei solch einem 08/15 Artikel nicht die ewigen Mühlen des Beschaffungsprozess abwarten muss.

Mir wäre es schon zu peinlich gewesen, wegen ein paar Euro und nur aus Prinzip in einer neuen Einheit mit Klett auf der Brust aufzutauchen. Ist doch klar, dass man damit erst einmal (und vermutlich nicht positiv) auffällt und bei dem ein oder anderen anecken könnte. Völlig unabhängig davon ob mir jetzt dienstliche zugestanden hätten und ich darauf bestehen könnte. 
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"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

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Sorry, der einzige der sich damit lächerlich macht ist der Zugführer dem als einzige Möglichkeit ein Befehl einfällt den er nicht geben sollte.
Unabhängig vom niedrigen Geldbetrag den der Soldat aufwenden muss ist das meiner Meinung nach leider ein Negativbeispiel eines Vorgesetzten.

Ob Sie sich nicht doch dazu entscheiden selbst Namensbänder zu besorgen bis sie dienstlich gelieferte bekommen liegt an Ihnen.
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HubschrauBär

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Sie können den Zugführer ja fragen wo sie die Rechnung dann einreichen können um das Geld erstattet zu bekommen.

Der Dienstherr stellt ihnen grundsätzlich alles zur Verfügung was sie für die Ausübung des Dienstes benötigen.
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200/3

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Zitat
Sie können den Zugführer ja fragen wo sie die Rechnung dann einreichen können um das Geld erstattet zu bekommen.
Formlose dienstliche Erklärung, Rechnung drantackern mit Bitte um Erstattung und ab zum ReFü damit... 8).

Spaß beiseite...

Die Dinger liegen mit Sicherheit inzwischen in der Grundausbildungeinheit und da kann keiner was damit anfangen bzw. kommt keiner auf die Idee die Teile hinterherzuschicken...oder einer mit dem gleichen Namen wundert sich, warum er zwei Sätze bekommt...

Wenn der Dienstherr möchte, dass Sie an ihrer Uniform ein Namensband tragen...dann hat der Dienstherr Ihnen das auch zu geben...und nicht Sie aus eigener Tasche zu zahlen. Mal abgesehen davon, dass selbst bestellte Namensbänder auch erstmal bestellt, bestickt, versandt und zugestellt werden müssen. Das geht auch nicht von Jetzt auf Gleich. Qualität dürfte bei einem Namensband ebenfalls deutlich zweitrangig sein...ich habe schon seit etlichen Jahren nur noch die "Dicken" ausgegeben bekommen und gesehen...was da an einem zivil beschafftem Namensband besser sein soll erschließt sich mir nicht.

Andere Seite der Medaille:
Richtig, befehlen kann/darf der ZgFhr das Beschaffen nicht. Dennoch kommt anfängliches "Querulantentum" frisch nach der Grundausbildung mit Sicherheit nicht gut an und kommt dem ZgFhr genau dann wieder in Erinnerung, wenn es mal um "Annehmlichkeiten" für Sie geht. Aufträge die Spaß machen (oder einfach weniger nervig sind), früherer Dienstschluss usw...sind dann so die Kleinigkeiten...Geben und nehmen...in den Wald hineinrufen und so...

Machen Sie das mit sich selber aus. Sie sind auf jeden Fall im Recht, wenn Sie die Teile nicht selbst beschaffen...machen sich damit aber das Leben in der Einheit oder Teileinheit unter Umständen unnötig schwer. Das wär's mir persönlich nicht wert.

(Aber vermutlich kommen die dienstlichen Namensbänder eh genau dann an, wenn Sie eine Bestellung für selbstbeschaffte Bänder abgeschickt haben...)

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Seltsam_

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Na, dann kann man ja als KpChef mal eben befehlen, dass der ZgFhr eine Runde für alle im Zug springen lässt, die keine Namensbänder haben, so von wegen Wald, Rufen und so......
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KlausP

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Ich denke auch, die Dinger fliegen noch beim Versorger in der Grundausbildungseinheit rum und keiner weiß, was er damit machen soll. Ich würde dort mal dezent nachfragen.
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StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Befehlsrecht

  • Gast

Zum Teil interessante Tipps gibt es hier.
Der Befehl MUSS nicht befolgt werden.
Der Kamerad Zugführer hat wohl die besseren Möglichkeiten, sich auf dem einzig sinnvollen Weg ( im Rahmen der TE; ZgFhr->MBF X->MBF Y) nach dem Verbleib des Ausrüstungsgegenstandes zu erkundigen.
Mehr Details gehören nicht an diesen Ort.

mkG
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olo6001

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Hallo,

um hier mit einem Irrtum aufzuräumen: Entgegen der Annahme einiger in den vorherigen Beiträgen, kann der Befehl dir privat ein Namensband zu beschaffen durchaus rechtmäßig sein.

