Hiervon zu unterscheiden sind grundsätzlich die Beistandsverpflichtungen gegenüber einem von Außen angegriffenen EU- und NATO Mitglied Rakete trifft auf den Boden eines EU- oder NATO-Mitglieds).
Beides sind verfassungsmäßig vollkommen unterschiedliche Rechtskonstrukte mit völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen, u.a. für die Bundeswehr.
Volle Zustimmung. Es ist auch wichtig zu betonen, dass es ein grundlegender Fehler der Politik und auch der Bundeswehr ist, die Landesverteidigung und die Bündnisverteidigung immer im selben Atemzug zu nennen und zu suggerieren, als wäre beides dasselbe. Ich kann nicht fassen, dass sich dieses Narrativ in Bundeswehr, Politik und Gesellschaft festgesetzt hat.
Ein Verteidigungsfall im Sinne des Grundgesetzes kommt nur und ausschließlich (!!!) bei einem Angriff auf deutsches Staatsgebiet in Betracht (Art 115 a Absatz 1 Grundgesetz).
Wenn beispielsweise Estland oder Lettland angegriffen werden, dann bedeutet das zunächst mal für Deutschland: NICHTS! Insbesondere werden überhaupt keine Automatismen in Gang gesetzt, denn es gibt keine.
Sollte das angegriffene Land einen Antrag nach Artikel 5 des NATO-Vertrags stellen, dann entscheidet jeder Mitgliedsstaat, ob und wie er den angegriffenen Staat unterstützt. Sollte sich Deutschland für eine militärische Beteiligung an der Verteidigung entscheiden, dann wird ein Einsatzkontingent aufgestellt, der Bundestag beschließt die Beteiligung gemäß Parlamentsbeteiligungsgesetz und wir haben rechtlich einen stinknormalen Auslandseinsatz. In Deutschland hingegen würde rechtlich und faktisch nach wie vor tiefster Friede herrschen. Kein Wechsel der Kommandogewalt, keine Sonderrechte für die Bundeswehr.. gar nichts...
Ich werbe daher nachdrücklich dafür, endlich damit aufzuhören, eine etwaige Beteiligung an der Bündnisverteidigung mit der Selbstverteidigung Deutschlands gleichzusetzen.