Diesen Befehl kann man auch ganz schnell selbst abprüfen. Nach § 2 Abs. 2 Wehrstrafgesetz hat ein Befehl drei wichtige Grundvoraussetzung: 1. Anordnung zu bestimmten Verhalten, 2. ausgegeben durch militärischen Vorgesetzten, 3. Anspruch auf Gehorsam.

Zu 1. ist das von dir verlangte Verhalten klar. Zu 2. ist dir dein Zugführer nach §1 Abs. 1 Vorgesetztenverordnung V
vorgesetzt und kann dir allgemein im und außer Dienst Befehle erteilen. Bis hier steht dem nichts entgegen. Zu 3. muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf
Gehorsam vorliegt.

Ein Befehl ist rechtswidrig, wenn er keinen dienstlichen Zweck erfüllt, gegen Gesetze, Dienstvorschriften oder das Völkerrecht verstößt. Es gilt aber, dass auch ein rechtswidriger Befehl ausgeführt werden muss, wenn die Ausführung keine Straftat/Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, die Ausführung unzumutbar ist, keinen dienstlichen Zweck verfolgt oder die Menschenwürde verletzt.

Das Befehlen des privaten Beschaffens von Ausrüstung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz dar. Das Soldatengesetz gestattet wie oben beschrieben per Befehl einen Eingriff in dieses.

Für die Entscheidung, ob dieser Befehl "unzumutbar" ist und damit kein Anspruch auf Gehorsam vorliegt, muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Dazu wird dieser nach drei Kriterien bewertet: Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit, Angemessenheit.
Die Beschaffung des Namensbandes ist erforderlich, da die Anzugsordnung es so vorsieht, Zweckmäßig ist der Befehl auch, da er auf die Beschaffung des Namensbandes hinwirkt, fehlt noch die Angemessenheit.

Bei der Prüfung auf Angemessenheit wird abgewogen, ob der Eingriff in deine Grundrechte (allgemeine Handlungsfreiheit) und der Erfolg in einem auffälligem Missverhältnis stehen. Da so ein Namensband nicht die Welt kostet, dir der Dienstherr dafür ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stellt und der Kauf dich nicht in den finanziellen Ruin treibt, liegt kein auffälliges Missverhältnis vor und der Eingriff ist somit Verhältnismäßig.

Da mit Bestätigung der Verhältnismäßigkeit der Anspruch auf Gehorsam vorliegt, liegen alle Merkmale eines Befehls vor. Du musst ihn also ausführen, alles andere würde eine Gehorsamsverweigerung darstellen.

Dieser Fall ist im übrigen ganz ähnlich zu einigen Paradebeispielen des Unterrichtes Wehrrecht an der OSH. Dabei muss z.B. ein HFw den Befehl seines Kompaniechefs ausführen, sich für einen dienstlichen Anlass privat ein weißes Hemd zu beschaffen. In einem weiteren Fall müssen alle neuen Rekruten sich privat Schlösser für ihren Spind beschaffen.

Ob das Verhalten des Zugführers jetzt natürlich so elegant und Kameradschaftlich ist, bleibt dahingestellt. Auch, dass es der Dienstherr nach fast 6 Monaten nicht hinbekommen hat, Namensbänder auszugeben, ist traurig. Vlt. hat auch jemand in der Kleiderkammer geschlafen, bei uns dauert
die Bestellung 2 Wochen.
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MikeEchoGolf

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Zitat
Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit, Angemessenheit.
Die Beschaffung des Namensbandes ist erforderlich, da die Anzugsordnung es so vorsieht,

Nein, so einfach ist das nicht.
Bei Erforderlichkeit muss geprüft, warum es der Bundeswehr nicht möglich ist, Namensbänder zu beschaffen.
Und daran wird es schon scheitern....
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Befehlsrecht

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Der Eingriff in Grundrechte ist hier gegeben und an diesen sind immer hohe Anforderungen geknüpft.
Die Prüfung umfasst mehr als die reine Verhältnismäßigkeit, bei welcher die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft wird.

Da es sich um einen Eingriff in die Grundrechte handelt muss mehr geprüft werden:
1. Einschränkbarkeit des Grundrechtes? (Art 2 I GG kann eingeschränkt werden)
2. Gesetzliche Pflicht gemäß Soldatengesetz? (Sehe ich bei diesem Beispiel nicht, aber okay Pflicht zum Treuen Dienen geht immer)
3. Dienstlich erforderlich? (defintiv nicht erforderlich wie schon geschrieben wurde)
4. wäre 1-3 positiv folgt die Verhältnismäßigkeitsprüfung und auch diese wird bereits an der Erforderlichkeit scheitern.

Abgesehen davon ist Art 2 I GG zwar einschränkbar, es gibt aber keine Rechtsgrundlage die den Eingriff in das Vermögen rechtfertigt.

So wird es auch im Wehrrecht ausgebildet, möglich ist natürlich das sich die rechtliche Einordnung über die Jahre gewandelt hat. Aber der IST Stand, ist so wie geschildert.
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LwPersFw

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Hallo,

um hier mit einem Irrtum aufzuräumen: Entgegen der Annahme einiger in den vorherigen Beiträgen, kann der Befehl dir privat ein Namensband zu beschaffen durchaus rechtmäßig sein.



Dies ist falsch.


Das Namensband zählt zum Ausstattungssoll und ist damit ausschließlich durch den Dienstherrn zu stellen.

Das Namensschild kann aus privaten Mitteln beschafft werden - muss aber nicht.

Weil dies so ist, darf die Beschaffung des Namensschild aus privaten Mitteln auch nicht befohlen werden.

Beides zu finden in der AR zur Anzugordnung.


Und grundsätzlich gilt : der Dienstherr darf ohne rechtliche Grundlage nicht in das private Vermögen des Soldaten eingreifen. Und wenn es nur 1 € ist...

Diese rechtliche Grundlage definiert nicht der einzelne Vorgesetzte.

Deshalb ist jeder diesbezügliche Befehl unverbindlich und muss nicht ausgeführt werden.


Hier ist die ständige Rechtsprechung des BVerwG WD maßgeblich:

"Die genannten Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz  3 Halbsatz 1 Alternativen 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 SG zählen die Gründe,
deretwegen ein militärischer Befehl unverbindlich ist, nicht abschließend  auf.

Dies ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
(vgl. dazu u.a. Schölz/Lingens, a.a.O., §  2 RNr.  34; Scherer/Alff, a.a.O., §  11  RNr.  16 jeweils m.w.N.).

Dementsprechend ist in § 22 Abs. 1 WStG, der die strafrechtliche Beurteilung des Nichtbefolgens eines unverbindlichen Befehls regelt,
normiert, dass ein Befehl nicht verbindlich ist, „insbesondere“ wenn  er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde.

Aus dieser gesetzlichen Formulierung („insbesondere“) ergibt sich, dass die Unverbindlichkeitsgründe vom Gesetzgeber in § 11 SG nicht erschöpfend geregelt sind."


Das heißt, auch andere Befehle, die nicht die Kriterien
+ kein dienstlicher Zweck
+ Verstoß gegen die Menschenwürde
+ Begehen einer Straftat
erfüllen, können unverbindlich sein.

Folge:
Der Vorgesetzte, der einen solchen Befehl erteilt, erfüllt ggf. den Straftatbestand des § 32 WStG.


Und das dies z.B. bei unerlaubten Eingriffen in das private Vermögen des Soldaten so ein unverbindlicher Befehl ist, haben z.B. Vorgesetzte im Bereich CIR gelernt.
Dort wurde eine neue Kopfbedeckung für alle eingeführt. Zu Anfang sollte den Soldaten z.T. befohlen werden, diese zunächst aus privaten Mitteln zu kaufen.
Dies wurde durch den RB ganz schnell gestoppt, mit Verweis auf die Rechtslage.


D.h. es werden auf Befehl auch keine weiße Hemden gekauft und auch keine Spindschlösser.

Denn für diese gilt z.B.:

"Zum Verschließen des Unterkunftsschranks werden nach Bedarf Vorhängeschlösser als Liegenschaftsmaterial bereitgestellt."




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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

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In Ergänzung zu den richtigen Ausführungen von LwPersFw:

Der Kauf von Dingen / Dienstleistungen, die zur persönlichen Lebensführung gehören, aber ggf. für militärische Pflichten benötigt werden, darf in Gegensatz dazu angeordnet werden.
(z. B. Hygieneartikel, Kosten Friseurbesuch und ähnliches).
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justice005

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Och menno, ihr seid in rechtlichen Dingen mittlerweile viel zu gut... Hab nix zu meckern und nix zu ergänzen..

Daher nur Zustimmung  :)

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